BGer 6B_882/2016 | |||
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BGer 6B_882/2016 vom 19.06.2017 | |
6B_882/2016
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Urteil vom 19. Juni 2017 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, Präsident,
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Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari
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Bundesrichter Oberholzer,
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Gerichtsschreiber Briw.
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Verfahrensbeteiligte | |
X.________,
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vertreten durch Rechtsanwältin Suzanne Dreher,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Kosten des Strafbefehls,
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Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, vom 14. Juni 2016.
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Sachverhalt: | |
A. Die Staatsanwaltschaft Solothurn sprach X.________ mit Strafbefehl vom 14. Januar 2016 der Missachtung eines richterlichen Verbots schuldig und bestrafte ihn mit einer Busse von Fr. 50.--. Sie auferlegte ihm die Verfahrenskosten von Fr. 100.--.
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B. Auf Einsprache von X.________ stellte das Amtsgerichtspräsidium Olten-Gösgen am 6. April 2016 fest, dass sich die Einsprache ausschliesslich gegen die Höhe der Verfahrenskosten des Strafbefehls richtete und diese angemessen erscheinen. Es auferlegte X.________ die Verfahrenskosten des Einspracheverfahrens von Fr. 150.--.
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Die Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Solothurn wies am 14. Juni 2016 die dagegen erhobene Beschwerde ab und auferlegte X.________ die Verfahrenskosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 500.--.
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C. X.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, den vorinstanzlichen Entscheid aufzuheben, die im Strafbefehl auferlegten Verfahrenskosten von Fr. 100.-- auf Fr. 50.-- zu reduzieren, die Kosten des vorinstanzlichen sowie des vorliegenden Verfahrens dem Kanton Solothurn aufzuerlegen und ihm eine angemessene Parteientschädigung auszurichten.
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Erwägungen: | |
1. Da in Strafsachen alle letztinstanzlichen kantonalen Entscheide (Art. 80 Abs. 1 BGG) mit der ordentlichen Beschwerde angefochten werden können, verbleibt für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 BGG) kein Anwendungsbereich mehr (Urteil 6B_823/2014 vom 23. Januar 2015 E. 1).
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Erwägung 2 | |
2.1. Gemäss Art. 422 Abs. 1 StPO setzen sich die Verfahrenskosten zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall. Die Berechnung der Verfahrenskosten und die Festlegung der Gebühren obliegt nach Art. 424 Abs. 1 StPO Bund und Kantonen. Massgebend ist im vorliegenden Fall der Gebührentarif des Kantons Solothurn, der in § 164 lit. a für den Erlass eines Strafbefehls eine Gebühr von Fr. 50.-- bis Fr. 15'000.-- vorsieht.
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2.2. Ausserhalb des Anwendungsbereichs von Art. 95 lit. c bis e BGG bildet die Verletzung kantonaler Bestimmungen nur dann einen zulässigen Beschwerdegrund, wenn eine derartige Rechtsverletzung einen Verstoss gegen Bundesrecht im Sinne von Art. 95 lit. a BGG oder gegen Völkerrecht im Sinne von Art. 95 lit. b BGG zur Folge hat (BGE 133 II 249 E. 1.2.1).
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2.3. Die Vorinstanz legt einlässlich dar, dass die Festsetzung einer Gebühr von Fr. 100.-- für den Erlass eines Strafbefehls nicht nur mit den massgebenden gesetzlichen Bestimmungen übereinstimmt, sondern auch den Anforderungen an das Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip genügt. Es kann darauf ohne weiteres verwiesen werden (Art. 109 Abs. 3 BGG).
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Der Beschwerdeführer begründet nicht (Art. 42 Abs. 2 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG), inwiefern das Kostendeckungs- oder Äquivalenzprinzip verletzt sein sollte (vgl. dazu BGE 141 I 105 E. 3.3.1 und E. 3.3.2). Er begnügt sich damit, auf das angebliche Missverhältnis zwischen der ausgefällten Busse (Fr. 50.--) und den Verfahrenskosten (Fr. 100.--) sowie auf den aus seiner Sicht mit dem Erlass eines Strafbefehls in aller Regel verbundenen geringen Aufwand hinzuweisen. Dies reicht indessen nicht aus, um eine Verletzung verfassungsmässiger Rechte zu begründen. Ebenso unbehelflich sind seine Zitate aus einer parlamentarischen Antwort des Regierungsrates des Kantons Zürich aus dem Jahr 1995, die sich in allgemeiner Weise zu den Gebühren der (damaligen) Statthalterämter des Kanons Zürich äussert (Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich vom 15. November 1995, Ziff. 3367).
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3. Die Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren (Art. 109 BGG) abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang trägt der unterliegende Beschwerdeführer die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 19. Juni 2017
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Denys
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Der Gerichtsschreiber: Briw
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