BGer 5D_109/2017 | |||
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BGer 5D_109/2017 vom 22.06.2017 | |
5D_109/2017
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Urteil vom 22. Juni 2017 |
II. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
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Gerichtsschreiber Möckli.
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Verfahrensbeteiligte | |
B.A.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Kantonale Arbeitslosenkasse St. Gallen,
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Beschwerdegegnerin,
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Gegenstand
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Definitive Rechtsöffnung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Einzelrichter für Beschwerden SchKG,
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vom 31. Mai 2017.
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Sachverhalt: | |
Mit Entscheid vom 27. April 2017 erteilte das Kreisgericht Werdenberg-Sarganserland der kantonalen Arbeitslosenkasse in der gegen B.A.________ eingeleiteten Betreibung Nr. yyy des Betreibungsamtes U.________ für den Betrag von Fr. 773.55 nebst Kosten definitive Rechtsöffnung.
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Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht St. Gallen mit Entscheid vom 31. Mai 2017 ab, soweit es darauf eintrat.
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Dagegen hat B.A.________ am 19. Juni 2017 eine Beschwerde erhoben mit den Begehren um Feststellung von Verstössen gegen das SchKG, das Willkürverbot, den Grundsatz von Treu und Glauben, das rechtliche Gehör, den Anspruch auf faires Verfahren und Aufhebung des nichtigen Entscheides der oberen Aufsichtsbehörde (gemeint: des Kantonsgerichtes). Ferner wird sinngemäss ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt.
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Erwägungen: | |
1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Rechtsöffnungsentscheid mit einem weit unter Fr. 30'000.-- liegenden Streitwert; zulässig ist folglich einzig die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 1 lit. b, Art. 75 Abs. 1 und Art. 113 BGG).
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Mit dieser können einzig verfassungsmässige Rechte als verletzt gerügt werden (Art. 116 BGG), wofür das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG). Das bedeutet, dass das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und soweit möglich belegte Rügen prüft, während es auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid nicht eintritt (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 140 III 264 E. 2.3 S. 266).
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2. Die Beschwerde ist äusserlich identisch, von den Rechtsbegehren her weitestgehend identisch und von der Art der Beschwerdeführung her analog zu der vom Ehemann zwei Tage vorher der Post übergebenen Beschwerde gegen einen Entscheid des Kantonsgerichtes St. Gallen als obere kantonale Aufsichtsbehörde (Verfahren 5A_449/2017). Die vorliegend zu beurteilende Beschwerde enthält keine Rügen, mit welchen substanziiert aufgezeigt würde, inwiefern das Kantonsgericht mit seinen detaillierten Erwägungen, insbesondere zur Qualität des vorgelegten Rechtsöffnungstitels, gegen verfassungsmässige Rechte verstossen haben soll, sondern einzig ein wirres Konglomerat von Behauptungen (sie habe keine Beschwerde gegen die kantonale Arbeitslosenkasse erhoben, sondern der Verfahrensgegenstand sei vorsätzlich abgeändert worden; die Krankenkasse und die Ärzte würden ihre Gesundheit vorsätzlich schädigen und die Behörden einen Psychoterror organisieren, weshalb sie gegen diese Strafanzeige erhoben habe und diesbezüglich durch das Bundesgericht die Immunität aufzuheben sei; die Gerichte würden sie als menschlichen Müll behandeln; es handle sich um eine Schikanebetreibung; es liege organisierte staatliche Kriminalität vor; etc.).
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3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unzureichend begründet und im Übrigen auch als querulatorisch, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und das präsidierende Mitglied im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG).
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4. Entsprechend dem Gesagten muss die Beschwerde als von Anfang an aussichtslos betrachtet werden, weshalb es an den materiellen Voraussetzungen für die unentgeltliche Rechtspflege fehlt (Art. 64 Abs. 1 BGG) und folglich das betreffende sinngemässe Gesuch abzuweisen ist.
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Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das präsidierende Mitglied: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichter für Beschwerden SchKG, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 22. Juni 2017
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Escher
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Der Gerichtsschreiber: Möckli
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