BGer 8C_20/2017 | |||
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BGer 8C_20/2017 vom 19.06.2017 | |
8C_20/2017
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Urteil vom 19. Juni 2017 |
I. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Maillard, Präsident,
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Bundesrichter Wirthlin, Bundesrichterin Viscione,
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Gerichtsschreiber Nabold.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Pascal Baumgardt,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Bezirk March,
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vertreten durch den Bezirksrat March,
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Bahnhofplatz 3, 8853 Lachen,
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vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Heribert Trachsel,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Öffentliches Personalrecht (Besoldung; Einreihung),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz
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vom 26. Oktober 2016.
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Sachverhalt: | |
A. A.________ hat nach einem Studium an der Pädagogischen Hochschule am 12. Juni 2008 das Lehrdiplom als Stufenlehrkraft für die Sekundarstufe I erworben. Bereits ab August 2007 war sie vom Bezirk March befristet als Reallehrkraft angestellt; in der Folge war sie verschiedentlich in befristeten Arbeitsverhältnissen als Lehrerin im Bezirk March beschäftigt. Ab 1. August 2009 war sie schliesslich unbefristet als Lehrerin an der Bezirkschule March angestellt (Arbeitsvertrag vom 7. April 2009).
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Mit der Einführung eines neuen EDV-Programmes stellte der Bezirk March fest, dass die Dienstjahrberechnung verschiedener Lehrpersonen, unter ihnen A.________, nicht seiner Auslegung der gesetzlichen Regelung entsprach. Am 3. Juni 2014 beschloss der Bezirksrat March, ab 1. August 2014 die Gehaltszahlungen an die betroffenen Lehrkräfte entsprechend anzupassen. Für A.________, die seit 1. Januar 2014 ein Gehalt bei acht anrechenbaren Dienstjahren erhielt, wurde damit ab 1. August 2014 ein Lohn bei sieben anrechenbaren Dienstjahren festgesetzt. In der Folge lehnte es A.________ ab, einen entsprechenden neuen Arbeitsvertrag zu unterzeichnen und kündigte am 18. März 2015 ihre Stelle als Lehrperson beim Bezirk March auf den 31. Juli 2015.
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B. Am 18. Juni 2015 erhob A.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Klage gegen den Bezirk March und beantragte sinngemäss, der Bezirk sei zu verpflichten, ihr ab 1. August 2014 ein um Fr. 227.35 pro Monat erhöhtes Gehalt, nebst Zinsen von 5 % ab mittlerem Verfall, auszubezahlen. Zudem sei festzustellen, dass die Dienstjahrberechnung gemäss dem Arbeitsvertrag vom 7. April 2009 Bestand hatte und gültig war. Das kantonale Gericht wies die Klage mit Entscheid vom 26. Oktober 2016 im Sinne der Erwägungen ab.
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C. Mit Beschwerde beantragt A.________ sinngemäss, der Bezirk March sei unter Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheides und Gutheissung der Klage zu verpflichten, ihr ab 1. August 2014 ein um Fr. 227.35 erhöhtes Gehalt, nebst Zinsen von 5 % ab mittlerem Verfall, auszubezahlen. Zudem sei festzustellen, dass die Dienstjahrberechnung gemäss dem Arbeitsvertrag vom 7. April 2009 Bestand hatte und gültig war. Eventuell sei die Sache zu ergänzenden Sachverhaltsfeststellungen an das kantonale Gericht zurückzuweisen.
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Der Bezirk March beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit auf diese einzutreten ist.
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Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
1.1. Der angefochtene Entscheid ist ein Endentscheid einer letzten kantonalen Instanz (Art. 86 Abs. 1 lit. d, Art. 90 BGG) und betrifft ein öffentlich-rechtliches Arbeitsverhältnis, d.h. eine öffentlich-rechtliche Angelegenheit im Sinn von Art. 82 lit. a BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Streitigkeit, weshalb der Ausschlussgrund von Art. 83 lit. g BGG nicht gegeben ist (vgl. auch Urteil 8C_649/2010 vom 1. März 2011 E. 1.1). Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist somit zulässig, wenn der Streitwert wenigstens Fr. 15'000.- beträgt (Art. 85 Abs. 1 lit. b BGG) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 85 Abs. 2 BGG).
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1.2. Der Streitwert bestimmt sich gemäss Art. 51 Abs. 1 lit. a BGG nach den Begehren, welche vor Vorinstanz streitig geblieben sind. Die Vorinstanz bezifferte den Streitwert mit Fr. 3'000.-; die Beschwerdeführerin macht geltend, in die Berechnung des Streitwertes müsse auch ihr finanzielles Interesse an der Beurteilung des Feststellungsbegehrens einbezogen werden. Wie es sich damit verhält, braucht vorliegend nicht abschliessen geprüft zu werden: Wäre das Erfordernis des Streitwerts nicht erfüllt, wäre zwar auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht einzutreten, diese jedoch als subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne der Art. 113 ff. BGG entgegenzunehmen. Da die Beschwerdeführerin ausschliesslich Verfassungsrügen erhebt, kann somit offenbleiben, ob auf sie als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten oder als subsidiäre Verfassungsbeschwerde einzutreten ist (vgl. auch Urteil 8C_769/2012 vom 30. April 2013 E. 1.2).
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1.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
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2. Streitig und zu prüfen ist zunächst, ob das kantonale Gericht die Bundesverfassung verletzte, als es für die Zeit ab 1. August 2014 den Anspruch der Beschwerdeführerin auf einen höheren als den tatsächlich ausbezahlten Lohn verneinte.
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Erwägung 3 | |
3.1. Die Besoldung der an den öffentlichen Volksschulen im Kanton Schwyz tätigen Lehrpersonen richtet sich nach §§ 35 ff. des kantonalen Personal- und Besoldungsgesetzes vom 27. Juni 2002 für die Lehrpersonen an der Volksschule (PGL). Dabei reiht die Anstellungsbehörde die Lehrperson nach § 38 Abs. 1 PGL in die Lohnstufen ein; für die Einreihung in die Lohnstufen sind gemäss § 38 Abs. 2 PGL die erfüllten Dienstjahre massgebend. Als volle Dienstjahre zählen nach § 38 Abs. 3 PGL die Jahre, während denen eine Lehrperson unterrichtet hat oder an der Volksschule therapeutisch tätig war. Der Regierungsrat regelt, inwieweit andere Tätigkeiten und Kindererziehung als Dienstjahre angerechnet werden. In Anwendung von § 13 Abs. 1 lit. a der kantonalen Personal- und Besoldungsverordnung vom 10. Dezember 2002 für die Lehrpersonen an der Volksschule (PVL) werden Unterrichtstätigkeit und Therapietätigkeit an einer öffentlichen oder privaten Schule während eines ganzen Schuljahres, nachdem ein Ausbildungsabschluss oder eine definitive Lehrbewilligung als Lehrperson erlangt worden ist, als volles Dienstjahr für die Einreihung der Lehrpersonen in die Lohnstufen angerechnet.
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3.2. Das kantonale Gericht zog aus den dargelegten gesetzlichen Grundlagen den Schluss, bei der Einreihung einer Lehrperson in die Lohnstufe sei als Dienstjahr eine Unterrichtstätigkeit nur dann voll anzurechnen, wenn diese nach Erwerb des Lehrdiploms ausgeübt wurde. Soweit die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang eine Verletzung des Legalitätsprinzipes und damit von Art. 5 Abs. 1 BV rügt, ist daran zu erinnern, dass es sich hiebei nicht um ein verfassungsmässiges Recht, sondern lediglich um ein Verfassungsprinzip handelt. Es ist daher - da hier weder ein abgaberechtlicher noch ein strafrechtlicher Sachverhalt zu beurteilen ist - lediglich zu prüfen, ob dieses Prinzip offensichtlich verletzt und damit gleichzeitig gegen das Willkürverbot verstossen wurde (vgl. BGE 135 I 43 E. 1.3 S. 46). Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin hat der Regierungsrat jedenfalls nicht offensichtlich seine Kompetenzen überschritten, als er näher definierte, dass eine Person nur dann im Sinne von § 38 Abs. 3 PGL unterrichtet, wenn sie die entsprechende Ausbildung abgeschlossen oder eine definitive Lehrbewilligung als Lehrperson erlangt hat. Dass die entsprechende Regelung von § 13 Abs. 1 lit. a PVL sonstwie gegen Bundesrecht verstossen würde, ist nicht ersichtlich. Davon abgesehen fehlt es im Übrigen auch an der Begründung für die hier und in anderem Zusammenhang erhobene Behauptung, dass wohlerworbene Rechte der Beschwerdeführerin in Frage stünden. Derlei trifft auf finanzielle Ansprüche öffentlich-rechtlicher Angestellter im Regelfall gerade nicht zu (BGE 118 Ia 245 E. 5b S. 255). Dass sich aus § 51 PGL (Besitzstandsgarantie für altrechtliche Einreihung vor dem 1. Januar 2003) für die hier gegebene Konstellation etwas Anderes ergeben würde, ist nicht dargetan.
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3.3. Gemäss den verbindlichen vorinstanzlichen Feststellung hat die Beschwerdeführerin ihren Abschluss im Jahr 2008 erworben. Bei einer Dienstjahrberechnung gemäss § 38 PGL (in Verbindung mit § 13 PVL) wären der Beschwerdeführerin somit in der Zeit ab August 2009 lediglich zwei Dienstjahre anzurechnen gewesen.
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Erwägung 4 | |
4.1. Die Parteien schlossen am 7. April 2009 einen unbefristeten Arbeitsvertrag mit Wirkung ab dem 1. August 2009 ab. Gemäss diesem Vertrag richtet sich die Besoldung nach dem kantonalen Besoldungsrecht für Lehrpersonen an der Volksschule. Unter Anrechnung von drei Dienstjahren wurde für ein Vollzeit-Pensum ein Jahreslohn von Fr. 94'544.- errechnet.
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4.2. Da für die Zeit ab August 2009 bei gesetzeskonformer Berechnung der Beschwerdeführerin lediglich zwei Dienstjahre hätten angerechnet werden dürfen (vgl. E. 3.3 hievor), ist der Vertrag vom 7. April 2009, der für die Besoldung einerseits auf das kantonale Besoldungsrecht verweist, anderseits aber eine Anrechnung von drei Dienstjahren vorsieht, in sich widersprüchlich. Es fehlen jedoch jegliche Hinweise darauf, dass sich die Vertragsparteien bewusst über die gesetzlichen Bestimmungen hätten hinwegsetzen wollen; auch ein allfälliger Nachweis eines "Lehrermangels" im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses wäre noch kein hinreichendes Indiz für eine solche Absicht, womit sich weitere Abklärungen hiezu erübrigen. Es ist somit davon auszugehen, dass sich die Vertragsparteien, wären sie sich bei Vertragsabschluss der Widersprüchlichkeit des Vertrages bewusst gewesen, diesen im Sinne der gesetzlichen Regelung abgeschlossen hätten. Somit braucht die Frage, ob sich die Vertragsparteien überhaupt vertraglich über die gesetzliche Regelung hätten hinwegsetzen können, nicht näher geprüft zu werden.
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4.3. Demnach hätte sowohl nach Gesetz als auch nach Vertrag ab August 2009 lediglich ein Anspruch auf einen Lohn berechnet aufgrund zweier Dienstjahre bestanden. Daraus folgt, dass der ab August 2014 tatsächlich ausbezahlte Lohn sowohl gesetzes- als auch vertragskonform war.
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5. War der ab August 2014 tatsächlich ausbezahlte Lohn sowohl gesetzes- als auch vertragskonform, so war das bis Juli 2014 ausbezahlte Gehalt zu hoch. Es stellt sich damit die Frage, ob die Vorinstanz eine Verfassungsverletzung beging, als sie dem Beschwerdegegner das Recht zubilligte, das Gehalt ohne Weiteres auf August 2014 anzupassen.
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5.1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, der Bezirksrat habe sie vor seinem Beschluss vom 3. Juni 2014 nicht angehört und dadurch ihren verfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Die Anstellung der Beschwerdeführerin war mittels öffentlich-rechtlichen Vertrags erfolgt (vgl. § 4 PGL); zur Beilegung von Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis ist ein Klageverfahren vorgesehen (vgl. § 49 PGL). Der Beschluss des Bezirksrates vom 3. Juni 2014 entfaltete somit gegenüber der Beschwerdeführerin keine direkten Wirkungen. Damit brauchte sie vorgehend auch nicht angehört zu werden, der Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör wurde nicht verletzt. Im weiteren Verlauf fand sodann gemäss vorinstanzlichen Feststellungen am 16. Juni 2014 ein Gespräch statt und erfolgte am 30. Juni 2014 eine schriftliche Orientierung, worauf die Vorinstanz in ihrer Begründung Bezug genommen hat. Dass unter diesen Umständen mit Blick auf die Gehörsrechte einschlägiges kantonales Recht willkürlich angewendet worden wäre oder sich unmittelbar aus Art. 8 Abs. 1 BV andere Schlüsse ergeben würden, wird in der Beschwerde nicht begründet dargetan.
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5.2. Weiter rügt die Beschwerdeführerin, die Anpassung der tatsächlichen Gehaltszahlung auf August 2014 verstosse gegen Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV). Soweit sie sich hiebei auf die Rechtsprechung zum Vertrauensschutz beruft (vgl. BGE 137 II 182 E. 3.6.2 S. 193 mit weiteren Hinweisen), ist darauf hinzuweisen, dass eine erfolgreiche Berufung auf diese Praxis unter anderem nicht wieder rückgängig zu machende nachteilige Dispositionen voraussetzen würde. Solche werden in der Beschwerde nicht dargetan, womit sich Weiterungen in diesem Zusammenhang erübrigen. Davon abgesehen ist der Zeitraum von fünf Jahren, während dem hier zu hohe Zahlungen erbracht wurden, jedenfalls zu kurz, um eine Berufung auf Gesetz und Vertrag als treuwidrig erscheinen zu lassen.
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6. Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin hat somit das kantonale Gericht nicht gegen die Bundesverfassung verstossen, als es für die Zeit ab 1. August 2014 einen Anspruch auf ein höheres als das tatsächlich ausbezahlte Gehalt verneint hat. Daraus folgt auch, dass das Feststellungsbegehren für die Zeit vor 1. August 2014 - soweit im Lichte des nicht offenkundig gegebenen Feststellungsinteresses auf dieses überhaupt hätte eingetreten werden können - abzuweisen wäre. Der kantonale Entscheid ist demnach nicht zu beanstanden und die Beschwerde daher abzuweisen.
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7. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 19. Juni 2017
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Maillard
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Der Gerichtsschreiber: Nabold
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