BGer 5A_366/2017 | |||
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BGer 5A_366/2017 vom 22.06.2017 | |
5A_366/2017
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Urteil vom 22. Juni 2017 |
II. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter von Werdt, Präsident,
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Gerichtsschreiber Möckli.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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1. B.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Daniel Trachsel,
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2. C.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Walter Hagger,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Erbteilung / Auskunftserteilung / Absetzung des Willensvollstreckers,
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Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 26. April 2017.
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Sachverhalt: | |
In der Erbteilungssache zwischen den Parteien, in welcher bereits zahlreiche Rechtsmittel bis zum Bundesgericht eingereicht worden sind, beschränkte das Bezirksgericht Meilen das Verfahren vorerst auf bestimmte Rechtsbegehren.
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Vorliegend geht es um die Verfügung des Bezirksgerichts vom 31. März 2017, mit welcher Frist zur Stellungnahme gesetzt wurde betreffend die von A.________ (Beklagter und vorliegender Beschwerdeführer) gestellten Anträge, es sei der Interessenkonflikt des Anwaltes von B.________ (Klägerin Ziff. 1) festzustellen und diesem die Prozessvertretung zu verbieten sowie der auf Mandatsübernahme trotz Kenntnis jenes Konfliktes beruhende Verstoss gegen Treu und Glauben seitens des Anwaltes von C.________ (Kläger Ziff. 2) festzustellen.
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Gegen diese Verfügung erhob A.________ Beschwerde, wobei er u.a. die aufschiebende Wirkung verlangte. Mit Zwischenverfügung vom 26. April 2017 wurde diese vom Obergericht des Kantons Zürich verweigert.
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Gegen diese Zwischenverfügung hat A.________ am 12. Mai 2017 beim Bundesgericht eine Beschwerde eingereicht mit dem Begehren, es sei die betreffende Dispositivziffer aufzuheben und der beim Obergericht sowie der beim Bundesgericht eingereichten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Mit Verfügung vom 15. Mai 2017 wurde der Antrag auf aufschiebende Wirkung abgewiesen. Am 26. Mai 2017 reichte A.________ ein Gesuch um Sistierung und um Abnahme der Kostenvorschussfrist ein, welches mit Verfügung vom 1. Juni 2017 abgewiesen wurde.
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Mit Beschluss vom 30. Mai 2017 trat das Obergericht auf die kantonale Beschwerde nicht ein, unter Mitteilung dieses Beschlusses an das Bundesgericht.
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Erwägungen: | |
1. Angefochten war die obergerichtliche Verfügung vom 26. April 2017, soweit damit die verlangte aufschiebende Wirkung verweigert worden war.
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Zwischenzeitlich hat das Obergericht über die kantonale Beschwerde entschieden und insofern ist die vor Bundesgericht angefochtene Verweigerung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos geworden, zumal gegen den Beschluss vom 30. Mai 2017 ein neues Rechtsmittel offen steht.
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2. Infolge Gegenstandslosigkeit ist das Verfahren in Anwendung von Art. 71 BGG i.V.m. Art. 72 BZP abzuschreiben. Hierfür zuständig ist das präsidierende bzw. instruierende Mitglied (Art. 32 Abs. 2 BGG).
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3. Wie bereits in der Verfügung vom 15. Mai 2017 in Aussicht gestellt, wäre die Beschwerde offensichtlich aussichtslos gewesen und auf sie im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten worden, weil der nicht wieder gutzumachende Nachteil im Sinn von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG in der Beschwerde nicht plausibel dargelegt worden war.
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Folglich sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 und Art. 71 BGG i.V.m. Art. 72 BZP).
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Demnach erkennt der Präsident: | |
1. Das bundesgerichtliche Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 22. Juni 2017
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: von Werdt
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Der Gerichtsschreiber: Möckli
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