BGer 2C_15/2017 | |||
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BGer 2C_15/2017 vom 19.06.2017 | |
2C_15/2017
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Urteil vom 19. Juni 2017 |
II. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Seiler, Präsident,
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Bundesrichter Zünd,
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Bundesrichter Haag,
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Gerichtsschreiberin Mayhall.
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Verfahrensbeteiligte | |
1. A.A.________,
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2. B.A.________,
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3. C.A.________, vertreten durch A.A.________ und B.A.________,
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Beschwerdeführer,
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alle drei vertreten durch Gabriel Nigon und Olivier Bieri, Advokaten,
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gegen
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Amt für Migration des Kantons Luzern,
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Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Luzern.
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Gegenstand
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Widerruf einer Niederlassungsbewilligung und Nichterteilung von zwei Aufenthaltsbewilligungen,
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Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 17. November 2016.
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Sachverhalt: | |
A. A.A.________ (Jahrgang 1969) ist serbischer Staatsangehöriger. Nach einer ersten Ehe (1989-2005), aus der drei Kinder hervorgingen, heiratete er am 10. Februar 2006 in Serbien die schweizerische Staatsangehörige D.________. Am 10. Mai 2006 reiste er in die Schweiz ein, woraufhin ihm eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau erteilt wurde. Nach Abklärungen wegen allfälliger Scheinehe wurde A.A.________ am 16. November 2011 die Niederlassungsbewilligung erteilt. Am 9. Mai 2013 wurde die Ehe von A.A.________ und D.________ in Serbien geschieden. Am 15. August 2013 reiste die kroatische Staatsangehörige B.A.________ in die Schweiz ein und brachte am 6. September den Sohn C.A.________ zur Welt; A.A.________ ist dessen Vater. Die Eltern heirateten am 22. Januar 2014. Mit Verfügung vom 21. Oktober 2014 widerrief das Amt für Migration des Kantons Luzern die Niederlassungsbewilligung von A.A.________, gab dem Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzuges an B.A.________ und C.A.________ keine Folge und wies alle drei Personen aus der Schweiz weg.
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B. Das Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Luzern wies die von A.A.________, B.A.________ und C.A.________ gegen die Verfügung vom 21. Oktober 2014 erhobene Verwaltungsbeschwerde mit Entscheid vom 29. Januar 2016 ab und setzte ihnen eine neue Ausreisefrist an. Mit Urteil vom 17. November 2016 wies das Kantonsgericht des Kantons Luzern die von A.A.________, B.A.________ und C.A.________ dagegen geführte Verwaltungsgerichtsbeschwerde ebenfalls ab.
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C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 6. Januar 2017 an das Bundesgericht beantragen A.A.________, B.A.________ und C.A.________ (vertreten durch seine Eltern), das angefochtene Urteil des Kantonsgerichts des Kantons Luzern vom 17. November 2016 sei aufzuheben und die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers 1 sei nicht zu widerrufen. Eventualiter beantragen sie, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und (die Sache) zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, subeventualiter sei das angefochtene Urteil aufzuheben, die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers 1 nicht zu widerrufen und die Beschwerdegegnerin anzuweisen, den Beschwerdeführer 1 stattdessen ausländerrechtlich zu verwarnen, sub-subeventualiter sei das angefochtene Urteil in den Rechtssprüchen 2 bis 3 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin anzuweisen, dem Beschwerdeführer 1 die Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Ferner beantragen sie, das Amt für Migration sei anzuweisen, auf das Gesuch um Familiennachzug einzutreten und bis zum Entscheid für B.A.________ und C.A.________ eine provisorische Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.
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Die Vorinstanz hat auf die Einreichung einer Vernehmlassung verzichtet und schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Innert angesetzter Frist gingen keine weiteren Vernehmlassungen ein. Mit Verfügung vom 9. Januar 2017 hat der Präsident der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt.
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Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
1.1. Die Beschwerdeführer haben frist- (Art. 100 Abs. 1 BGG) und formgerecht (Art. 42 BGG) eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht. Sie richtet sich gegen einen kantonalen Endentscheid (Art. 90 BGG) auf dem Gebiet des Ausländerrechts. Grundsätzlich besteht ein Anspruch auf den Fortbestand einer bereits erteilten Niederlassungsbewilligung. Wird die Niederlassungsbewilligung widerrufen, so steht gegen den letztinstanzlichen kantonalen Entscheid die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist, soweit sie sich inhaltlich gegen den Widerruf der Niederlassungsbewilligung richtet, zulässig (Art. 83 lit. c Ziff. 2
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1.2. Die Beschwerdeführer, die am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen haben und mit ihren Anträgen unterlegen sind, haben ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Urteils, wodurch der Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers 1 beseitigt würde und ein grundsätzlicher Anspruch auf Familiennachzug fortbestände. Sie sind zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
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1.3. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 und Art. 96 BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Vorbringen, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 138 I 274 E. 1.6 S. 280 mit Hinweis). Die Verletzung von Grundrechten sowie von kantonalem und interkantonalem Recht untersucht es in jedem Fall nur insoweit, als eine solche Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 139 I 229 E. 2.2 S. 232; 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254; Urteil 2C_124/2013 vom 25. November 2013 E. 1.6).
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1.4. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zu Grunde (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, dieser sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG (Art. 105 Abs. 2 BGG). Die betroffene Person muss rechtsgenügend dartun, dass und inwiefern der festgestellte Sachverhalt in diesem Sinne mangelhaft erscheint und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG). In die Beweiswürdigung des Sachgerichts greift das Bundesgericht nur ein, wenn diese willkürlich ist (BGE 129 I 8 E. 2.1 S. 9; Urteil 4A_56/2013 vom 4. Juni 2013 E. 2). Willkür liegt nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls in Betracht zu ziehen oder gar vorzuziehen wäre, sondern nur, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 138 IV 13 E. 5.1 S. 22; 134 II 124 E. 4.1 S. 133; 132 III 209 E. 2.1 S. 211). Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Sachgericht offensichtlich unhaltbare Schlüsse zieht, erhebliche Beweise übersieht oder solche willkürlich ausser Acht lässt (vgl. BGE 129 I 8 E. 2.1 S. 9; 120 Ia 31 E. 4b S. 40). Inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung willkürlich sein soll, ist in der Beschwerde klar und detailliert aufzuzeigen (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 130 I 258 E. 1.3 S. 262). Namentlich genügt es nicht, einzelne Beweise anzuführen, die anders als im angefochtenen Entscheid gewichtet werden sollen, und dem Bundesgericht in appellatorischer Kritik die eigene Auffassung zu unterbreiten, als ob diesem freie Sachverhaltsprüfung zukäme (vgl. BGE 116 Ia 85 E. 2b S. 88).
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2. Die Beschwerdeführer rügen vorab eine offensichtlich unrichtige vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung in Form von willkürlicher Beweiswürdigung, von Sachverhaltserhebungen unter Verletzung von Regeln über die Beweislastverteilung und des rechtlichen Gehörs sowie Verletzungen des verfassungsmässigen Anspruchs auf eine rechtsgenügliche Begründung. Des Weiteren machen sie geltend, ein Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers 1 sei unverhältnismässig und verstosse gegen das Recht auf Anspruch auf Familienleben. Als Eventualstandpunkte machen sie geltend, der Beschwerdeführer 1 sei im Sinne einer milderen Massnahme zu verwarnen bzw. ihm sei eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.
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2.1. Die Vorinstanz hat zusammenfassend erwogen, der entscheidwesentliche Sachverhalt ergebe sich hinlänglich aus den Akten, weshalb auf die Abnahme der Beweisanträge des Beschwerdeführers verzichtet werden könne. Sie bestätigte den Schluss der ersten Beschwerdeinstanz, der Beschwerdeführer 1 sei die Ehe allein aus ausländerrechtlichen Überlegungen zum Erhalt einer Aufenthalts- bzw. Niederlassungsbewilligung eingegangen (angefochtenes Urteil, E. 4.6, S. 9). Der Widerruf sei zudem verhältnismässig, sei doch der Beschwerdeführer 1 erst im Alter von 36 Jahren in die Schweiz gelangt und verfüge über keine Familienangehörige mit gefestigtem Aufenthaltsrecht in der Schweiz. Ausser dem wirtschaftlichen Aspekt würden somit keine Gründe gegen einen Widerruf sprechen, weshalb nicht von einem überwiegenden privaten Interesse an einem Verbleib in der Schweiz ausgegangen werden könne.
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2.2. Der Beschwerdeführerin 2 - in ihrer Eigenschaft als kroatische Staatsangehörige - beruft sich in der Beschwerde nicht auf das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA; SR 0.142.112.681), weshalb die vorinstanzliche Rechtsanwendung mangels offensichtlicher Rechtsverletzungen in diesem Punkt nicht zu überprüfen ist (Art. 42 Abs. 1 BGG; BGE 135 II 384 E. 2.2.1 S. 389; Urteil 2C_625/2016 vom 12. Dezember 2016 E. 1.5, zur Publ. vorg.).
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2.3. Gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 lit. a AuG (in der im Zeitpunkt des Widerrufs der Niederlassungsbewilligung geltenden Fassung) kann die zuständige Behörde die erteilte Niederlassungsbewilligung widerrufen, wenn die ausländische Person im Bewilligungsverfahren wesentliche Tatsachen verschwiegen oder falsche Angaben gemacht hat. Die falsche Angabe oder das Verschweigen wesentlicher Tatsachen muss in der Absicht erfolgen, gestützt darauf den Aufenthalt oder die Niederlassung bewilligt zu erhalten (Urteile 2C_736/2015 vom 22. Februar 2016 E. 3.1.1; 2C_359/2014 vom 1. Dezember 2014 E. 3; 2C_682/2012 vom 7. Februar 2013 E. 4.1). Der Widerruf ist indessen nur zulässig, wenn er aufgrund der relevanten Gesamtumstände verhältnismässig ist (Art. 96 AuG; Art. 5 Abs. 2 BV; Urteile 2C_359/2014 vom 1. Dezember 2014 E. 3; 2C_682/2012 vom 7. Februar 2013 E. 5; 2C_726/2011 vom 20. August 2012 E. 3.1.1).
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2.4. Die strittige Niederlassungsbewilligung wurde dem Beschwerdeführer 1 am 16. November 2011 erst nach Durchführung von polizeilichen Ermittlungen wegen Verdachts auf Scheinehe mit seiner schweizerischen Ehefrau und auf Führen einer Parallelbeziehung mit (seiner jetzigen Ehefrau) B.A.________ ausgestellt. Im Verfahren auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung hatten der Beschwerdeführer und seine vormalige Ehefrau schweizerischer Staatsangehörigkeit, D.________, am 17. Oktober 2011 eine Erklärung betreffend ehelicher Gemeinschaft unterzeichnet und ausdrücklich erklärt, in einer intakten ehelichen Gemeinschaft zu leben und weder Trennungs- noch Scheidungsabsichten zu pflegen. Nach der Auflösung der ersten Ehe und Eheschluss mit der Beschwerdeführerin 2 getätigte polizeiliche Ermittlungen ergaben, dass die erste Ehefrau schweizerischer Staatsangehörigkeit seit dem 1. Januar 2011 in einer 2-Zimmerwohnung an der U.________ in W.________ gewohnt und den betreffenden Mietvertrag alleine unterzeichnet hatte, die verschiedenen Hausbewohner dieser Liegenschaft den Beschwerdeführer 1 anhand von Fotos nicht erkannten und gemäss deren Aussagen der Beschwerdeführer 1 mit Sicherheit diese Wohnung nicht bewohnt hatte. Gestützt auf diese Aussagen ging die Vorinstanz (in Bestätigung des unterinstanzlichen Entscheids) davon aus, dass der Beschwerdeführer 1 im Bewilligungsverfahren unzutreffende Angaben über eine unter dem Gesichtspunkt von Art. 43 AuG rechtserhebliche Tatsache getätigt hatte, weshalb seine Niederlassungsbewilligung zu widerrufen sein. Diese vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung, auf welcher die rechtliche Begründung massgeblich beruht, erweist sich entgegen der Beschwerdeschrift nicht als willkürlich (Art. 9 BV) und ohne Gehörsverletzung (Art. 29 Abs. 2 BV) erstellt. Der Beschwerdeführer 1 hatte im Verfahren vor der kantonalen Justiz- und Sicherheitsdirektion zwecks Antritts des Gegenbeweises zum Rapport der Luzerner Polizei vom 23. Juni 2014 als Beweis nur diverse (undatierte) Fotos der Liegenschaft inkl. Tiefgarage an der U.________, W.________, sowie einen Augenschein der Liegenschaft inklusive Tiefgarage, eine Zeugenaussage seiner ersten Ehefrau und eine Parteibefragung (seiner eigenen Person) und einen (nicht nachweislich in der betreffenden Liegenschaft zugestellten) Zahlungsbefehl vom 22. November 2012 angeboten (Verwaltungsbeschwerde der Beschwerdeführer vom 20. November 2014, NN. 55-59). Indem die Vorinstanz im vorinstanzlichen Verfahren in zulässiger antizipierter Beweiswürdigung (Urteile 2C_445/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 2.7; 2C_733/2012 vom 24. Januar 2013 E. 3.2.3) davon ausging, sie habe sich ihre Überzeugung anhand des zitierten Polizeirapports gebildet und diese Überzeugung würde durch die Abnahme der angebotenen Beweise nicht erschüttert, ist keine Willkür (Art. 9 BV) und keine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) zu erblicken. Dem vorliegenden Beschwerdeverfahren ist somit ebenfalls sachverhaltsmässig zu Grunde zu legen, dass der Beschwerdeführer 1
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2.5. Eine aufenthaltsbeendende Massnahme muss, wie jedes staatliche Handeln, verhältnismässig sein (Art. 5 Abs. 2 BV; Art. 96 AuG). Der angefochtene vorinstanzliche Entscheid ist, entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift, auch in diesem Punkt nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer 1 hat die Beschwerdeführerin 2 gemäss deren im Befragungsprotokoll vom 13. März 2014 festgehaltenen Aussagen bereits im Jahr 2002 kennen gelernt und bis im Jahr 2008 etwa sechs Mal pro Jahr getroffen; ab dem Jahr 2008 hielten der Beschwerdeführer 1 und die Beschwerdeführerin 2 zusammen ein Unternehmen in der Schweiz und standen in regelmässigem Kontakt. Ab dem Jahr 2012 führten sie offiziell eine Beziehung; die Beschwerdeführerin 2 reiste denn auch am 15. August 2013 definitiv in die Schweiz ein, brachte am 6. September 2013 den gemeinsamen Sohn zur Welt und ging mit dem Beschwerdeführer 1 am 22. Januar 2014 die Ehe ein. Die am 17. Oktober 2011 gegenüber der Bewilligungsbehörde getätigte unzutreffende Aussage (vgl. oben, E. 2.4), mit der ersten Ehefrau D.________ eine intakte Ehe zu führen und weder Trennungs- noch Scheidungsabsichten zu pflegen, wiegt angesichts der Umstände sehr schwer und rechtfertigt den Widerruf der am 16. November 2011 erteilten Niederlassungsbewilligung insbesondere auch angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer 1 erst im Alter von 37 Jahren in die Schweiz eingereist ist und weder seine jetzige Ehefrau, die Beschwerdeführerin 2, noch ihr gemeinsamer Sohn, der Beschwerdeführer 3, in der Schweiz aufenthaltsberechtigt sind. Die aufenthaltsbeendende Massnahme ist unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit nicht zu beanstanden und erweist sich als den Umständen angemessen, was überdies eine Verwarnung als mildere Massnahme (Art. 96 Abs. 2 AuG) ausschliesst.
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Erwägung 3 | |
3.1. Als nicht begründet erweist sich auch der Antrag, dem Beschwerdeführer sei anstelle der widerrufenen Niederlassungsbewilligung eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.
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3.2. Selbst falls die unzutreffenden Angaben im Sinne von Art. 63 Abs. 1 lit. a AuG in Verbindung mit Art. 62 lit. a AuG erst nach Ablauf von drei Ehejahren getätigt wurden, kann sich die betroffene Person wegen des Rechtsmissbrauchsverbots nicht auf Art. 50 AuG berufen, wenn die Ehe - ex post betrachtet - als Umgehungsehe zu gelten hat (Art. 51 AuG; Urteil 2C_682/2012 vom 7. Februar 2013 E. 6.2.2; THOMAS HUGI YAR, Von Trennungen, Härtefällen und Delikten - Ausländerrechtliches rund um die Ehe- und Familiengemeinschaft, Jahrbuch für Migrationsrecht 2012/2013, 2013, S. 73). Dass die Ehe nur (noch) formell und ohne Aussicht auf Aufnahme bzw. Wiederaufnahme einer ehelichen Gemeinschaft besteht, entzieht sich in der Regel einem direkten Beweis und ist oft nur auf Grund von Indizien zu erstellen. Feststellungen über das Bestehen von solchen Hinweisen können äussere Begebenheiten, aber auch innere psychische Vorgänge betreffen (BGE 130 II 113 E. 10.2 S. 135; Urteil 2C_113/2016 vom 29. Februar 2016 E. 2.3). In beiden Fällen handelt es sich um tatsächliche Feststellungen (BGE 128 II 145 E. 2.3 S. 152), die das Bundesgericht nur auf offensichtliche Unrichtigkeit und auf Rechtsverletzungen hin (Art. 97 Abs. 1 BGG) überprüft (Urteil 2C_391/ 2015 vom 8. Dezember 2015 E. 2.2); in die vorinstanzliche Beweiswürdigung greift es nur ein, wenn diese willkürlich ist (BGE 129 I 8 E. 2.1 S. 9; Urteile 2C_1141/2015 vom 18. Juli 2016 E. 2.2; 4A_56/2013 vom 4. Juni 2013 E. 2). Rechtsfrage ist demgegenüber, ob die festgestellten Tatsachen (Indizien) darauf schliessen lassen, die Berufung auf die Ehe sei rechtsmissbräuchlich; insbesondere bezwecke sie die Umgehung fremdenpolizeilicher Vorschriften (BGE 128 II 145 E. 2.3 S. 152).
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Erwägung 3.3 | |
3.3.1. Über den für die Erwirkung einer Niederlassungsbewilligung rechtserheblichen Sachverhalt hinaus (vgl. oben, E. 2.4) hat die Vorinstanz in sachverhaltsmässiger Hinsicht weiter festgestellt, der Beschwerdeführer 1 habe seine erste Ehefrau schweizerischer Staatsangehörigkeit am 10. Februar 2006 in Serbien geheiratet, wobei bei einer Befragung im Jahr 2010 die Ehegatten weder Ortschaft noch das korrekte Datum der Hochzeit nennen konnten. Die Ehefrau habe zu Protokoll gegeben, die Hochzeit habe schnell und ohne grosse Umstände vollzogen werden müssen. Trauzeugen seien die Beschwerdeführerin 2 (die jetzige Ehefrau des Beschwerdeführers 1) und ein unbekannter Angestellter des Zivilstandamtes gewesen. Nach seiner Einreise in die Schweiz am 10. Mai 2006 sei der Beschwerdeführer 1 bei seiner ersten Ehefrau an der V.________ in W.________ angemeldet gewesen, habe zunächst ein Restaurant geführt und anschliessend mit der Beschwerdeführerin 2 im Jahr 2008 ein Unternehmen gegründet. Am 6. Oktober 2008 sei beim kantonalen Amt für Migration ein Schreiben eingegangen, wonach der Beschwerdeführer 1 in Luzern nur eine Scheinehe führe und die Nächte mit der Beschwerdeführerin 2 verbringe; die Beschwerdeführenden 1 und 2 konnten hingegen an der angegebenen Adresse nicht angetroffen werden. Eine weitere Person bestätigte jedoch den Verdacht der Scheinehe am 16. Mai 2010. Polizeiliche Ermittlungen hätten ergeben, dass die erste Ehefrau alleine an der Wohnadresse lebte, unter welcher der Beschwerdeführer 1 angemeldet gewesen war (V.________ in W.________); namentlich hätten der Briefkasten und das Läutwerk ausschliesslich auf deren Namen gelautet und sei der Arbeitgeber der ersten Ehefrau des Beschwerdeführers 1, welcher ihr die Wohnung vermietet habe, nicht über die Ehe informiert gewesen. Kurz nach Abgabe der Erklärung, eine echte eheliche Gemeinschaft zu führen, und der Erteilung der Niederlassungsbewilligung habe sich der Beschwerdeführer 1 von seiner ersten Ehefrau schweizerischer Staatsangehörigkeit scheiden lassen und seine Geschäftspartnerin, die Beschwerdeführerin 2, geheiratet. Die seit dem Jahr 2014 verheirateten Beschwerdeführerin 2 und der Beschwerdeführer 1 gaben zu Protokoll, sie würden sich zwar seit dem Jahr 2002 kennen, jedoch erst seit dem Jahr 2012 eine Liebesbeziehung führen, aus welcher im Jahr 2013 der gemeinsame Sohn, der Beschwerdeführer 3, hervorgegangen sei.
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3.3.2. Die Beschwerdeführenden rügen in ihrer Beschwerdeschrift an das Bundesgericht, die Vorinstanz habe den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt. Der Arbeitgeber der ersten Ehefrau des Beschwerdeführers 1 habe ausdrücklich erklärt, über die erste Ehe des Beschwerdeführers 1 mit D.________ informiert gewesen zu sein. Des Weiteren sei die Vorinstanz darüber hinweggegangen, dass der Beschwerdeführer 1 sehr wohl Familienangehörige in der Schweiz habe, lebe doch seine Schwiegermutter (die Mutter der Beschwerdeführerin 2) in der Schweiz. Die Vorinstanz habe zudem die im Recht liegenden Beweismittel einseitig gewürdigt, sei doch etwa der anonym vorgetragene Verdacht der Scheinehe aufgrund der polizeilich kolportierten Auskunft einer abermals anonymen Person ohne Weiteres als unverrückbare Tatsache betrachtet worden. Der Name der ersten Ehefrau des Beschwerdeführers 1 sei nur als Provisorium alleine auf dem Briefkasten aufgeführt worden, und dem Beschwerdeführer 1 sei unter dieser Adresse nachweislich Post zugestellt worden. Die polizeiliche Abklärung, welche ergeben habe, dass die erste Ehefrau des Beschwerdeführers 1 alleine an der Adresse V.________, W.________, gelebt habe, sei über ein Jahr nach Scheidung und wohnlicher Trennung der Ehegatten durchgeführt worden und basiere wiederum auf anonymen Angaben. Die Vorinstanz habe dadurch, dass sie im vorinstanzlichen Verfahren angebotene Beweise zur Wohnsituation des Beschwerdeführers 1 und seiner ersten Ehefrau nicht abgenommen habe, dessen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verletzt und sei in Willkür (Art. 9 BV) verfallen. Der Vorwurf appellatorischer Sachverhaltskritik sei deswegen nicht stichhaltig, weil sich die Beschwerdeführenden im vorinstanzlichen Verfahren ausführlich und detailliert mit den unzutreffenden Sachverhaltsfeststellungen der kantonalen Justiz- und Sicherheitsdirektion auseinandergesetzt hätten.
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3.3.3. In einem ersten Schritt ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden vor Bundesgericht nicht in Frage stellen, die Hochzeit unter den festgestellten Umständen eingegangen zu sein und sich im Jahr 2010 weder an das Datum noch an die Ortschaft erinnert zu haben. Als appellatorisch ist die Kritik im Punkt polizeiliche Untersuchungen zur Wohnsituation an der V.________, W.________, der Beschriftung des Briefkasten und des Läutwerks sowie der angeblichen Postzustellung zu werten, stellen doch die Beschwerdeführenden damit der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung nur ihre eigene Sichtweise entgegen ohne aufzuzeigen, inwiefern die Vorinstanz den Sachverhalt in Verletzung einer Rechtsvorschrift (und gegebenenfalls, welcher) festgestellt hätte (Art. 97 BGG). Nicht ersichtlich ist, inwiefern das Vorhandensein von Familienangehörigen des Beschwerdeführers 1 in der Schweiz einen Einfluss auf den Verfahrensausgang haben könnte, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist (Art. 97
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Hinsichtlich der gerügten Sachverhaltsfeststellung unter Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) und des Willkürverbots (Art. 9 BV) wegen nicht abgenommener Beweismittel gilt in einem zweiten Schritt festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden zu ihrer Wohnsituation an der V.________, W.________, in ihrer Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 2. März 2006 an die Vorinstanz in NN. 27, 46 ff. als Beweismittel eine Kaufquittung Conforama vom 22. Dezember 2010, eine Parteibefragung des Beschwerdeführers 1 und dessen erster Ehefrau sowie eine Übertretungsanzeige vom 29. Februar 2008, den Fahrzeugausweis des Beschwerdeführers 1 vom 27. Oktober 2006, eine Rechnung für einen Computerkauf vom 4. Januar 2008, einen Einzahlungsschein einer Krankenversicherung vom 5. Februar 2007 und einen Einzahlungsschein der Alba Versicherung vom 21. August 2007 angeboten haben. Angesichts dessen ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz für die Sachverhaltsfeststellung hinsichtlich Wohnsituation V.________, W.________, auf den Polizeirapport abstellte, davon ausging, ihre Überzeugung werde durch eine Abnahme der offerierten Beweismittel nicht mehr erschüttert und somit in willkürfreier antizipierter Beweiswürdigung (vgl. dazu BGE 134 I 140 E. 5.6 S. 150 f.) auf deren Abnahme verzichtete. Ob der Arbeitgeber der ersten Ehefrau des Beschwerdeführers 1 über die Ehe unterrichtet war oder nicht, vermag am Verfahrensausgang nichts mehr zu ändern, weshalb auf diesen Punkt nicht weiter einzugehen ist (Art. 97 e contrario BGG).
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Damit erweisen sich die im bundesgerichtlichen Verfahren erhobenen Rügen an der vorinstanzlichen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts als unbegründet, weshalb dieser für das Bundesgericht verbindlich ist (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dem bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren ist somit sachverhaltsmässig zu Grunde zu legen, dass der Beschwerdeführer 1 seine jetzige Ehefrau, die Beschwerdeführerin 2, seit dem Jahr 2002 kannte, diese als Trauzeugin an der Hochzeit mit der ersten Ehefrau fungierte, er mit ihr im Jahr 2008 ein Unternehmen gründete, zwei anonyme Schreiben ihnen (den Beschwerdeführern 1 und 2) eine Liebesbeziehung unterstellten, und der Beschwerdeführer 1 spätestens offiziell ab 2012 eine Beziehung mit der Beschwerdeführerin 2 führte, aus welcher im Jahr 2013 ein gemeinsames Kind hervorging. Demzufolge ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer 1 auch an der ersten gemeldeten Wohnadresse, V.________, W.________, nicht mit seiner ersten Ehefrau schweizerischer Staatsangehörigkeit zusammenlebte.
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3.4. Der rechtliche Schluss der Vorinstanz von diesen Indizien auf eine Rechtsmissbräuchlichkeit der ersten Ehe des Beschwerdeführers 1 mit der schweizerischen Staatsangehörigen D.________ wird in der Beschwerdeschrift nicht thematisiert und ist nicht zu beanstanden. Wegen des Rechtsmissbrauchsverbots ist es dem Beschwerdeführer verwehrt, sich zwecks Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung auf seine erste, inhaltslose Ehe zu berufen (Art. 51 AuG). Dem Beschwerdeführer 1 steht gestützt auf Art. 50 Abs. 1 AuG zum Vornherein keine Aufenthaltsbewilligung zu.
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3.5. Nicht zu prüfen ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren, ob dem Beschwerdeführer 1 antragsgemäss eine Ermessensbewilligung (Art. 30 AuG) erteilt werden kann. Insofern eine solche Ermessensbewilligung Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens gebildet hat und somit Gegenstand des bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahrens bilden könnte, steht der erhobenen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten der Ausschlussgrund von Art. 83 lit. c Ziff. 5 AuG entgegen. Gründe dafür, die erhobene Beschwerde in diesem Punkt als subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) entgegenzunehmen, bestehen nicht, haben die Beschwerdeführer doch in der Beschwerde insbesondere nicht dargelegt, aus welchen Gründen sie ein rechtlich geschütztes Interesse (Art. 115 lit. b BGG) an einer solchen Beschwerdeführung hätten. Auf die in diesem Zusammenhang erhobenen Rügen ist nicht weiter einzugehen.
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4. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführern 1 und 2 zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 und Abs. 5 BGG). Parteientschädigungen werden nicht gesprochen (Art. 68 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden den Beschwerdeführern 1 und 2 zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Kantonsgericht Luzern und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 19. Juni 2017
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Seiler
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Die Gerichtsschreiberin: Mayhall
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