BGer 8C_435/2017 | |||
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BGer 8C_435/2017 vom 19.06.2017 | |
8C_435/2017
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Urteil vom 19. Juni 2017 |
I. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Maillard, Präsident,
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Gerichtsschreiber Grünvogel.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Stadt Zürich,
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vertr. durch das Sozialdepartement, Zentrale Verwaltung, Verwaltungszentrum Werd, Werdstrasse 75, 8004 Zürich,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 21. April 2017.
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Nach Einsicht | |
in die Beschwerde vom 12. Juni 2017 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 21. April 2017,
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in Erwägung, | |
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
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dass bei Beschwerden, die sich gegen einen in Anwendung kantonalen Rechts ergangenen Entscheid richten, anhand der massgeblichen Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 135 V 94 E. 1 S. 95; 134 V 53 E. 3.3 S. 60; 134 II 244 E. 2.2 S. 246 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
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dass das kantonale Gericht die Rückerstattungsforderung der Sozialhilfebehörde in der Höhe von Fr. 5000.- gestützt auf § 26 lit. a in Verbindung mit § 18 Abs. 1-3 SHG/ZH und § 28 Abs. 1 SHV/ZH bestätigt hat, somit die Anwendung kantonalen Rechts im Streit steht,
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dass es dabei erwog, ungeachtet dessen, ob das dem Beschwerdeführer von der Mutter überreichte Geld nun als Schenkung oder als Darlehen zu werten sei, sei dieses zur Finanzierung von Lebenshaltungskosten verwendet worden, die der deutlichen Besserstellung gegenüber anderen Personen in wirtschaftlich bescheidenen Verhältnisses führte (bessere Krankenversicherung, Betrieb eines Autos), was zur Anrechnung dieses Betrages im sozialhilferechtlichen Budget führe,
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dass der Beschwerdeführer darauf nicht näher eingeht, insbesondere nicht aufzeigt, inwiefern die Vorinstanz mit diesen Erwägungen gegen verfassungsmässige Rechte verstossen haben soll,
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dass dieser Begründungsmangel offensichtlich ist,
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dass auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
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das in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
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erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, und dem Bezirksrat Zürich schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 19. Juni 2017
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Maillard
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Der Gerichtsschreiber: Grünvogel
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