BGer 6B_504/2017 | |||
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BGer 6B_504/2017 vom 22.06.2017 | |
6B_504/2017
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Urteil vom 22. Juni 2017 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, Präsident,
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Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________ in Liquidation,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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1. Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft, Erste Staatsanwältin, Grenzacherstrasse 8, 4132 Muttenz,
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2. X.________,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Schadenersatz (vorsätzliche Verursachung einer Explosion usw.), Nichteintreten,
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Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 27. September 2016.
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Der Präsident zieht in Erwägung: |
1. | |
Die Beschwerdeführerin wurde mit Verfügung vom 15. Mai 2017 aufgefordert, dem Bundesgericht spätestens am 29. Mai 2017 einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- einzuzahlen.
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Am 26. Mai 2017 ersuchte die Beschwerdeführerin um eine angemessene Erstreckung der Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses.
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Dem Gesuch wurde mit Verfügung vom 29. Mai 2017 entsprochen und der Beschwerdeführerin gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG die gesetzlich vorgeschriebene und nicht mehr erstreckbare Nachfrist bis 12. Juni 2017 gewährt mit der Androhung, dass bei nicht rechtzeitiger Bezahlung des Vorschusses auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde.
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Der Kostenvorschuss ging innert der Nachfrist nicht ein. Folglich ist auf die Beschwerde androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
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2. | |
Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 22. Juni 2017
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Denys
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Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill
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