BGer 8F_6/2017 | |||
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BGer 8F_6/2017 vom 14.06.2017 | |
8F_6/2017
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Urteil vom 14. Juni 2017 |
I. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Maillard, Präsident,
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Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Heine,
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Gerichtsschreiberin Polla.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Werner Bodenmann,
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Gesuchstellerin,
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gegen
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IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen,
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Gesuchsgegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung,
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Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 8C_5/2017 vom 11. April 2017.
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In Erwägung, | |
dass A.________ mit Urteil des Bundesgerichts vom 11. April 2017 keine unentgeltliche Rechtpflege zugesprochen wurde,
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dass sie mit Eingabe vom 1. Mai 2017 geltend machen lässt, ihr Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sei unberücksichtigt geblieben,
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dass sie ein entsprechendes Gesuch in ihrer Vernehmlassung vom 21. Februar 2017 gestellt hat, womit ein Revisionsgrund offensichtlich gegeben ist,
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dass dem Revisionsgesuch gestützt auf Art. 121 lit. c BGG stattzugeben und die unentgeltliche Rechtspflege für das Verfahren 8C_5/2017 zu gewähren ist,
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dass indessen ausdrücklich auf Art. 64 Abs. 4 BGG aufmerksam gemacht wird, wonach die begünstigte Partei der Bundesgerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu im Stande ist,
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dass für das Revisionsverfahren umständehalber keine Gerichtskosten zu erheben sind (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG),
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dass der Gesuchstellerin aus der Bundesgerichtskasse eine angemessene Parteientschädigung auszurichten ist (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG),
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Das Revisionsgesuch wird gutgeheissen.
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2. Das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 11. April 2017 (8C_5/2017) wird insoweit abgeändert, als dessen Dispositiv-Ziffer 2 wie folgt ergänzt wird: "Sie werden indes vorläufig auf die Bundesgerichtskasse genommen." Das Urteil wird ausserdem dahin ergänzt, dass zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung Rechtsanwalt Werner Bodenmann für das Verfahren vor dem Bundesgericht aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2'800.- ausgerichtet wird.
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3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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4. Der Gesuchstellerin wird für das Revisionsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 500.- aus der Bundesgerichtskasse ausgerichtet.
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5. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 14. Juni 2017
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Maillard
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Die Gerichtsschreiberin: Polla
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