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Informationen zum Dokument  BGer 8C_286/2017  Materielle Begründung
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BGer 8C_286/2017 vom 19.06.2017
 
8C_286/2017
 
 
Urteil vom 19. Juni 2017
 
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Maillard, Präsident,
 
Bundesrichter Wirthlin, Bundesrichterin Viscione,
 
Gerichtsschreiberin Schüpfer.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Volker Pribnow,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
IV-Stelle des Kantons Aargau,
 
Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung (Invalidenrente),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau
 
vom 2. März 2017.
 
 
Sachverhalt:
 
A. Der 1978 geborene A.________ erlitt am 12. Oktober 2011 einen Unfall. Bei der Blechbearbeitung flog ihm ein Metallsplitter ins rechte Auge. Er zog sich dabei eine Bulbusperforation mit Glaskörperblutung und eine Cataracta secundaria zu. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva) erbrachte die gesetzlichen Versicherungsleistungen. A.________ meldete sich am 9. März 2012 wegen der Folgen dieser Verletzung bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Aargau traf Abklärungen in medizinischer und erwerblicher Hinsicht. Insbesondere zog sie die Akten der Suva bei. Darin befanden sich unter anderem ein Gutachten des Dr. med. B.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und Arbeitsmedizin FMH, Leiter des Instituts C.________, vom 1. September 2014, ein solches der Dr. med. D.________, Fachärztin für Ophthalmologie FMH, vom 22. Juli 2015 und eine interdisziplinäre, neurologisch-psychiatrische Gesamtbeurteilung durch die Fachärzte der Suva, Dres. med. E.________ (Neurologie FMH) und F.________ (Psychiatrie und Psychotherapie FMH), welche diese mit Datum vom 27. August 2015 erstatteten. Nach Vorlage an den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) der IV-Stelle (Beurteilung vom 17. Februar 2016) verneinte diese nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren einen Rentenanspruch, da dem Versicherten in einer dem Leiden angepassten Tätigkeit ein volles Arbeitspensum zumutbar sei (Verfügung vom 26. Oktober 2016).
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B. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 2. März 2017 ab.
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C. A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Antrag, in Aufhebung des kantonalen Entscheides sei ihm eine Invalidenrente auf der Basis einer 100%igen Erwerbsunfähigkeit zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache zu weiteren medizinischen Abklärungen und neuer Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
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Es wird kein Schriftenwechsel durchgeführt.
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Erwägungen:
 
1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
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Erwägung 2
 
2.1. Der Beschwerdeführer rügt vorab in formeller Hinsicht eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV). Das kantonale Gericht habe seine bereits vorinstanzlich vorgebrachte Rüge, die Verfügung der IV-Stelle vom 26. Oktober 2016 sei unzureichend begründet, zu Unrecht abgewiesen.
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Erwägung 2.2
 
2.2.1. Im Rahmen der aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV fliessenden Begründungspflicht ist es nicht erforderlich, dass sich die Behörde mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 138 I 232 E. 5.1 S. 237).
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2.2.2. Das kantonale Gericht hat zu Recht erkannt, dass die Verfügung vom 26. Oktober 2016 diese Anforderungen erfüllt. Die Vorinstanz stellte fest (vgl. E. 1), die Ausführungen in der Verfügung hätten den Betroffenen in die Lage versetzt, sich ein Bild darüber zu machen, von welchen Überlegungen sich die Beschwerdegegnerin leiten liess. Aus der genannten Verfügung ergibt sich einwandfrei, dass aufgrund der als schlüssig bezeichneten Ausführungen der im UVG-Verfahren beauftragen Gutachter die geltend gemachten Beschwerden weder neurologisch noch ophthalmologisch objektivierbar seien. Zudem liege auch keine krankheitswertige psychosomatische Schmerzerkrankung vor. Dieser Verfügungsinhalt ermöglichte es dem Versicherten, seine Beschwerde zu begründen. Zudem ist den Erwägungen im angefochtenen Entscheid zu folgen. Es genügt eine Bezugnahme auf die fachärztlichen Ausführungen und es ist nicht erforderlich, die entsprechenden aktenkundigen Stellen, aus denen die IV-Stelle ihre Argumentation zog, explizit aufzuführen. Schliesslich wird in der Verfügung ausdrücklich auf die "anamnestischen Angaben" in den Gutachten verwiesen, in welchen bezüglich Alltagsaktivität und vorhandenen Ressourcen zahlreiche Inkonsistenzen festgestellt wurden. Inwiefern dieser Verweis ungenau sein soll, ist nicht ersichtlich. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die IV-Stelle liegt damit nicht vor.
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3. Materiell streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz die verfügte Verneinung eines Rentenanspruchs zu Recht geschützt hat.
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3.1. Der Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung setzt unter anderem voraus, dass die versicherte Person invalid oder von Invalidität unmittelbar bedroht ist. Invalidität ist gemäss Art. 8 Abs. 1 ATSG die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
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3.2. Bei der Beurteilung der Arbeits (un) fähigkeit stützt sich die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen, die von ärztlichen und gegebenenfalls auch anderen Fachleuten zur Verfügung zu stellen sind. Ärztliche Aufgabe ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sowie der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352 mit Hinweis).
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3.3. Bei den vorinstanzlichen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit der versicherten Person handelt es sich grundsätzlich um Entscheidungen über eine Tatfrage (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397 ff.), welche das Bundesgericht seiner Urteilsfindung zugrunde zu legen hat (E. 2). Die konkrete Beweiswürdigung stellt ebenfalls eine Tatfrage dar. Dagegen ist die Beachtung des Untersuchungsgrundsatzes und der Beweiswürdigungsregeln Rechtsfrage (BGE 132 V 393 E. 3.2 und 4 S. 397 ff.; Urteil I 865/06 vom 12. Oktober 2007 E. 4 mit Hinweisen), die das Bundesgericht im Rahmen der den Parteien obliegenden Begründungs- bzw. Rügepflicht (Art. 42 Abs. 2 BGG und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.4.1 und 1.4.2 S. 254) frei überprüfen kann (Art. 106 Abs. 1 BGG).
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4. In sachverhaltlicher Hinsicht hält das kantonale Gericht fest, der Beweiswert der medizinischen Grundlagen sei nicht bestritten. Da nicht ersichtlich sei, inwiefern hierauf nicht abgestellt werden könne, sei diesen zu folgen. Die geklagten Augen- und Kopfschmerzen könnten gemäss fachärztlicher Beurteilung keinem organischen Korrelat zugeordnet werden. Auch aus psychiatrischer Sicht hätten die Schmerzen diagnostisch nicht eingeordnet werden können. Hinsichtlich der geltend gemachten Schmerzen liege somit kein Gesundheitsschaden vor. Daran vermöge auch die Verordnung des bewilligungspflichtigen Medikaments "Dronabinol" nichts zu ändern. Weitere Abklärungen erübrigten sich. Die Vorinstanz folgerte aus diesen Feststellungen, der Versicherte sei in einer seinem Leiden (sehr eingeschränkte Sicht am rechten Auge) angepassten Tätigkeit voll arbeitsfähig.
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5. 
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5.1. Der Beschwerdeführer erachtet den Sachverhalt insofern als ungenügend abgeklärt, als die IV-Stelle und das kantonale Gericht sich ausschliesslich auf die medizinischen Akten der Suva stützten. Als finale Versicherung habe die Invalidenversicherung auch für Gesundheitsschäden einzustehen, die nicht auf den Unfall zurückzuführen seien. Alleine aus dem Umstand, dass ihm eine Ausnahmebewilligung für die Verwendung von "Dronabinol" erteilt worden sei, müsste auf eine Schmerzproblematik und eine gesundheitliche Beeinträchtigung geschlossen werden, die eine Erwerbstätigkeit ausschliesse. Diese Frage sei ungenügend abgeklärt. Insbesondere sei sie auch nicht dem RAD vorgelegt worden. Das widerspreche dem in Art. 59 Abs. 2bis IVG verankerten Grundsatz, dass dieser Dienst die medizinische Bewertung des Sachverhalts vorzunehmen habe. Schliesslich wird angeführt, sofern seine gesundheitlichen Beschwerden nicht einer organischen Grundlage zugeordnet werden könnten, hätte die Beurteilung seines Leistungsvermögens anhand der in BGE 141 V 281, E. 4.1 entwickelten Prüfung der massgeblichen Indikatoren erfolgen müssen.
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5.2. Die Tatsachenfeststellungen des kantonalen Gerichts, namentlich die aus den medizinischen Akten gewonnene Erkenntnis, wonach es für die geltend gemachte Schmerzproblematik keine organische Ursache gibt, sind im letztinstanzlichen Prozess verbindlich. Das gilt auch für jene, es gebe bezüglich der Schmerzen - trotz differentialdiagnostischer Auseinandersetzung mit in Frage kommenden psychosomatischen Leiden - auch keine psychiatrische Diagnose. Ausgangspunkt der Anspruchsprüfung nach Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 6 ff. und insbesondere Art. 7 Abs. 2 ATSG ist die medizinische Befundlage. Eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit kann immer nur dann anspruchserheblich sein, wenn sie Folge einer Gesundheitsbeeinträchtigung ist, die fachärztlich einwandfrei diagnostiziert worden ist (BGE 141 V 281 E. 2.1 S. 285 mit Hinweis). Vorliegend haben die Ärzte gerade keine Gesundheitsbeeinträchtigung diagnostiziert, welche die Leistungsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit in irgendeiner Weise einschränken würde. Dass dabei insbesondere der psychische Gesundheitszustand nur unvollständig abgeklärt worden wäre, ist nicht dargetan. Entsprechend entfällt auch eine Prüfung der Leistungsfähigkeit mittels der in BGE 141 V 281 entwickelten Rechtsprechung. In der psychiatrischen Beurteilung des Dr. med. F.________ vom 2. Juni 2015 sind als Diagnosen ein Abhängigkeitssyndrom von Alkohol, aktive Abhängigkeit (ICD-10: F10.24), eine Störung von Psyche und Verhalten im Zusammenhang mit gefährlichem Gebrauch von Cannabis (ICD-10: F12), eine Störung von Psyche und Verhalten im Zusammenhang mit gefährlichem Gebrauch von Nikotin (ICD-10: F17.8) und akzentuierte Persönlichkeitszüge (ICD-10: Z73.1) angeführt. Eine krankheitswertige Beeinträchtigung der Alltagsfunktionen, welche bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit aufzugreifen ist oder mit anderen Worten, eine Diagnose als Referenz für allfällige Funktionseinschränkungen (vgl. BGE 141 V 281 E. 2.1.2 S. 286 f.) wird nicht erwähnt. Auch der Beschwerdeführer legt kein Arztzeugnis vor, welches ihm eine psychische Krankheit attestieren würde. Der Umstand alleine, dass dem Versicherten vom Bundesamt für Gesundheit mit Verfügung vom 19. Mai 2016 eine Ausnahmebewilligung gemäss Art. 8 Abs. 5 des Bundesgesetzes über die Betäubungsmittel und die Psychotropen Stoffe (BetmG) zur Anwendung eines Cannabinoides ("Dronabinol") erteilt wurde, kann eine regelrecht gestellte Diagnose eines invalidisierenden Gesundheitsschadens nicht ersetzen. Die genannte Ausnahmebewilligung stützt sich denn auch nicht auf eine bestimmte Diagnose. Damit ist der Erkenntnis des kantonalen Gerichts, aus der Verwendung von "Dronabinol" könne nicht auf das Vorliegen einer Gesundheitsschädigung geschlossen werden, vollumfänglich zuzustimmen. Die Tatsache, dass ein bestimmtes Schmerzmittel verschrieben wird, besagt nichts über die invalidisierende Wirkung des Schmerzes. Es braucht diesbezüglich auch keiner weiteren medizinischen Abklärung. Es ist nicht ersichtlich, und wird auch nicht geltend gemacht, dass sich der - psychische - Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der Begutachtung durch die Suva verändert, insbesondere verschlechtert hätte.
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Da der Umstand, dass dem Beschwerdeführer eine Ausnahmebewilligung zum Gebrauch von "Dronabinol" erteilt wurde, auf die Entscheidfindung keine Einfluss hatte, musste die IV-Stelle diese Tatsache auch nicht dem RAD zur medizinischen Bewertung vorlegen. Es mag zwar wünschenswert erscheinen, dass medizinische Unterlagen wie fachärztliche Berichte, deren Relevanz nicht von vornherein verneint werden kann, dem RAD zur Stellungsnahme vorgelegt werden. Ein unbedingter gesetzlicher Anspruch darauf besteht indessen nicht (Urteil 9C_858/2014 vom 3. September 2015 E. 3.3; zusammenfassend veröffentlicht in SZS, 2015 S. 562).
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5.3. Damit wurde der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente der Invalidenversicherung zu Recht verneint.
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6. Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 Abs. 4 lit. a BGG). Die Gerichtskosten hat der unterliegende Beschwerdeführer zu tragen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 19. Juni 2017
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Maillard
 
Die Gerichtsschreiberin: Schüpfer
 
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