BGer 4A_333/2017 | |||
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BGer 4A_333/2017 vom 21.06.2017 | |
4A_333/2017
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Urteil vom 21. Juni 2017 |
I. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
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Gerichtsschreiber Th. Widmer.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt David Gruber,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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1. B.________ AG,
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2. C.________ AG,
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beide vertreten durch Rechtsanwalt Georges Schmid,
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Beschwerdegegnerinnen.
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Gegenstand
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Werkvertrag, Kostenvorschuss,
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Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts
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des Kantons Wallis, I. Zivilrechtliche Abteilung,
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vom 17. Mai 2017.
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In Erwägung, | |
dass das Kantonsgericht des Kantons Wallis der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 17. Mai 2017 eine Frist von 30 Tagen ansetzte, um für das zwischen ihr und den Beschwerdegegnerinnen hängige Berufungsverfahren einen Kostenvorschuss von Fr. 120'000.-- zu leisten;
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dass die Beschwerdeführerin gegen diese Verfügung mit Eingabe vom 19. Juni 2017 beim Bundesgericht Beschwerde erhob und darum ersuchte, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen;
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dass es sich beim angefochtenen Entscheid des Obergerichts um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 92 f. BGG handelt, der das Verfahren in der Hauptsache nicht abschliesst (BGE 141 III 395 E. 2.2; 135 III 212 E. 1.2, 329 E. 1.2; 135 V 141 E. 1.1 mit Hinweis);
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dass gegen selbständig eröffnete Zwischenentscheide, die - wie vorliegend - weder die Zuständigkeit noch den Ausstand betreffen (vgl. Art. 92 BGG), die Beschwerde nur zulässig ist, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG);
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dass die selbständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden aus prozessökonomischen Gründen eine Ausnahme vom Grundsatz bildet, dass sich das Bundesgericht mit jeder Angelegenheit nur einmal befassen soll (BGE 141 III 80 E. 1.2 S. 81; 134 III 188 E. 2.2; 133 III 629 E. 2.1);
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dass diese Ausnahme restriktiv zu handhaben ist, zumal die Parteien keiner Rechte verlustig gehen, wenn sie einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG nicht selbständig anfechten, können sie ihn doch mit dem Endentscheid anfechten, soweit er sich auf dessen Inhalt auswirkt (Art. 93 Abs. 3 BGG; BGE 138 III 94 E. 2.2 S. 95; 135 I 261 E. 1.2; 134 III 188 E. 2.2; 133 III 629 E. 2.1; 133 IV 288 E. 3.2; vgl. auch für die Kontrolle von Kostenvorschüssen: BGE 142 III 798 E. 2.3.4 S. 807);
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dass es dementsprechend der beschwerdeführenden Partei obliegt darzutun, dass die Voraussetzungen von Art. 93 BGG erfüllt sind, soweit deren Vorliegen nicht offensichtlich in die Augen springt (BGE 142 III 798 E. 2.2 S. 801; 141 III 80 E. 1.2 S. 81; 137 III 324 E. 1.1 S. 329; 134 III 426 E. 1.2 in fine; 133 III 629 E. 2.3.1 und 2.4.2);
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dass die Zulässigkeit der Beschwerde nach Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG vorliegend von vornherein ausser Frage steht, da das Bundesgericht im Fall der Gutheissung der Beschwerde keinen Endentscheid fällen könnte;
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dass die Beschwerdeführerin geltend macht, der angefochtene Entscheid könne einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 BGG bewirken;
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dass der nicht wieder gutzumachende Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ein Nachteil rechtlicher Natur sein muss, der auch durch einen späteren günstigen Endentscheid nicht oder nicht gänzlich beseitigt werden kann, wogegen rein tatsächliche Nachteile wie die Verfahrensverlängerung oder -verteuerung nicht ausreichen (BGE 142 III 798 E. 2.2 S. 800 f.; 141 III 80 E. 1.2 S. 80; 137 III 380 E. 1.2.1; 133 III 629 E. 2.3.1);
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dass Zwischenentscheide, mit denen zwecks Sicherstellung der mutmasslichen Gerichtskosten ein Kostenvorschuss verlangt wird, grundsätzlich einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG bewirken können, wenn im Säumnisfall ein Nichteintretensentscheid droht (vgl. BGE 142 III 798 E. 2.3.1 S. 801; vgl. auch BGE 133 V 402 E. 1.2; 128 V 199 E. 2b und 2c; 77 I 42 E. 2);
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dass indessen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts die beschwerdeführende Partei, die eine mögliche Verhinderung des Zugangs zum Gericht geltend macht, dartun muss, dass dieser rechtliche Nachteil, nämlich die Säumnisfolge, wirklich droht;
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dass im vorliegenden Fall, wie die Beschwerdeführerin selber als Mangel der angefochtenen Verfügung geltend macht, noch keine Nachfrist im Sinne von Art. 101 Abs. 3 ZPO mit Androhung eines Nichteintretens für den Säumnisfall angesetzt wurde;
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dass unabhängig davon nach gefestigter Praxis - die kürzlich im Verfahren nach Art. 23 BGG bestätigt und in BGE 142 III 798 publiziert wurde - ein Nachteil rechtlicher Natur in Gestalt der Säumnisfolge des Nichteintretens und der Verhinderung des Zugangs zum Gericht nur droht, wenn die vorschusspflichtige Partei finanziell nicht in der Lage ist, den verlangten Betrag zu bezahlen, weshalb sie zur Substanziierung der Eintretensvoraussetzungen darzutun hat, dass sie nicht in der Lage ist, den Kostenvorschuss zu leisten (BGE 142 III 798 E. 2.3.2 S. 805 und E. 2.3.4 S. 807 f. mit zahlreichen Hinweisen);
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dass die Beschwerdeführerin sich dazu im Rahmen der Begründung der Eintretensvoraussetzung nach Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG nicht äussert und lediglich - zur Begründung ihres Gesuchs um Erteilung der aufschiebenden Wirkung - vorbringt, es sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren, weil es ihr nicht möglich gewesen sei, innert so kurzer Frist den verlangten Kostenvorschuss von Fr. 120'000.-- zu leisten;
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dass sie damit ihre finanzielle Unfähigkeit, den verlangten Kostenvorschuss zu leisten, in keiner Weise substanziiert und nicht hinreichend dargetan hat;
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dass sich die Beschwerde demnach als offensichtlich unzulässig erweist, weshalb im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf sie nicht einzutreten ist;
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dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
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dass die Beschwerdegegnerinnen keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung haben, da ihnen aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist (Art. 68 Abs. 1 BGG);
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dass das Gesuch der Beschwerdeführerin, es sei ihrer Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, mit diesem Entscheid in der Sache gegenstandslos wird;
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erkennt die Präsidentin: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons Wallis, I. Zivilrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 21. Juni 2017
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Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Kiss
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Der Gerichtsschreiber: Widmer
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