BGer 1C_103/2016 | |||
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BGer 1C_103/2016 vom 22.06.2017 | |
1C_103/2016
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Urteil vom 22. Juni 2017 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Merkli, Präsident,
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Bundesrichter Karlen, Fonjallaz,
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Gerichtsschreiberin Gerber.
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Verfahrensbeteiligte | |
Deponiegemeinschaft A.________,
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bestehend aus:
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1. B.________ AG,
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2. C.________ AG,
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3. D.________ AG,
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Beschwerdeführerin,
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vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bruno Beeler,
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gegen
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E.________ AG,
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Beschwerdegegnerin,
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vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kurt Fricker,
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Bezirksrat Küssnacht,
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Seeplatz 2/3, Postfach 176, 6403 Küssnacht am Rigi,
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Amt für Raumentwicklung des Kantons Schwyz,
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Bahnhofstrasse 14, Postfach 1186, 6431 Schwyz,
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Regierungsrat des Kantons Schwyz,
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Bahnhofstrasse 9, Postfach 1260, 6431 Schwyz.
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Gegenstand
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Planungs- und Baurecht
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(Baubewilligung; Erweiterung Aushubdeponie Aahus IV),
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Beschwerde gegen den Entscheid vom 22. Dezember 2015 des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz, Kammer III.
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Sachverhalt: | |
A. Seit 1984 werden im Gebiet Aahus, Küssnacht, Deponien in verschiedenen Etappen betrieben (Aahus I, II, III und IV).
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Die E.________ AG möchte die Aushubdeponie Aahus IV um ein Volumen von 275'000 m3 und eine Fläche von 3.2 ha erweitern. Hierfür sollen in der Ablagerungszone (AZ) auf dem Grundstück Nr. 2245 Teile der schon überwiegend rekultivierten Deponie Aahus III überschüttet werden. Am 25. Oktober 2012 ersuchte die E.________ AG den Bezirksrat Küssnacht um die Bewilligung des Projekts.
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Dagegen gingen verschiedene Einsprachen ein, darunter diejenige der Deponiegemeinschaft A.________, bestehend aus der B.________ AG, der C.________ AG und der D.________ AG. Diese hatten die Deponie Aahus III erstellt und sind zu deren Rekultivierung verpflichtet. Dazu gehört auch die Renaturierung des Brüschhaldenbachs.
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B. Am 30. Oktober 2013 prüfte das kantonale Amt für Umweltschutz (AfU) den Umweltverträglichkeitsbericht (UVB) für die Deponieerweiterung. Es erachtete das Projekt unter Einhaltung verschiedener Auflagen als umweltverträglich; insbesondere seien die Vorgaben aus dem Bericht der Geotest AG "Aushubdeponie Aahus V, geologisch-geotechnische Untersuchungen" vom 11. Juli 2012 (im Folgenden: Bericht Geotest) einzuhalten und eine geotechnische Begleitung der Schüttarbeiten mit vorgängiger Genehmigung eines Prüf- resp. Überwachungsprogramms durch das AfU vorzusehen.
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Am 23. April 2014 wies der Bezirksrat Küssnacht die Einsprache im Sinne der Erwägungen ab und erteilte die Baubewilligung für das Projekt "Aushubdeponie Aahus IV Erweiterung" unter Auflagen und Bedingungen. Gleichzeitig eröffnete er den Gesamtentscheid des Amts für Raumentwicklung des Kantons Schwyz (ARE/SZ) vom 2. Dezember 2013 mit den für die Errichtung und zum Betrieb der Erweiterung der Aushubdeponie Aahus IV erforderlichen kantonalen Bewilligungen. Der Bezirksrat hielt fest, dass die Gesamtbeurteilung des UVB durch das AfU integrierender Bestandteil der Projektunterlagen bilde und die unter Punkt 6 dieser Beurteilung gemachten Auflagen vollständig umzusetzen seien (Ziff. 6). Für die Erteilung der Baufreigabe seien verschiedene Auflagen zu erfüllen, insbesondere die Einreichung und Genehmigung eines Monitoringkonzepts für die geotechnische Überwachung (Ziff. 10a).
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C. Gegen die Baubewilligung erhob die Deponiegemeinschaft A.________ am 26. Mai 2014 Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Schwyz. Dieser wies die Beschwerde am 21. April 2015 ab, soweit er darauf eintrat.
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D. Die Deponiegemeinschaft A.________ gelangte dagegen mit Beschwerde ans Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz. Dieses führte am 26. November 2015 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Am 22. Dezember 2015 wies es die Beschwerde ab, soweit darauf einzutreten sei.
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E. Dagegen hat die Deponiegemeinschaft A.________ am 25. Februar 2016 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht erhoben. Sie beantragt, der angefochtene Entscheid und alle vorinstanzlichen Entscheide, einschliesslich die UVB-Beurteilung des AfU vom 30. Oktober 2013, seien aufzuheben und das Baugesuch abzuweisen. Eventualiter sei das Baugesuch solange zu sistieren, bis die Rekultivierungsarbeiten bzw. die Endgestaltung (inkl. Offenlegung Brüschhaldenbach und dazugehörige Anpflanzungen) gemäss dem Ablagerungsprojekt Aahus III ausgeführt und definitiv genehmigt bzw. abgenommen worden seien. Subeventuell sei die Ausführung der Erweiterung Aahus IV bzw. der Deponiebeginn bis zu diesem Zeitpunkt aufzuschieben. Eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an das Verwaltungsgericht zurückzuweisen.
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F. Die E.________ AG (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) und der Regierungsrat beantragen, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Das Verwaltungsgericht und das ARE/SZ schliessen auf Abweisung der Beschwerde. Der Bezirksrat Küssnacht hat auf eine Vernehmlassung verzichtet.
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Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) kommt in seiner Vernehmlassung zum Ergebnis, die Stabilität des Untergrunds (alte Deponie), insbesondere das Risiko der Verformung von bereits bestehenden und geplanten Entwässerungssystemen, sei nicht genügend abgeklärt worden.
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Im weiteren Schriftenwechsel äusserten sich die Beteiligten kontrovers zur Stellungnahme des BAFU. Die Beschwerdegegnerin reichte einen Zusatzbericht der Geotest AG vom 18. August 2016 ein. Die Beschwerdeführerin hält dies für ein unzulässiges Novum; dem widerspricht die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 28. November 2016. Der Bezirksrat beantragt mit Rücksicht auf den dringenden Bedarf für die Erweiterung der Deponie, das Bundesgericht möge aus Gründen der Prozessökonomie auf eine Rückweisung verzichten und in der Sache selbst entscheiden.
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Mit Verfügung vom 1. Dezember 2016 wurde das BAFU eingeladen, sich zur Frage zu äussern, ob die ergänzenden Eingaben der Beschwerdegegnerin und des Regierungsrats genügten, um den Nachweis nach Ziff. 1 Abs. 2 Anh. 2 der Technischen Verordnung über Abfälle vom 10. Dezember 1990 (TVA; SR 814.600) zu erbringen. In der ergänzenden Stellungnahme vom 31. Januar 2017 bejahte das Bundesamt diese Frage.
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Die Beschwerdeführerin reichte daraufhin eine Expertise der CSD Ingenieure AG, Kriens, vom 13. März 2017 ein). Dazu äusserten sich das BAFU am 26. April 2017 und das ARE/SZ am 9. Mai 2017. Die Beschwerdegegnerin hält an ihrem Abweisungsantrag fest. Die Beschwerdeführerin äusserte sich zuletzt am 8. Juni 2017.
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G. Mit Verfügung vom 24. Mai 2016 wurde der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkannt.
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Erwägungen: | |
1. Gegen den kantonal letztinstanzlichen Endentscheid des Verwaltungsgerichts steht grundsätzlich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht offen (Art. 82 lit. a, 86 Abs. 1 lit. d und 90 BGG).
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1.1. Die Beschwerdeführerin hat die Aushubdeponie Aahus III erstellt und ist verpflichtet, das Gelände nach Abschluss der Deponie zu rekultivieren; noch nicht abgeschlossen ist insbesondere die Offenlegung des Brüschhaldenbachs mit zugehöriger Bepflanzung. Die Beschwerdeführerin befürchtet, dass die im Projekt vorgesehene Überschüttung der Deponie Aahus III, mit einem zum Brüschhaldenbach hin steil abfallenden Böschungsfuss, die ihr obliegenden Rekultivierungsarbeiten vereiteln oder zumindest erschweren und verteuern könnte. Sie hat damit ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids (Art. 89 Abs. 1 BGG).
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1.2. Auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde (Art. 100 Abs. 1 BGG) ist daher grundsätzlich einzutreten. Nicht einzutreten ist dagegen auf den Antrag auf Aufhebung der Beurteilung der UVP-Beurteilung des AfU. Bereits der Regierungsrat hatte festgehalten, dass diese keine selbstständige Verfügung darstelle, sondern Bestandteil der Projektbewilligung bilde; dies wurde vom Verwaltungsgericht bestätigt und wird von den Beschwerdeführern vor Bundesgericht nicht mehr bestritten.
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1.3. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht - einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens - gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Das Bundesgericht wendet das Bundesrecht grundsätzlich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Die Verletzung von Grundrechten (einschliesslich die willkürliche Anwendung von kantonalem Recht) prüft es dagegen nur insoweit, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und genügend begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254 mit Hinweisen).
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Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat, sofern dieser nicht offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 und Art. 97 Abs. 1 BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel können nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). Neue Vorbringen sind auch dann zulässig, wenn das Bundesgericht den Sachverhalt nach Art. 105 Abs. 2 BGG ergänzt. Dies ist vorliegend hinsichtlich der Stabilität der Deponie der Fall (vgl. dazu unten E. 4), weshalb die von den Parteien eingereichten neuen Expertisen (Zusatzbericht Geotest vom 18. August 2016; Beurteilung der CSD Ingenieure AG, Kriens, vom 13. März 2017) berücksichtigt werden können.
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2. Die Beschwerdeführerin rügt zunächst Verletzungen des rechtlichen Gehörs.
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2.1. Sie wirft den erstinstanzlichen Behörden, insbesondere dem AfU, vor, sich ungenügend mit ihren Einwänden, namentlich zu Hangstabilität, Hangdruck und Entwässerung der Deponie, auseinandergesetzt zu haben; dies sei von den Rechtsmittelbehörden zu Unrecht nicht beanstandet worden.
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Der Gesamtentscheid des ARE/SZ und die Baubewilligung des Bezirksrats setzen sich mit einzelnen Einwänden der Einsprecherin auseinander und verweisen im Übrigen auf die Berichte der kantonalen Fachstellen, namentlich des AfU, Fachstelle Gewässerschutz. Diese stützte sich ihrerseits im Wesentlichen auf den Bericht des beratenden Geologiebüros Geotest AG, der zum Schluss gekommen war, der Untergrund und die Deponien seien unter Einhaltung gewisser Massnahmen stabil. Im nachfolgenden Verfahren vor Regierungsrat wurden nochmals Mitberichte der zuständigen kantonalen Fachstellen zu den Beschwerdepunkten eingeholt und die Begründung - namentlich auch des AfU zu den geotechnischen Fragen - vertieft. Spätestens durch diese zusätzlichen Mitberichte wären allfällige Verletzungen des rechtlichen Gehörs bzw. der Begründungspflicht im erstinstanzlichen Verfahren geheilt worden.
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2.2. Unbegründet ist der Vorwurf der Beschwerdeführerin, wonach sich Regierungsrat und Verwaltungsgericht nicht mit den Rügen gegen die Beurteilung des UVB befasst hätten. Zwar traten beide Vorinstanzen auf den Antrag auf Aufhebung der Beurteilung der UVP formell nicht ein (vgl. oben E. 1.2), dagegen setzten sie sich materiell mit den Rügen der Beschwerdeführerin gegen die Umweltverträglichkeit des Projekts und den UVB auseinander (vgl. E. 2.4 in fine des verwaltungsgerichtlichen Entscheids mit Verweis auf E. 3 und 5-8).
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Das Verwaltungsgericht befasste sich auch mit den übrigen wesentlichen Rügen der Beschwerdeführerin und begründete, weshalb es diese für unbegründet erachtete. Der pauschale Vorwurf der Beschwerdeführerin, das Verwaltungsgericht habe die Bewilligung "durchgewinkt", ist unbegründet, soweit darauf überhaupt einzutreten ist.
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2.3. Schliesslich war es auch nicht willkürlich, wenn das Verwaltungsgericht die Durchführung eines Augenscheins als entbehrlich erachtete, weil der rechtserhebliche Sachverhalt durch Fotos und Planunterlagen gut dokumentiert sei und Ausmass und Gestaltung der geplanten Bauobjekte sich den Bauplänen entnehmen liessen. Damit kann auch auf den vor Bundesgericht beantragten Augeschein verzichtet werden.
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3. Das zu beurteilende Deponieprojekt für unverschmutzten Aushub (Deponie des Typs A) mit einem Gesamtvolumen von über 500'000 m3 unterliegt der UVP (vgl. Art. 2 Abs. 1 lit. a und Anh. Ziff. 40.4 der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung, UVPV, SR 814.011).
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3.1. Anlagen zur Materialablagerung in entsprechenden Zonen (hier: Ablagerungszone) benötigen kantonalrechtlich eine Baubewilligung (§§ 71 und 75 Abs. 1 des Schwyzer Planungs- und Baugesetzes [PBG/SZ; SRSZ 400.100]). Bundesrechtlich bedarf es für die Errichtung und für den Betrieb einer Deponie einer Bewilligung des Kantons (Art. 30e Abs. 2 USG; SR 814.01). Die Voraussetzungen für die Errichtungs- und die Betriebsbewilligung waren bis zum 1. Januar 2016 in Art. 21 ff. TVA und ihren Anhängen näher umschrieben. An diesem Datum trat die Verordnung vom 4. Dezember 2015 über die Vermeidung und die Entsorgung von Abfällen (Abfallverordnung, VVEA; SR 814.600) in Kraft; nunmehr finden sich die entsprechenden Bestimmungen in Art. 38 ff. VVEA und deren Anhängen. Wie das BAFU in seiner Vernehmlassung darlegt, decken sich die Anforderungen der TVA und der VVEA für die vorliegend streitige Inertstoffdeponie für ausschliesslich unverschmutzten Aushub (neu: Deponie Typ A), so dass auf übergangsrechtliche Überlegungen verzichtet werden kann.
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3.2. Die vorliegend streitigen Anforderungen an Standort und Entwässerung der Deponie sind im Anh. 2 der jeweiligen Verordnung geregelt. Danach ist mit Baugrunduntersuchungen und Setzungsberechnungen nachzuweisen, dass der Untergrund und die Umgebung der Deponie, allenfalls unter Einbezug baulicher Massnahmen, Gewähr dafür bieten, dass die Deponie langfristig stabil bleibt und dass keine Verformungen auftreten, die insbesondere das Funktionieren der vorgeschriebenen Anlagen zur Abdichtung, Entwässerung und Entgasung beeinträchtigen können (Ziff. 1 Abs. 2 Anh. 2 TVA; neu: Ziff. 1.2.1 und 1.2.4 Anh. 2 VVEA). Die weiteren Anforderungen an den Untergrund gelten nicht für Deponien des Typs A und sind daher vorliegend nicht einschlägig.
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Die Entwässerung von Deponien war bisher in Ziff. 23 Anh. 2 TVA geregelt und ergibt sich nunmehr aus Ziff. 2.4 Anh. 2 VVEA. Die Anlagen zur Entwässerung müssen gewährleisten, dass das anfallende Sickerwasser gesammelt und abgeleitet wird (Ziff. 2.4.1 Anh. 2 VVEA). Deponien und Kompartimente des Typs A müssen über Anlagen zur Entwässerung verfügen, wenn eine Entwässerung zur Sicherstellung der Stabilität der Deponie oder des Kompartiments nötig ist (Ziff. 2.4.2 Anh. 2 VVEA). Wird gefasstes, unbehandeltes Sickerwasser in ein Gewässer eingeleitet, ist durch bauliche Massnahmen sicherzustellen, dass das Abwasser jederzeit kontrolliert und nötigenfalls behandelt oder in eine Abwasserreinigungsanlage eingeleitet werden kann (Ziff. 2.4.7 Anh. 2 VVEA). Entwässerungsleitungen sind so anzulegen, dass sie nach Abschluss der Setzungen ein Gefälle von mindestens 2 Prozent aufweisen (Ziff. 2.4.8 Anh. 2 VVEA).
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3.3. Im Folgenden sind zunächst die Rügen der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit dem Untergrund und dessen Stabilität zu behandeln (E. 4), um anschliessend zu prüfen, ob die übrigen Aspekte des Projekts die Revitalisierung des Brüschhaldenbachs gefährden oder erschweren (E. 5). Anschliessend ist auf die Rügen im Zusammenhang mit Haftungsfragen (E. 6), den Pistenbelag (E. 7), die Landschaft und Landwirtschaft (E. 8) und das Baugespann (E. 9) einzugehen.
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4. Die Beschwerdeführerin macht zunächst geltend, die Stabilität des geplanten Deponiehügels sei ungenügend abgeklärt worden; insbesondere liege keine hinreichende und neutrale Baugrunduntersuchung vor, obwohl Aufschüttungen von bis zu 37 m Höhe auf einem schon vorhandenen Deponiekörper von 8 - 10 m geplant seien, was spezielle Stabilitätsfragen aufwerfe. Die geologischen Abklärungen der Privatgutachterin Firma Geotest AG seien von keiner neutralen Stelle überprüft worden; die kantonalen Fachstellen seien bei den Baugrunduntersuchungen nicht zugegen gewesen und könnten nicht überprüfen, wie diese vorgenommen worden seien. Sondierungen seien nur an vier Stellen mittels Baggerschlitzen von maximal 3.6 m Tiefe vorgenommen worden; dies sei ungenügend und verletze neben den einschlägigen Bestimmungen der TVA auch Art. 10b Abs. 2 lit. a USG, weil der Ausgangszustand nicht hinreichend abgeklärt worden sei. Die Beschwerdeführerin hält eine Mindesttiefe der Sondierungen von 7 m für gesetzlich geboten.
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4.1. Der Bericht Geotest ging aufgrund der durchgeführten Sondierungen mittels vier Baggerschlitzen davon aus, dass die bestehende Deponie (Aahus III) zumeist aus einem siltigen Sand mit unterschiedlichem Anteil an Kies, wenig Steinen und Blöcken sowie sehr wenig Fremdmaterial (einzelne Backsteinreste, etwas Plastik) bestehe; im Untergrund befinde sich Moräne bzw. Fels. Gestützt darauf und auf Erfahrungswerte aus der Umgebung wurden vorsichtige Bodenkennwerte geschätzt und Stabilitätsberechnungen für die steilsten Querprofile A-A (Nord) und B-B (Ost) durchgeführt. Der Bericht kommt zum Ergebnis, dass die Stabilität der Deponie (Böschungen und Gesamtstabilität) bei korrektem Einbau und der gezielten Verwendung von lokal besserem Schüttmaterial gewährleistet sei. Hierfür seien bestimmte Randbedingungen einzuhalten (Verzahnung von Deponiematerial mit dem Untergrund in geneigtem Gelände; Verwendung von trockenem und grobkörnigen Material zur Gestaltung der Böschungen, insbesondere der Böschungsfussbereiche, Einbringen des Materials in Lagen zu 30 - 50 cm und Verdichtung mindestens mit dem Dozer; Schutz des Aushubmaterials gegen Durchnässung bzw. Stabilisierung von durchnässtem Material mittels Kalk; Einhaltung eines Quergefälles von 3-5° zur Entwässerung; Vermeidung von Staunässen; Massnahmen zum Schutz gegen Erosion). Konsolidationssetzungen des Deponiekörpers sowie des künstlich geschütteten Untergrundes (alte Deponie) könnten nicht verhindert werden. Da die Deponieoberfläche nach heutigem Kenntnisstand wieder einer landwirtschaftlichen Nutzung zugeführt werde, seien diese Setzungen jedoch von untergeordneter Bedeutung und nicht stabilitätsrelevant. Der Bericht hält abschliessend fest, dass die getätigten Untersuchungen nur eine generelle Beurteilung der geotechnischen Verhältnisse erlaubten. Aus diesem Grund werde eine geotechnische Begleitung während der Deponiephase zur Überprüfung der zum Teil auf Annahmen gestützten Aussagen für erforderlich gehalten.
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Das AfU beantragte in seiner Beurteilung des UVP-Berichts vom 30. Oktober 2013 (Ziff. 6.2), dass die Vorgaben aus dem Bericht der Geotest AG einzuhalten seien und eine geotechnische Begleitung der Schüttarbeiten mit vorgängiger Genehmigung eines Prüf- resp. Überwachungsprogramms durch das AfU verlangt werde. Im kantonalen Gesamtentscheid wird dafür ein Monitoringkonzept verlangt; in diesem Zusammenhang sei insbesondere die Notwendigkeit von Inklinometern zu prüfen. Die Deponiearbeiten seien durch ein Grundbaubüro geotechnisch begleiten zu lassen. Die im Projekt geplanten Böschungsneigungen von ca. 27° (1:2) dürften auf keinen Fall steiler angelegt werden. Falls standfestes Ablagerungsmaterial nicht in genügender Menge zur Verfügung stehe, müssten die Böschungen entsprechend abgeflacht werden (Auflagen Ziff. 2d S. 6 f.). Diese Auflagen bilden integrierenden Bestandteil der bezirksrätlichen Baubewilligung; die Einreichung und Genehmigung des Monitoringkonzepts ist Voraussetzung für die Erteilung der Baufreigabe (Auflage 10a des Bezirksrats).
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4.2. Das Verwaltungsgericht erachtete die Abklärungen der Geotest AG zur Stabilität des Untergrundes und die verfügten Auflagen als ausreichend. Diese seien vom AfU als Fachinstanz geprüft worden. Es entspreche den gesetzlichen Vorgaben, dass die Abklärungen im UVP-Verfahren durch private Sachverständige durchgeführt und durch die kantonale Fachstelle geprüft werden. Hügelschüttungen seien im Kanton Schwyz kein Novum; die verfügten Auflagen seien nach Angaben des AfU ein bewährtes und dem Stand der Technik entsprechendes Vorgehen zur Verhinderung von Rutschungen und Kriechbewegungen. Mit dem geforderten Monitoring würden rechtzeitige Handlungsmöglichkeiten bei Problemen mit der Hangstabilität gewährleistet.
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4.3. Das BAFU führt in seiner Vernehmlassung vom 1. Juli 2016 aus, dass für Deponien des Typs A keine Vorgaben bestehen, bis in welche Tiefe der Baugrund untersucht werden müsse; dies hänge von den Gegebenheiten im Einzelfall ab. Die Ergebnisse der geologisch-geotechnischen Untersuchungen der Geotest AG zeigten die grundsätzliche Machbarkeit der Deponieerweiterung, und die sich darauf stützenden Schlussfolgerungen, insbesondere zu den beim Einbau des Deponiematerials zu berücksichtigenden Vorkehrungen, seien nachvollziehbar und - soweit aufgrund der Akten beurteilbar - richtig. Allerdings fehlten Aussagen zu Risiken der Verformung des bestehenden Drainagesystems der zu überlagernden Deponie und der geplanten Basisentwässung der Deponieerweiterung. Diese Abklärungen seien in Ziff. 1 Anh. 2 VVEA bzw. TVA ausdrücklich vorgesehen. Dementsprechend sei nicht nachgewiesen, dass die Anforderungen an die Stabilität der Deponie erfüllt seien.
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4.4. Das AfU hat zu den Einwänden des BAFU am 9. August 2016 Stellung genommen: die Beschwerdegegnerin hat einen Zusatzbericht der Geotest AG betreffend "Nachweis der Anforderungen an die Stabilität nach TVA - Gewährleistung der Entwässerungen nach Abschluss des Deponieaufbaus" vom 18. August 2016 eingereicht (nachfolgend: Zusatzbericht Geotest).
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Sowohl das AfU als auch der Zusatzbericht Geotest halten fest, dass die vormalige Deponie Aahus III gemäss den Projektunterlagen über keine Basisdrainage verfüge, sondern über die Sohlfläche entwässert werde, so dass kein Risiko der Verformung bestehe. Die an der Oberfläche der Deponie Aahus III bestehende Drainageleitung für Meteorwasser werde an gleicher Stelle durch die vorgesehene Basisentwässerung der Deponie Aahus IV ersetzt (Geröllstränge). Diese werde trotz allfälliger Setzungen ein Mindestgefälle von 2 % aufweisen, weil die Leitung entlang des jetzigen Geländes ein mittleres Gefälle von 3.4 % bis 8.8 % habe (6 m Gefälle auf 125 m Länge) und die maximalen Setzungen rund 0.5 m betrügen. Zudem seien noch umlaufende Drainageleitungen geplant, die das Oberflächenwasser zum Brüschhaldenbach abführten. Diese Leitungen lägen am Rand der Überschüttung oder ausserhalb davon, weshalb hier nur untergeordnete Setzungen zu erwarten seien. Die Stabilität der Deponie sei somit gewährleistet.
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Das AfU hält tiefere Bohrungen nicht für notwendig, weil diese infolge der künstlichen Schüttung nur sehr lokale Aufschlüsse über die heterogene Deponie geben könnten. Die Geotest AG habe deshalb bei der Stabilitätsberechnung mit vorsichtigen Werten gerechnet. Wichtig erscheine eine intensive Begleitung und Überwachung der Schüttarbeiten (geodätische Messpunkte); eventuell könnten im Sinne einer zusätzlichen Überwachung in ein bis zwei kritischeren Schnitten Inklinometer gesetzt werden.
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Die Geotest weist in ihrem Zusatzbericht auf zwei im Jahr 2014 durchgeführte Rammsondierungen bis zur Endtiefe der Auffüllung hin, welche die Annahmen zur Tragfähigkeit der Deponie Aahus III bestätigt hätten; tendenziell lägen die Tragfähigkeiten über den (vorsichtigen) Erwartungswerten im Bericht Geotest 2012. Die vorgesehenen Auflagen seien "alltagsuntauglich". Dem widerspricht die Beschwerdegegnerin, unter anderem mit Hinweis auf Erfahrungen in anderen Deponien des Kantons, die auf bestehende Deponien aufgeschüttet wurden.
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Die Beschwerdeführerin hält den Zusatzbericht Geotest für ein unzulässiges Novum und macht geltend, es bestünden auf der abgeschlossenen Deponie Aahus III in einer Tiefe von 0.5 bis 1.2 m umfangreiche Oberflächendrainagen, die durch die gewaltigen Deponiemengen der geplanten Erweiterung zusammengedrückt würden.
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4.5. Mit Verfügung vom 1. Dezember 2016 lud das Bundesgericht das BAFU ein, sich zur Frage zu äussern, ob die ergänzenden Eingaben genügten, um den Nachweis nach Ziff. 1 Abs. 2 Anh. 2 TVA (heute: Ziff. 1.2.1 sowie 2.4.2 Anh. 2 VVEA) zu erbringen. Dies bejahte das BAFU in seiner Eingabe vom 31. Januar 2017: Aufgrund der ergänzenden Informationen zu den Entwässerungsanlagen und deren Funktionieren, die nachvollziehbar und plausibel seien, sei nachgewiesen worden, dass mit grösster Wahrscheinlichkeit auf der Deponie Aahus keine Verformungen auftreten werden, welche das Funktionieren des Entwässerungssystems beeinträchtigen könnten.
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Die Beschwerdeführerin hat daraufhin eine "Beurteilung der Auswirkungen auf die Renaturierung des Brüschhaldenbachs" der CSD Ingenieure AG, Kriens, vom 13. März 2017 eingereicht (nachfolgend: Beurteilung CSD). Diese kritisiert, die Stabilitätsbeurteilung der Geotest AG berücksichtige verschiedene, für die Stabilität der Deponie wesentliche Elemente, nicht, wie namentlich den neu anzulegenden Bachlauf am Böschungsfuss, mögliche Hang- respektive Grundwasser im Deponiekörper, die mögliche Beschädigung bestehender Drainagen, Deformationen und Gerinneveränderungen sowie Erosionseffekte durch dynamische Gewässerraumveränderungen. Unter Berücksichtigung dieser Sachverhalte sei die Stabilität entlang dem Brüschhaldenbach bzw. entlang dem Schüttfuss nicht ausgewiesen. Im Übrigen könne auch nicht ausgeschlossen werden, dass im Deponiekörper der Etappen I-IV teilweise ungünstigere Baugrundverhältnisse vorliegen als in den Berechnungen angesetzt. Die Rammsondierungen seien ungenügend, weil sie nicht mittels direkter Aufschlüsse geeicht respektive ergänzt worden seien.
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4.6. Das Bundesgericht hat das BAFU gebeten, zu dieser Kritik Stellung zu nehmen.
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In seiner ergänzenden Stellungnahme vom 26. April 2017 hält das Bundesamt zunächst fest, dass der Bericht der Geotest AG die heute bestehenden faktischen Gegebenheiten (vor Renaturierung des Brüschhaldenbachs) berücksichtige und weiterhin als korrekt zu beurteilen sei. Aufgrund der inhomogenen Verhältnisse im Untergrund seien von weiteren Sondierungen keine relevanten Informationen zu erwarten.
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Für die noch ausstehende Realisierung des Brüschhaldenbachs seien im Gesamtentscheid des ARE vom 2. Dezember 2013 vorsorgliche Massnahmen angeordnet worden, um möglichen Szenarien rechtzeitig und genügend entgegenzutreten. Dazu gehörten insbesondere die Verpflichtung der Deponiebetreiber, den Perimeter strikte einzuhalten, auch gegenüber dem ausgeschiedenen Gewässerraum, das Monitoringkonzept für die geotechnische Überwachung des Schüttgutes, des Deponiegeländes und des Deponiekörpers, die geotechnische Begleitung der Deponiearbeiten und die Fassung und Ableitung allfälliger Wasseraustritte. Nach Auffassung des BAFU wurden damit genügend Massnahmen getroffen, um zu gewährleisten, dass die Deponie auch langfristig stabil bleibe und keine Verformungen auftreten.
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Die kantonalen Ämter (ARE/SZ und AfU) kommen in ihren Stellungnahmen vom 5. und 9. Mai 2017 zur gleichen Einschätzung.
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4.7. Zunächst ist festzuhalten, dass es keine Anhaltspunkte dafür gibt, die Fachkompetenz der Geotest AG oder der kantonalen Fachstellen in Frage zu stellen. Die Bodenuntersuchungen, Berechnungen und Schlussfolgerungen der Geotest AG wurden in ihrem Bericht dokumentiert und konnten daher von den kantonalen Fachstellen, wie auch vom BAFU, überprüft werden, auch wenn diese nicht vor Ort bei den Sondierungen anwesend waren.
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Da es sich beim Untergrund der Deponieerweiterung um eine künstliche Aufschüttung handelt (Deponie Aahus III), ist es plausibel, dass weitere Sondierungen in grösserer Tiefe nur punktuell zu grösserem Erkenntnisgewinn führen würden. Insofern durften die Vorinstanzen auf zusätzliche Untersuchungen des Untergrunds verzichten, sofern die Stabilität auch bei Zugrundelegung vorsichtiger Erfahrungswerte gewährleistet erscheint und die verbleibende Unsicherheit durch Auflagen und Überwachungsmassnahmen bei der Schüttung der neuen Deponie kompensiert werden kann.
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Dies erscheint durch die Auflagen und insbesondere das verlangte Monitoringkonzept grundsätzlich gewährleistet. Wie das BAFU und das AfU in ihren abschliessenden Stellungnahmen darlegen, wird damit auch allfälligen Szenarien im Zusammenhang mit dem renaturierten Brüschhaldenbach Rechnung getragen, so dass diesen rechtzeitig entgegengetreten werden kann. Es gibt für das Bundesgericht keinen Anlass, von dieser Einschätzung des BAFU als Fachbehörde des Bundes abzuweichen.
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Die im ursprünglichen Bericht der Geotest AG und der Beurteilung der Fachinstanzen fehlenden Aussagen zur möglichen Auswirkung von Setzungen und Verformungen auf die für die Stabilität der Deponie relevanten Entwässerungen wurden im bundesgerichtlichen Verfahren gemäss Art. 105 Abs. 2 BGG ergänzt durch den Zusatzbericht Geotest und die dazu eingereichten Stellungnahmen aller Beteiligten, einschliesslich der Fachstellen des Kantons und des Bundes. Daraus ergibt sich, dass die Deponie Aahus III nicht über eine Basisentwässerung verfügt, die durch Setzungen oder Verformungen des Deponiekörpers beschädigt werden könnte. Dies wird von der Beschwerdeführerin (als ehemaliger Deponiebetreiberin) bestätigt, wenn sie ausführt, dass (nur) oberflächliche Drainagen in 0.5 bis 1.2 m Tiefe vorhanden seien. Letztere sollen durch die Basisentwässerung der neuen Deponieerweiterung ersetzt werden, sind also für die Stabilität der (neuen und alten Deponie) nicht relevant. Geplant sind Sickerleitungen, die mit Geröll und Sickerkies überschüttet werden (Technischer Bericht Kap. 3.2 S. 15 und Schema 1), um das gesammelte Meteorwasser aus dem westlichen Areal zum Brüschhaldenbach zu führen (vgl. Entwässerungskonzept, Plan P-4 vom 10. Oktober 2012) und dadurch lokale Aufstauungen zu verhindern und Instabilitäten vorzubeugen. Die Geotest AG und das AfU legen plausibel dar, dass das vorgeschriebene Mindestgefälle von 2 % auch bei den zu erwartenden Setzungen des Untergrunds eingehalten werden kann.
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Zusammenfassend ist daher mit dem BAFU davon auszugehen, dass der erforderliche Nachweis gemäss Ziff. 1 Abs. 2 Anh. 2 TVA bzw. Ziff. 1.2.1 und 2.4.2 Anh. 2 VVEA erbracht worden ist.
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5. Die Beschwerdeführerin befürchtet, das Erweiterungsprojekt werde die ihr obliegende Offenlegung des Brüschhaldenbachs samt Uferbepflanzung und Wiederaufforstung des Waldes erheblich erschweren und verteuern. Problematisch seien neben dem durch die Aufschüttungen entstehenden massiven Hangdruck auch der Hangwasserzufluss. Hierfür genüge die vorgesehene Absteckung des Deponieperimeters gegenüber dem Brüschhaldenbach nicht; erforderlich sei vielmehr eine Sickerleitung am Deponiefuss, um das Hangwasser aufzufangen und abzuführen. Bei grösseren Niederschlägen könne bis zu doppelt so viel Wasser in den Bach gelangen als bei der heutigen Topographie. Selbst die Geotest AG habe in ihrer Stellungnahme vom 21. November 2013 empfohlen, die Endgestaltung des Baches zweckmässigerweise erst nach der Erstellung des untersten Teils der Böschung, wenn möglich sogar erst nach der Schüttung zu erstellen. Eventualiter dürfe mit der Realisierung des neuen Hügels erst begonnen werden, wenn die Bachoffenlegung und die Renaturierung abgeschlossen seien.
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5.1. Das Verwaltungsgericht hielt fest, dass die geplante Deponie bei korrekter Anlage, d.h. bei Einhaltung der Auflagen zur Hangstabilität und zur Entwässerung, keine negativen Auswirkungen auf den Bach bzw. dessen Anlage haben werde. Die projektierten Abstände der Deponie zum Bach seien (mit 7 m zum Bach und 6 m zur Stockgrenze) ausreichend und ihre Einhaltung werde durch die Auflage gewährleistet, die Deponiegrenze zum Brüschhaldenbach gut sichtbar auszustecken.
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Schliesslich sei im UVB auch der Nachweis erbracht worden, dass der Einfluss der geplanten Deponieerweiterung (in der Betriebs- und der Endphase) auf die Hydrologie des Brüschhaldenbachs gering sei. Hierfür verwies das Verwaltungsgericht insbesondere auf die Stellungnahme des Amts für Wasserbau vom 1. Juli 2014 und der ILU AG vom 4. September 2013. Diese hatte berechnet, dass die Erweiterung der Deponie Aahus IV nur 3.2 ha, d.h. 8 % des gesamten Einzugsgebiets des Brüschhaldenbachs (41 ha) betrage. Durch das Erweiterungsprojekt werde das Einzugsgebiet nicht vergrössert; einzig das Gefälle der Böschungen werde verändert. Das Hochwasser des Brüschhaldenbachs betrage gemäss Bericht der hsk-Ingenieure 2006 aktuell ca. 1.1. m3 /s. Die Überprüfung mit dem BAFU-Programm HAKESCH für kleine Einzugsgebiete habe mit der Methode "modifiziertes Fliessverfahren" ein HQ50 von 1.3 m3 /s mit einem Abflusskoeffizienten von 0.15 ergeben, was für Wiesland mit einem guten Bodenaufbau plausibel sei. Die grössere Steilheit der Böschung könne durch eine Verdoppelung des Abflusskoeffizienten für das Teilgebiet der Deponieerweiterung dargestellt werden. Damit ergebe sich rechnerisch ein HQ50 von 1.39 m3 /s, d.h. eine Erhöhung um 7 %. Diese Erhöhung sei weit kleiner als der Streubereich der Berechnungsmethoden gemäss Programm HAKESCH. Die Auswirkungen der Deponie auf die Hydrologie des Brüschhaldenbachs seien daher als gering zu beurteilen; eine Korrektur des Renaturierungsprojekts sei nicht notwendig.
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Das Verwaltungsgericht führte weiter aus, es sei nicht ersichtlich, inwiefern verschmutztes Abwasser den Bach gefährden sollte, da nur unverschmutztes Abraummaterial deponiert werden dürfe und das Abwasser über ein Absetzbecken in den Bach geleitet werde.
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Es wies auch die Eventualanträge der Beschwerdeführerin ab, weil diese seit Abschluss der Deponie Aahus III genügend Zeit für die Erstellung des Brüschhaldenbachs gehabt hätte. Die eingetretenen Verzögerungen dürften nicht zu Lasten der Beschwerdegegnerin gehen.
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5.2. Die Beschwerdeführerin kritisiert die Stellungnahme der ILU AG vom 4. September 2013, weil diese von Wiesland mit gutem Bodenaufbau ausgegangen sei, was bei einer Aushubdeponie nicht (oder erst viele Jahre nach der Erstellung) der Fall sein werde. Die Wieslandqualität bezog sich jedoch auf das gesamte Einzugsgebiet des Brüschhaldenbachs (d.h. nicht nur auf das Deponiegebiet), und zwar im Ist-Zustand (ohne die geplante Deponieerweiterung).
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Das BAFU erachtete denn auch die Abschätzung der ILU AG zu den Wassermengen und dem geringen Einfluss der Deponie auf die Hydrologie des Brüschhaldenbachs als plausibel. Es hält das Entwässerungskonzept vom 10. Oktober 2012 für bundesrechtskonform. Während des Betriebs sei am östlichen Deponierand eine Entwässerungsrinne vorgesehen, die in ein Absetzbecken münde (ILU AG, Betriebsplan 1-2 vom 10. Oktober 2012, Plan P-3). Dies sei eine sinnvolle Massnahme zur Fassung und Ableitung des Meteor-/Hangwassers. Würden alle im Bericht Geotest verlangten Vorkehrungen umgesetzt, sei eine zusätzliche Sickerleitung entlang des östlichen Deponierandes, wie von der Beschwerdeführerin gefordert, nicht erforderlich. Es gibt für das Bundesgericht keinen Grund, von dieser Einschätzung des BAFU abzuweichen.
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6. Die Beschwerdeführerin ist weiter der Auffassung, mit dem Deponieerweiterungsprojekt erhöhe sich das Haftungsrisiko und es könne unklar sein, wer konkret für allfällige Schaden hafte. Die Baubewilligung dürfe daher nicht erteilt werden, ohne sie vorher vollständig von jeglicher Haftung gegenüber der öffentlichen Hand und den Grundeigentümern entbunden zu haben (inkl. Rückgabe der Garantie).
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6.1. Das Verwaltungsgericht legte dar, dass die Rekultivierungspflicht im Bereich der Erweiterung Aahus IV von der Beschwerdeführerin auf die Beschwerdegegnerin übergehe. Anders verhalte es sich jedoch für die Renaturierung des Brüschhaldenbachs: Gemäss Bewilligung verbleibe die Verantwortung im Gewässerraum entlang des noch zu erstellenden Gerinnes bei der Beschwerdeführerin als bisheriger Trägerin und Betreiberin der Deponie. Sollte es wider Erwarten zu Beeinträchtigungen der am Brüschhaldenbach noch vorzunehmenden Arbeiten kommen, sehe das Gesetz hinreichend klare Verantwortlichkeitsregeln vor (insbesondere Art. 59 und 59a USG sowie Art. 32c ff. USG). Es gebe keinen Grund, die Beschwerdeführerin von der Haftung zu befreien, sofern polizeiwidrige Gefahren von ihr als Deponiebetreiberin geschaffen worden seien. Im Übrigen könne auch nach dem Legalitätsprinzip nicht von den gesetzlich vorgesehenen Haftungsregeln abgewichen werden.
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6.2. Diese Erwägungen lassen keine Verletzung von Bundesrecht erkennen. Zwar ist der Beschwerdeführerin einzuräumen, dass die projektierte Aufschüttung auf einer ehemaligen Deponie unter Umständen zu schwierigen Haftungsfragen führen kann, z.B. wenn unklar ist, ob ein Schaden oder eine Umweltgefahr auf unzulässige oder unsachgemässe Ablagerungen der Deponieerweiterung (Aahus IV) oder der darunterliegenden Deponie (Aahus III) zurückzuführen ist. Dies allein ist aber kein Grund, auf das Projekt zu verzichten oder die Beschwerdeführerin im Voraus von jeglicher Haftung zu befreien. Gleiches gilt für die geforderte Rückgabe der Garantie: Diese kann erst erfolgen, wenn die Beschwerdeführerin die ihr obliegende Renaturierung des Brüschhaldenbachs samt Bepflanzungen abgeschlossen hat und diese abgenommen worden sind. Es liegt in ihrer Hand, diese Arbeiten möglichst rasch und fachgerecht durchzuführen.
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7. Die Beschwerdeführerin macht geltend, in den Projektunterlagen sei für die arealinterne Piste die Verwendung von Recyclingasphalt vorgesehen. Dies sei nach der Richtlinie des BAFU für die Verwertung mineralischer Bauabfälle nicht zulässig; danach dürften Asphaltgranulat, Recycling-Kiessand A und Betongranulat nicht in loser Form, ohne Deckschicht, verwendet werden.
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Wie das Verwaltungsgericht jedoch ausführlich dargelegt hat, verweist das Betriebsreglement (Ziff. 11 S. 4 "Pisten für den Materialeinbau"), das Teil der Bewilligungsunterlagen bildet, ausdrücklich auf die entsprechende BUWAL-Richtlinie. Damit darf Recyclingmaterial nur entsprechend dieser Richtlinie eingesetzt werden; Abweichungen sind weder zulässig noch bewilligt worden.
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8. Die Beschwerdeführerin rügt darüber hinaus, der neue Deponiehügel füge sich nicht in die Landschaft ein und verletze deshalb § 56 PBG/SZ und Art. 12 Abs. 1 BauR Küssnacht bzw. das Willkürverbot. Zudem mache er das durch die Deponie Aahus III geschaffene, fast ebene, gute Landwirtschaftsland zunichte. Es liege nicht im öffentlichen Interesse, neue Hänge zu schaffen, für deren Bewirtschaftung anschliessend Hangbeiträge (gemäss Art. 43 der Direktzahlungsverordnung vom 23. Oktober 2013 [DZV; SR 910.13]) beansprucht werden könnten. Es gebe in Küssnacht genügend andere Geländevertiefungen, die aufgefüllt werden könnten.
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8.1. Das Verwaltungsgericht erwog, dass es in erster Linie Sache der zuständigen örtlichen Behörde, hier also des Bezirksrats, sei, die Vereinbarkeit mit dem Orts- und Landschaftsbild zu beurteilen. Zwar stelle die projektierte Aufschüttung einen Eingriff in das heimatliche Landschaftsbild dar. Die geplante Deponie werde aber nicht in flachem Gelände erstellt; die umliegende Landschaft weise im natürlichen Gelände Erhebungen und Gefälle mit ähnlichem Umfang auf wie die geplante Aufschüttung von maximal 21 m Höhe (Technischer Bericht, Landschafts- und Aufbauplan). Zwar sei das Gefälle, insbesondere gegenüber dem Brüschhaldenbach, mit bis zu 27° (50 %), recht steil; entsprechende Gefälle fänden sich aber auch in der Umgebung. Das Vorhaben komme in eine durch frühere Schüttungen und Kiesabbau bereits stark vorbelastete Gegend zu liegen. In natürlichen Mulden und Senkungen flössen in der Regel Gewässer, weshalb sie sich oft nicht für Deponien eigneten (Art. 37 Abs. 1 lit. b bis GSchG).
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Die landwirtschaftliche Nutzung der Deponie sei nach deren Rekultivierung weiterhin möglich; die projektierte Aufschüttung weise nur im unteren Bereich der Aufschüttung bzw. der Böschungskante ein Gefälle von bis zu 50 % auf und verlaufe im oberen Bereich flacher. Das Amt für Landwirtschaft habe in seiner Stellungnahme denn auch nichts gegen das Deponievorhaben einzuwenden gehabt und festgehalten, dass eine höhere Aufschüttung weniger Landwirtschaftsland beanspruche. Ohnehin seien rund 30 % als ökologische Ausgleichsfläche bestimmt. Der Bedarf für die Aushubdeponie sei ausgewiesen; im Bezirk Küssnacht stünden kaum mehr Ablagerungsmöglichkeiten zur Verfügung. Das Gebiet sei bereits erschlossen und berühre keine Schutzgebiete.
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8.2. Diese Erwägungen lassen keine Willkür erkennen, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann (gemäss Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG). Wie die Vorinstanz zutreffend darlegt, ist das Deponievorhaben in der Ablagerungszone zonenkonform, d.h. es handelt sich um ein Gebiet, das bereits im Zonenplanungsverfahren für Aushubdeponien bestimmt wurde. Alternativstandorte hätten grundsätzlich bereits in diesem Verfahren vorgebracht werden müssen. Im Übrigen ist der pauschale Hinweis auf andere Geländevertiefungen, ohne deren Lage und Eignung zu präzisieren, nicht geeignet, die Standortwahl in Frage zu stellen.
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9. Das Verwaltungsgericht liess offen, ob eine Profilierung erforderlich gewesen wäre, weil der Beschwerdeführerin jedenfalls kein Nachteil entstanden sei: Sie sei gestützt auf die vorhandenen Pläne offenkundig in der Lage gewesen, sich vom Deponieprojekt ein hinreichendes Bild zu machen und detaillierte Einwendungen dagegen zu erheben. Sollten Dritte aufgrund der fehlenden Profilierung von der Einsprache abgehalten worden sein, bedeute dies keinen Rechtsnachteil für die Beschwerdeführerin, der im vorliegenden Verfahren von Belang sei.
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Diese Erwägungen entsprechen der bundesgerichtlichen Praxis und sind aus bundesrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden (vgl. z.B. Urteil 1C_387/2014 vom 20. Juni 2016 E. 5.4 mit Hinweisen).
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10. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei der Kostenverteilung ist jedoch dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Sachverhaltsfeststellungen erst im bundesgerichtlichen Verfahren ergänzt worden sind. Es rechtfertigt sich daher, die Kosten den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen und die Parteikosten wettzuschlagen (Art. 66 und 68 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2. Die bundesgerichtlichen Kosten von Fr. 5'000.-- werden zur Hälfte (Fr. 2'500.--) der Beschwerdeführerin und zur Hälfte der Beschwerdegegnerin auferlegt.
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3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.
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4. Die Sache wird an das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz zurückgewiesen, um die Kosten und Entschädigungen des vorangegangenen Verfahrens neu zu verlegen.
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5. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bezirksrat Küssnacht, dem Amt für Raumentwicklung, dem Regierungsrat und dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Kammer III, sowie dem Bundesamt für Umwelt schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 22. Juni 2017
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Merkli
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Die Gerichtsschreiberin: Gerber
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