BGer 1C_208/2017 | |||
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BGer 1C_208/2017 vom 14.06.2017 | |
1C_208/2017
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Urteil vom 14. Juni 2017 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Merkli, Präsident,
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Bundesrichter Karlen, Kneubühler,
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Gerichtsschreiber Misic.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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B.________ AG,
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vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Reudt,
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Gemeinde Embrach, Bauvorsteherin.
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Gegenstand
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Umgebungsplan,
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Beschwerde gegen das Urteil vom 2. März 2017 des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer.
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Sachverhalt: |
A. | |
Die B.________ AG ist Eigentümerin der Parzelle Kat.-Nr. xxx in der Gemeinde Embrach. Mit Beschluss vom 28. August 2013 erteilte ihr der Bauausschuss von Embrach die Bewilligung für einen Neubau eines Mehrfamilienhauses. Am 22. Dezember 2014 bewilligte die Bauvorsteherin der Gemeinde Embrach eine von der B.________ AG eingereichte Projektänderung, was einen zusätzlichen Parkplatz (P7) notwendig machte. Gegen diese Änderungsbewilligung wurde kein Rechtsmittel ergriffen.
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Mit Verfügung vom 14. April 2016 genehmigte die Bauvorsteherin auch den Umgebungsplan der B.________ AG. Dagegen rekurrierte A.________ als Eigentümer des Nachbargrundstücks (Kat.-Nr. yyy) an das Baurekursgericht des Kantons Zürich. Dieses trat mit Entscheid vom 15. September 2016 auf sein Rechtsmittel nicht ein. Mit Urteil vom 2. März 2017 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich die Beschwerde von A.________ ab, soweit es darauf eintrat.
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B. | |
A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und begehrt in der Hauptsache die Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts.
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Mit Verfügung vom 12. Mai 2017 hat der Präsent der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung das Gesuch von A.________ um aufschiebende Wirkung abgewiesen.
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Das Verwaltungsgericht und die B.________ AG stellen Antrag auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die Gemeinde Embrach verweist auf ihre Stellungnahmen in den vorangegangenen Verfahren. Der Beschwerdeführer hat sich geäussert.
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Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
In seiner Rekurseingabe an das Baurekursgericht wandte sich der Beschwerdeführer einzig gegen die Lage des Parkplatzes P7, der die Zufahrt zu seinem Grundstück behindere. Das Baurekursgericht hat darauf hingewiesen, dass der Standort dieses bereits rechtskräftig bewilligten Parkplatzes nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens betreffend Umgebungsplan sein könne, weshalb auf den Rekurs nicht einzutreten sei. Das Verwaltungsgericht hat im angefochtenen Urteil diesen Entscheid bestätigt. Vor Bundesgericht beschränkt sich der Streitgegenstand deshalb auf die Frage, ob das Verwaltungsgericht dies zu Recht getan hat. Soweit der Beschwerdeführer einen Sachentscheid des Bundesgerichts auch zu Anträgen verlangt, auf welche die Vorinstanzen nicht eingetreten sind, kann darauf nicht eingetreten werden.
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Erwägung 2 | |
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Der Beschwerdeführer muss sich wenigstens kurz mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen. Rein appellatorische Kritik ohne Bezug zum angefochtenen Entscheid genügt nicht. Zwar wendet das Bundesgericht das Recht grundsätzlich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Das setzt aber voraus, dass auf die Beschwerde überhaupt eingetreten werden kann, diese also wenigstens die Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG erfüllt. Strengere Anforderungen gelten, wenn die Verletzung von Grundrechten - einschliesslich der willkürlichen Anwendung von kantonalem Recht - geltend gemacht wird. Dies prüft das Bundesgericht nur insoweit, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Das Bundesgericht prüft in diesem Sinne nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 ff.; 134 II 244 E. 2.1 f. S. 245 f.; 133 II 249 E. 1.4.1 f. S. 254; je mit Hinweisen).
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Erwägung 3 | |
Der Beschwerdeführer setzt sich mit der Begründung der Vorinstanz nicht auseinander. Seine Vorbringen zielen an der Sache vorbei und sind daher von vornherein nicht geeignet, die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Entscheids aufzuzeigen. Demgemäss ist mangels einer genügenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten. Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet, weshalb darüber im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG entschieden werden kann.
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Erwägung 4 | |
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 und 68 BGG). Die anwaltlich vertretene private Beschwerdegegnerin ist angemessenen zu entschädigen (Art. 68 Abs. 2 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Kosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Der Beschwerdeführer hat die private Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'000.-- zu entschädigen.
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4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der B.________ AG, der Gemeinde Embrach und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 14. Juni 2017
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Merkli
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Der Gerichtsschreiber: Misic
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