BGer 9C_280/2017 | |||
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BGer 9C_280/2017 vom 19.06.2017 | |
9C_280/2017
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Urteil vom 19. Juni 2017 |
II. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
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Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Glanzmann,
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Gerichtsschreiber Grünenfelder.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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vertreten durch Fürsprecher Dr. Urs Oswald,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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IV-Stelle des Kantons Aargau, Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau,
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Beschwerdegegnerin,
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Sammelstiftung BVG der Zürich Lebensversicherungs-Gesellschaft AG,
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Gegenstand
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Invalidenversicherung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 28. Februar 2017.
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Sachverhalt: | |
A. Der 1959 geborene A.________ meldete sich im März 1997 wegen Rückenschmerzen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Aargau liess den Versicherten psychiatrisch und rheumatologisch begutachten und sprach ihm ab 1. Mai 1997 eine ganze Invalidenrente zu (Verfügung vom 12. März 2003). Im März 2010 leitete sie ein Revisionsverfahren ein und veranlasste ein bidisziplinäres Gutachten, das vom 3. bzw. 24. Februar 2014 datiert. Gestützt darauf hob die IV-Stelle die ganze Invalidenrente nach durchgeführten Eingliederungs- und Vorbescheidverfahren mit Verfügung vom 11. Juli 2016 auf, weil sich der psychische Gesundheitszustand des Versicherten "vollständig remittiert" habe (Invaliditätsgrad: 14 %).
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B. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 28. Februar 2017 ab.
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C. A.________ lässt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragen, in Aufhebung des angefochtenen Entscheides sei die IV-Stelle, eventualiter die Vorinstanz anzuweisen, ein psychiatrisches Obergutachten einzuholen. Die ganze Invalidenrente sei ihm weiterhin auszurichten.
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Erwägungen: | |
1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
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2. Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen Bestimmungen über die Invalidität (Art. 4 Abs. 1 IVG und Art. 7 f. ATSG) und den Rentenanspruch bzw. dessen Umfang (Art. 28 Abs. 1 und 2 IVG) zutreffend dargelegt. Ebenso richtig wiedergegeben hat es die Grundsätze zur Revision von Invalidenrenten gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG (BGE 134 V 131 E. 3 S. 132; 133 V 545 E. 6 f. S. 546 ff.) und zum massgeblichen zeitlichen Referenzpunkt (BGE 133 V 108 E. 5 S. 110 ff.; 130 V 71 E. 3 S. 73 ff.). Korrekt sind auch die Ausführungen betreffend Funktion und Beweiskraft medizinischer Berichte und Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 251 E. 3a S. 252 ff.), insbesondere was Gutachten externer Spezialärzte anbelangt, die im Rahmen des Verwaltungsverfahrens (vgl. Art. 44 ATSG) eingeholt wurden (Urteil 9C_847/2014 vom 25. März 2015 E. 2.2.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3b/bb S. 353). Darauf wird verwiesen.
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3. Die Vorinstanz hat einen Revisionsgrund (Art. 17 Abs. 1 ATSG) bejaht. Sie hat dem psychiatrischen Gutachten des Dr. med. B.________ vom 3. Februar 2014 Beweiskraft zuerkannt, wonach die rezidivierende depressive Störung des Versicherten mittlerweile remittiert sei. Gestützt darauf ist das kantonale Gericht aus psychiatrischer Sicht von einer vollumfänglichen Arbeitsfähigkeit spätestens ab Begutachtungsdatum ausgegangen und hat die rentenaufhebende Verfügung der IV-Stelle vom 11. Juli 2016 bestätigt.
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Erwägung 4 | |
4.1. Die Einwände des Beschwerdeführers gegen die Beweiskraft des psychiatrischen Gutachtens vom 3. Februar 2014erschöpfen sich im Wesentlichen in einer Wiederholung der schon im kantonalen Beschwerdeverfahren erhobenen Rügen, was nicht genügt. Soweit der Versicherte der Administrativexpertise des Dr. med. B.________ entgegen hält, dieser habe die Verbesserung des psychischen Gesundheitszustands unzureichend begründet, beschränkt er sich darauf, den in allen Teilen überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz seine eigene Sichtweise gegenüberzustellen (vgl. dazu die vorinstanzliche Erwägung 6.5). Darauf ist nicht näher einzugehen. Vielmehr sind die Ausführungen des Dr. med. B.________ - wie das kantonale Gericht zu Recht erwogen hat - insgesamt schlüssig (vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352), wohingegen die Beschwerde keine massgeblichen inhaltlichen Widersprüche benennt. So ist beispielsweise nicht ersichtlich, inwieweit der Umstand, dass sich der Gutachter teilweise wiederholt, in concreto relevant sein sollte. Der Beschwerdeführer verkennt insbesondere, dass die Vorinstanz die (einmalige) unrichtige Erfassung seines Geburtsdatums sowie die Falschdatierung des Gutachtens vom 3. Februar 2014 bzw. desjenigen der Psychiatrischen Dienste des Kantons Aargau (PDAG) vom 3. Oktober 2002einbezogen und detailliert begründet hat, weshalb diese untergeordneten Mängel an der Beweiskraft der Expertise nichts ändern. Die Rüge, die psychiatrische Exploration sei im "Eilzugstempo" durchgeführt worden, hilft vor dem Hintergrund der einschlägigen Rechtsprechung zur Begutachtungsdauer, welche das kantonale Gericht umfassend wiedergegeben hat, offensichtlich nicht weiter (vgl. statt vieler: Urteil 9C_671/2012 vom 15. November 2012 E. 4.5 mit Hinweisen). Wenn der Versicherte schliesslich behauptet, angesichts der kurzen Zeitspanne zwischen der Untersuchung und der Erstellung des Gutachtens dürfte es für den psychiatrischen Experten schlicht unmöglich gewesen sein, das sehr umfangreiche Dossier sorgfältig zu bearbeiten, kommt dies über eine unbelegte Vermutung nicht hinaus. Die Vorinstanz hat diesbezüglich zu Recht auf Weiterungen verzichtet.
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4.2. Da auch die übrigen Einwände keine Verletzung von Bundesrecht (vgl. E. 1) zu begründen vermögen, stellt der vorinstanzliche Verzicht auf ergänzende Abklärungen bei der gegebenen eindeutigen Aktenlage, die sich vor allem durch die fehlende psychiatrische Behandlung charakterisiert, klarerweise keine Verletzung der Beweiswürdigungsregeln (Art. 43 Abs. 1 und 61 lit. c ATSG) dar (antizipierende Beweiswürdigung; BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236; 134 I 140 E. 5.3 S. 148; 124 V 90 E. 4b S. 94). Die Vorinstanz hat für das Bundesgericht verbindlich (E. 1; BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397 ff.) festgestellt, aufgrund der vollumfänglichen Arbeitsfähigkeit des Versicherten aus psychiatrischer Sicht liege spätestens ab Begutachtungszeitpunkt eine offenkundige Verbesserung des Gesundheitszustands vor. Die somatische Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20 % für adaptierte Tätigkeiten (vgl. rheumatologisches Gutachten vom 24. August 2014, S. 13) steht nicht zur Diskussion. Ebenso wenig sind Weiterungen zum (rentenausschliessenden; vgl. Art. 28 Abs. 2 IVG) Invaliditätsgrad von 14 % erforderlich, zumal der Beschwerdeführer dazu - wie schon im kantonalen Verfahren - nichts vorbringt. Der vorinstanzliche Entscheid ist bundesrechtskonform (E. 1).
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5. Da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist (Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG), wird sie im vereinfachten Verfahren mit summarischer Begründung und unter Hinweis auf den kantonalen Gerichtsentscheid (Art. 109 Abs. 3 BGG) erledigt.
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6. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der unterliegende Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Sammelstiftung BVG der Zürich Lebensversicherungs-Gesellschaft AG, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 19. Juni 2017
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Pfiffner
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Der Gerichtsschreiber: Grünenfelder
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