BGer 1F_17/2017 | |||
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BGer 1F_17/2017 vom 19.06.2017 | |
1F_17/2017
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Urteil vom 19. Juni 2017 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Merkli, Präsident,
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Bundesrichter Fonjallaz, Kneubühler,
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Gerichtsschreiber Dold.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Gesuchsteller,
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gegen
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Strassenverkehrsamt des Kantons Luzern, Abteilung Massnahmen, Postfach 3970, 6002 Luzern,
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Kantonsgericht Luzern, 4. Abteilung, Einzelrichter, Obergrundstrasse 46, 6003 Luzern.
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Gegenstand
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Revisionsgesuch gegen die Verfügung 1C_545/2016 des Schweizerischen Bundesgerichts vom 7. März 2017.
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Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
Mit Verfügung vom 7. März 2017 hat das Bundesgericht eine Beschwerde von A.________ betreffend Administrativmassnahmen des Strassenverkehrsrechts als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben (Verfahren 1C_545/2016).
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Erwägung 2 | |
2.1. Mit Revisionsgesuch vom 9. Juni 2017 ans Bundesgericht beantragt A.________, die Verfügung vom 7. März 2017 sei aufzuheben und in der Sache sei neu zu entscheiden.
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2.2. Die Aufhebung oder Abänderung eines Bundesgerichtsurteils ist nur bei Vorliegen eines Revisionsgrundes nach Art. 121 ff. BGG möglich.
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2.3. Der Gesuchsteller begründet sein Revisionsgesuch mit dem Vorliegen neuer erheblicher Tatsachen und Beweismittel im Sinne von Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG. Er macht geltend, das Strassenverkehrsamt des Kantons Luzern habe ihm den Führerausweisentzug am 27. Dezember 2016 auf unbestimmte Zeit entzogen. Dagegen habe er eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Mit Verfügung vom 2. März 2017 habe ihm das Kantonsgericht Luzern in Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsmittels die Fahrerlaubnis wiedererteilt. Diese Verfügung sei am 7. März 2017 bei ihm eingetroffen. Hätte er sie dem Bundesgericht im Verfahren 1C_545/2016 vorlegen können, so hätte dieses ein aktuelles praktisches Interesse an der Aufhebung oder Abänderung des angefochtenen Entscheids nicht verneint.
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2.4. Diese Auffassung ist unzutreffend. Gegenstand des Verfahrens 1C_545/2016 war die Frage, ob es zulässig war, dem Gesuchsteller den Führerausweis nach einem früheren Entzug nur mit Auflagen wiederzuerteilen. Das mit dem Entzug des Führerausweises vom 27. Dezember 2016 weggefallene aktuelle praktische Interesse an der Beantwortung dieser Frage ist nicht wiederaufgelebt, weil das Kantonsgericht mit Verfügung vom 2. März 2017 der Beschwerde gegen diesen neuerlichen Führerausweisentzug aufschiebende Wirkung gab.
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Erwägung 3 | |
Das Revisionsgesuch ist ohne Schriftenwechsel (Art. 127 BGG) abzuweisen.
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Es rechtfertigt sich, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 68 Abs. 1-3 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Das Gesuch um Revision der Verfügung 1C_545/2016 vom 7. März 2017 wird abgewiesen.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
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4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Strassenverkehrsamt des Kantons Luzern, dem Kantonsgericht Luzern, 4. Abteilung, Einzelrichter, und dem Bundesamt für Strassen Sekretariat Administrativmassnahmen schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 19. Juni 2017
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Merkli
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Der Gerichtsschreiber: Dold
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