BGer 9C_436/2016 | |||
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BGer 9C_436/2016 vom 26.06.2017 | |
9C_436/2016
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Urteil vom 26. Juni 2017 |
II. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
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Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Moser-Szeless,
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Gerichtsschreiberin Fleischanderl.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Markus Krapf,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Alters- und Hinterlassenenversicherung
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(Haftung des Arbeitgebers),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen
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vom 9. Mai 2016.
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Sachverhalt: |
A. | |
A.a. A.________ war seit der Gründung der B.________ AG als Verwaltungsratsmitglied mit Einzelunterschrift im Handelsregister eingetragen. Nachdem am........ der Konkurs über die Gesellschaft eröffnet und am........ mangels Aktiven eingestellt worden war, verlangte die Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen, der die Gesellschaft als beitragspflichtige Arbeitgeberin angeschlossen war, von A.________ Schadenersatz in der Höhe von Fr. 241'336.25 für unbezahlt gebliebene AHV-Beiträge des Jahres 2008 (Verfügung vom 4. Mai 2010). Auf Einsprache hin wurde der Schadensbetrag auf Fr. 240'414.90 reduziert (Einspracheentscheid vom 26. August 2010). Die dagegen eingereichte Beschwerde hiess das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 9. November 2011 insoweit gut, als es den angefochtenen Einspracheentscheid aufhob und die Sache zur ergänzenden Abklärung und Neufestsetzung der Schadenshöhe im Sinne der Erwägungen an die Ausgleichskasse zurückwies; im Übrigen wies es das Rechtsmittel ab.
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A.b. Die Ausgleichskasse stellte daraufhin weitere Nachforschungen an. Gestützt darauf verfügte sie am 23. Mai 2013 neu die Forderung eines Schadensbetrags von Fr. 208'892.85. Die hiegegen einspracheweise erhobenen Einwände beschied sie mit Einspracheentscheid vom 7. April 2014 abschlägig. Das mittels Beschwerde angerufene Versicherungsgericht hiess die Rechtsvorkehr teilweise gut, hob den Einspracheentscheid auf und wies die Angelegenheit zum Erlass eines hinsichtlich der Schadenshöhe nachvollziehbar begründeten Einspracheentscheids im Sinne der Ausführungen an die Verwaltung zurück (Entscheid vom 21. Mai 2014).
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A.c. Mit Einspracheentscheid vom 17. Oktober 2014 hielt die Ausgleichskasse an ihrem Standpunkt fest und wies die Einsprache erneut ab.
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B. Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen wies die daraufhin eingereichte Beschwerde ab (Entscheid vom 9. Mai 2016).
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C. A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids beantragen; eventualiter sei die Sache an die Ausgleichskasse zurückzuweisen, damit diese neu verfüge. Ferner ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Prozesskosten, Verbeiständung).
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Die Ausgleichskasse und das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichten auf eine Vernehmlassung.
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D. Mit Verfügung vom 17. Januar 2017 wies das Bundesgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mangels Bedürftigkeit ab und forderte den Beschwerdeführer auf, innert 14 Tagen einen Kostenvorschuss von Fr. 7'000.- zu bezahlen. Auf entsprechendes Begehren hin wurde die Leistung des Kostenvorschusses in Ratenzahlungen (à dreimal Fr. 2'000.- und einmal Fr. 1'000.-) bewilligt, verbunden mit der Androhung, dass bei Nichtleistung oder nicht rechtzeitiger Leistung einer der vier Raten innert der jeweils gesetzten Frist auf die Rechtsvorkehr nicht eingetreten werde (Verfügung vom 3. Februar 2017). Der Beschwerdeführer leistete in der Folge sämtliche Raten fristgerecht.
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Erwägungen: | |
1. Angefochten ist ein das Verfahren abschliessender Entscheid (Art. 90 BGG) einer letzten kantonalen Instanz (Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG) in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a BGG), wobei die Streitwertgrenze von Fr. 30'000.- (Art. 85 Abs. 1 lit. a BGG; BGE 137 V 51) erreicht ist. Auf die Beschwerde kann daher eingetreten werden.
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2.
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2.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art 105 Abs. 2 BGG). Eine Sachverhaltsfeststellung ist nicht schon dann offensichtlich unrichtig, wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn sie eindeutig und augenfällig unzutreffend ist (BGE 132 I 42 E. 3.1 S. 44). Es liegt noch keine offensichtliche Unrichtigkeit vor, nur weil eine andere Lösung ebenfalls in Betracht fällt, selbst wenn diese als die plausiblere erschiene (vgl. BGE 129 I 8 E. 2.1 S. 9; Urteil 9C_101/2015 vom 30. November 2015 E. 1.1). Diese Grundsätze gelten auch in Bezug auf die konkrete Beweiswürdigung (vgl. Urteil 9C_999/2010 vom 14. Februar 2011 E. 1).
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2.2. Das Bundesgericht prüft unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht - vorbehältlich offensichtlicher Fehler - nur die in seinem Verfahren geltend gemachten Rechtswidrigkeiten (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254). Es ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (BGE 135 II 384 E. 2.2.1 S. 389; siehe auch BGE 134 III 102 E. 1.1 S. 104 f.).
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3.
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3.1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie die Schadenersatzforderung der Beschwerdegegnerin in der Höhe von Fr. 208'892.85 geschützt hat.
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3.2. Namentlich im Rückweisungsentscheid der Vorinstanz vom 9. November 2011 wurden die Grundlagen der Arbeitgeberhaftung (Art. 52 AHVG; Art. 14 Abs. 1 und Art. 51 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 34 ff. AHVV) und die hierzu ergangene Rechtsprechung zutreffend dargelegt. Es betrifft dies insbesondere die subsidiäre Haftung der Organe eines Arbeitgebers (BGE 129 V 11; 126 V 237; 123 V 12 E. 5b S. 15; je mit Hinweisen) sowie deren Voraussetzungen der Widerrechtlichkeit (Missachtung von Vorschriften hinsichtlich der Pflicht zur Abrechnung und Bezahlung der Beiträge), des qualifizierten Verschuldens (und den dabei zu berücksichtigenden - differenzierten - Sorgfaltsmassstab [vgl. auch BGE 108 V 199 E. 3a S. 202 f. und seitherige Rechtsprechung; ferner Thomas Nussbaumer, Die Haftung des Verwaltungsrates nach Art. 52 AHVG, in: AJP 9/96 S. 1071 ff., insb. 1077; Marco Reichmuth, Die Haftung des Arbeitgebers und seiner Organe nach Art. 52 AHVG, 2008, Rz. 534 ff., insb. 548 ff.]) und des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen der schuldhaften Verletzung von Vorschriften und dem Eintritt des Schadens (BGE 119 V 401). Richtig zitiert hat das kantonale Gericht auch die Grundsätze zu den haftungsausschliessenden Rechtfertigungs- und Exkulpationsgründen (BGE 108 V 183). Darauf wird verwiesen.
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4. Die Vorinstanz erkannte in Bestätigung des Einspracheentscheids vom 17. Oktober 2014, dass der Ausgleichskasse ein Schaden in der Höhe von Fr. 208'892.85 (AHV-Beiträge für das Jahr 2008) entstanden sei, den der Beschwerdeführer als für die fristgerechte Begleichung der - gemäss Art. 34 Abs. 1 lit. a AHVV grundsätzlich monatlich zu entrichtenden - Sozialversicherungsbeiträge u.a. verantwortliches Organ der Unternehmung grobfahrlässig und damit schuldhaft verursacht habe. Zusammenfassend wurde erwogen, die Beschwerdegegnerin habe, nachdem die Voraussetzungen für eine Haftung des Beschwerdeführers für den entstandenen Schaden mit Entscheid vom 9. November 2011 bejaht worden seien und nurmehr der genaue Schadensbetrag habe ermittelt werden müssen, eine Verminderung der Schadenhöhe um insgesamt Fr. 31'522.05 vorgenommen. Diese setze sich zusammen aus den Korrekturen für nicht realisierte Löhne (abzüglich nachbelasteter Löhne) für das ganze Jahr 2008 im Betrag von Fr. 27'491.05 und einer Korrektur für nicht realisierten Lohn des Beschwerdeführers in der Höhe von insgesamt Fr. 4'031.-. Daraus ergebe sich die bereinigte Schadenssumme von Fr. 208'892.85, die anhand der Auflistung der Beschwerdegegnerin in deren Verfügung vom 23. Mai 2013 nachvollzogen werden könne.
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Erwägung 5 | |
5.1. Der Beschwerdeführer wendet in formeller Hinsicht ein, die Beschwerdegegnerin hätte auf den gerichtlichen Rückweisungsentscheid vom 21. Mai 2014 hin zunächst eine neue Verfügung erlassen müssen und nicht direkt mittels Einspracheentscheids (vom 17. Oktober 2014) über die Angelegenheit befinden dürfen.
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5.2. Dem ist mit der Vorinstanz entgegenzuhalten, dass die Sache mit Entscheid vom 21. Mai 2014 ausdrücklich "zum Erlass eines hinsichtlich der Schadenshöhe nachvollziehbar begründeten Einspracheentscheids" an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen worden war. Die Rückweisung diente mithin einzig noch der entsprechenden Präzisierung. Dem ist die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 17. Oktober 2014 nachgekommen. Einer erneuten Verfügung bedurfte es folglich nicht.
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6.
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6.1. In der Beschwerde wird im Weiteren eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gerügt.
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6.2.
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6.2.1. Soweit sich dieser Einwand auf die im Rückweisungsentscheid der Vorinstanz vom 9. November 2011 enthaltene Feststellung bezieht, wonach die Beschwerdegegnerin in ihrem Einspracheentscheid vom 26. August 2010 nur ungenügend auf die ausführliche Einsprache des Beschwerdeführers eingegangen sei, weshalb diesbezüglich von einer Gehörsverletzung ausgegangen werden müsse, kann ohne Weiteres auf die Entscheiderwägungen des kantonalen Gerichts verwiesen werden. Nach diesen durfte von einer ausnahmsweisen Heilung der Gehörsverletzung ausgegangen werden, hätte eine damit begründete Rückweisung doch zu einem dem Beschleunigungsgebot zuwiderlaufenden formalistischen Leerlauf geführt. Zum andern stand dem Beschwerdeführer mit der Vorinstanz eine Beschwerdeinstanz offen, welche sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen und sich insbesondere eingehend mit der Frage der vom Beschwerdeführer ins Feld geführten Sanierungsbemühungen und -aussichten auseinandersetzen konnte. Dies ist, wie sich aus E. 4.4.3 des Entscheids ergibt, denn auch geschehen.
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6.2.2. Ebenfalls fehl geht der Beschwerdeführer sodann mit seinem Vorbringen, das rechtliche Gehör sei verletzt worden, indem kantonales Gericht und Beschwerdegegnerin im Rahmen des Rückweisungsverfahrens nicht sämtliche Voraussetzungen für die Leistung von Schadenersatz nach Art. 52 AHVG, namentlich das ihm anzulastende Verschulden, erneut beurteilt hätten. Er übersieht dabei, dass mit vorinstanzlichem Entscheid vom 9. November 2011 die entsprechenden Haftungserfordernisse dem Grundsatze nach bejaht worden waren und die Rückweisung lediglich noch der ergänzenden Abklärung und Neufestsetzung der Schadenshöhe diente, was auch im Entscheid der Vorinstanz vom 21. Mai 2014 nochmals ausdrücklich betont wurde. Ausgleichskasse und Vorinstanz waren in der Folge an diese Feststellungen gebunden (vgl. etwa Urteile 9C_941/2012 vom 20. März 2013 E. 4.3.2 und I 874/06 vom 8. August 2007 E. 3.1 mit Hinweisen).
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7.
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7.1. In der Beschwerde wird ferner geltend gemacht, das kantonale Gericht sei in Bezug auf die Frage des Mitverschuldens der Beschwerdegegnerin seiner Pflicht, den Sachverhalt von Amtes wegen zu ermitteln, nicht nachgekommen. Insbesondere habe es auf Feststellungen zu den vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang aufgezeigten Abläufe verzichtet.
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Erwägung 7.2 | |
7.2.1. Die tatsächlichen Gegebenheiten stellen sich in Bezug auf die Bezahlung der Beiträge durch die B.________ AG nach Lage der Akten - unbestrittenermassen - wie folgt dar: Das Unternehmen wurde per 1. August 2006 als beitragspflichtige Arbeitgeberin bei der Beschwerdegegnerin erfasst. Die vierteljährlichen Pauschalrechnungen wurden in der Folge bis Ende 2007 jeweils termingerecht bezahlt. Erstmals war im Januar 2008 ein Zahlungsaufschub gewährt worden (Lohnbeiträge des vierten Quartals 2007), zahlbar bis Ende Februar 2008. Dieser Termin wurde eingehalten. Nach (verspäteter) Einreichung der Jahresabrechnung 2007 im März 2008 passte die Beschwerdegegnerin die jährlichen Pauschalrechnungen betraglich nach oben an und löste ab April 2008 monatliche Pauschalen aus. Anfangs April 2008 wurde für die Pauschalrechnungen Januar bis März 2008 abermals um einen Ratenplan ersucht, zahlbar bis Ende Mai 2008. Vor Ablauf dieses Ratenplans fragte das Unternehmen am 16. Mai 2008 um einen weiteren Aufschub nach. Dieser wurde betreffend einer Gesamtsumme von Fr. 208'827.30 (Lohnbeiträge 2007 sowie Januar bis Mai 2008) am 5. Juni 2008 bewilligt. Zwei erste Raten zu je Fr. 20'000.- wurden per 30. Juni und 31. Juli 2008 beglichen. Auf den Vorschlag des Unternehmens anfangs September 2008, monatlich jeweils Fr. 20'000.- bis zur Bezahlung der Gesamtsumme zu entrichten, ging die Beschwerdegegnerin mit einer nochmaligen Zahlungsvereinbarung vom 8. September 2008 über Fr. 288'454.50 (Lohnbeiträge Januar bis August 2008) ein. Weitere Leistungen blieben in der Folge aus.
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7.2.2. Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers hat sich die Vorinstanz in E. 4.2.3 des Entscheids vom 9. November 2011 durchaus damit befasst, ob bei der Beurteilung der Schadenersatzpflicht Herabsetzungsgründe durch ein Mitverschulden der Ausgleichskasse im Sinne einer groben Pflichtverletzung (Missachtung elementarer Vorschriften der Beitragsveranlagung und des -bezugs) zu berücksichtigen sind. Sie ist dabei in Würdigung des Beitragszahlungsverhaltens der B.________ AG zum vertretbaren, jedenfalls aber nicht offensichtlich unrichtigen Schluss gelangt, dass der - für eine allfällige Herabsetzung ebenfalls erforderliche - Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten der Ausgleichskasse und dem entstandenen Schaden fehle. Selbst wenn nämlich die Beschwerdegegnerin die Beiträge bereits nach Eingang der Jahresrechnung 2006 im April 2007 und nicht erst im Anschluss an die im März 2008 verspätet abgelieferte Jahresrechnung 2007 monatlich im Sinne von Art. 34 Abs. 1 lit. a AHVV - und nicht mehr quartalsweise - einverlangt hätte, sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass das Unternehmen seiner Beitragspflicht in vermehrtem Ausmass nachgekommen wäre. Dies gelte umso mehr, als sich, wie vom Beschwerdeführer angeführt, die Lohnsumme erst gegen Ende 2007 erhöht habe und bereits nach der Zahlung für das dritte Quartal 2007 offensichtlich Zahlungsschwierigkeiten aufgetreten seien, habe das Unternehmen die Lohnbeiträge für das vierte Quartal 2007 doch erst Ende Februar 2008 auf Zahlungsaufschub hin beglichen. Was die der Beschwerdegegnerin nachträglich vom Beschwerdeführer im Sinne eines Mitverschuldens angelasteten Stundungen der Lohnbeitragszahlungen anbelange, mangelte es auch diesfalls an einem entsprechenden Kausalzusammenhang. Die erste Stundung für Lohnbeiträge des Jahres 2008 sei erst am 4. April 2008 und damit in einer Zeit erfolgt, als die Gesellschaft bereits massive Liquiditätsprobleme beklagt habe. Auch die Verweigerung des Zahlungsaufschubs hätte somit kaum eine erhöhte Chance der Einbringlichkeit der fraglichen Beiträge bewirkt. Rückblickend erscheine es zugegebenermassen zwar nur schwer nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdegegnerin im damaligen Zeitpunkt Zahlungsaufschübe bewilligt habe. Auf Grund der finanziellen Situation und des Umstands, dass das Unternehmen letztendlich ohnehin sämtliche Lohnbeiträge für das Jahr 2008 schuldig geblieben sei, sei ein Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten der Beschwerdegegnerin und dem entstandenen Schaden jedoch zu verneinen.
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Die Behauptung, dass das kantonale Gericht diesbezüglich "keine Feststellungen zum Sachverhalt" getroffen bzw. diesen "ungenügend festgestellt" habe, trifft vor diesem Hintergrund offenkundig nicht zu.
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8.
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8.1. Der Beschwerdeführer beanstandet des Weitern, die von der B.________ AG getätigten Sanierungsbemühungen seien von der Vorinstanz mit Blick auf das Vorliegen haftungsausschliessender Rechtfertigungs- und Exkulpationsgründe nicht bzw. nur unzureichend gewürdigt und der Sachverhalt daher willkürlich festgestellt worden.
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8.2. Nach der Rechtsprechung kann die Nichtbezahlung von Sozialversicherungsbeiträgen entschuldbar sein, wenn bei ungenügender Liquidität eine Arbeitgeberin zunächst für das Überleben des Unternehmens wesentliche andere Forderungen (insbesondere solche der Arbeitnehmer und Lieferanten) befriedigt, sofern sie auf Grund der objektiven Umstände und einer seriösen Beurteilung der Lage annehmen darf, sie werde die geschuldeten Beiträge innert nützlicher Frist nachzahlen können (BGE 108 V 183 E. 2 S. 188, bestätigt in BGE 121 V 243; 132 III 523 E. 4.6 S. 530; Urteil [des Eidg. Versicherungsgerichts] H 97/90 vom 30. Januar 1992 E. 4b, in: ZAK 1992 S. 246; Reichmuth, a.a.O., Rz. 669). Eine relativ kurze Dauer des Beitragsausstands schliesst zwar ein grobes Verschulden nicht zwingend aus, kann aber für sich allein - in Abwesenheit anderer Umstände - nicht als grobfahrlässig gewertet werden (BGE 121 V 243 E. 4b S. 244). Eine kurze Dauer bzw. "nützliche Frist" in diesem Sinne ist z.B. überschritten, wenn die Beitragszahlungspflicht über ein Jahr lang verletzt wird (Urteil 9C_111/2007 vom 17. September 2007 E. 3.1), zumal wenn dabei kein gezieltes, auch in zeitlicher Hinsicht konkretes Sanierungskonzept vorliegt (Urteil [des Eidg. Versicherungsgerichts] H 34/02 vom 4. März 2004 E 5.2) oder wenn eine Sanierung erst nach einem jahrelang defizitären Geschäftsgang erwartet werden kann (Urteil [des Eidg. Versicherungsgerichts] H 295/02 vom 2. Dezember 2003 E. 5.2.1). Nicht entschuldbar ist die Beitragsrückbehaltung, wenn eine Sanierung überhaupt nicht ernsthaft erwartet werden kann (Urteil [des Eidg. Versicherungsgerichts] H 28/84 vom 21. August 1985 E. 3, in: ZAK 1985 S. 575; zum Ganzen: Urteile 9C_330/2010 vom 18. Januar 2011 E. 3.4, in: SVR 2011 AHV Nr. 14 S. 49, und 9C_204/2008 vom 6. Mai 2009 E. 3.3).
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8.3. Im vorinstanzlichen Entscheid vom 9. November 2011 wurde, entgegen der Betrachtungsweise in der Beschwerde, auch zu diesem Punkt eingehend Stellung genommen. Konkrete erfolgversprechende Sanierungsbemühungen und -aussichten seien vorliegend, so die Vorinstanz, nicht ausgewiesen. Der Beschwerdeführer lege zwar mehrere Verträge ins Recht, welche einerseits die Finanzierung der Produktion gewährleisten und anderseits Abnahmeverträge für das Produkt garantieren sollten. Diese Verträge belegten allerdings nicht ein konkretes Sanierungskonzept, sondern es werde lediglich ausgeführt, wie viel Umsatz das Produkt zukünftig hätte generieren können, wenn es wie geplant auf den Markt gelangt wäre. Aus welchen Gründen letztendlich die Verträge nicht eingehalten worden seien, sei nicht bekannt und habe vom Beschwerdeführer auch anlässlich der mündlichen Gerichtsverhandlung nicht dargelegt werden können.
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Der Umstand, dass das Unternehmen nach dem Ausstieg des Hauptkreditgebers keine neuen Finanzierungsquellen habe erschliessen können, insbesondere auch sämtliche kontaktierten Banken Zurückhaltung gezeigt hätten, lasse eher darauf hindeuten, dass das Produkt noch nicht über die notwendige Marktreife verfügt habe und noch weitere risikobehaftete Investitionen angestanden wären. Bei einem angeblich bereits vertraglich geregelten Absatzvolumen von zehn Millionen Franken hätten sich üblicherweise entsprechende Geldgeber finden lassen. Die vom Beschwerdeführer bezüglich der finanziellen Situation der Gesellschaft eingereichten Buchhaltungsauszüge ergäben denn auch keine ausreichenden Anhaltspunkte für realistische Sanierungschancen. Mit der provisorischen Bilanz per 30. Juni 2008 gelinge es dem Beschwerdeführer nicht darzutun, dass begründete Hoffnung auf eine nachhaltige Sanierung bestanden hätte. So deuteten zu 100 % wertberichtigte Debitoren aus Lieferungen auf eher schwierige Kundenbeziehungen hin. Auch hätten offenbar Verlustvorträge von rund Fr. 2'300'000.- bei angeblich freien Reserven von Fr. 2'700'000.- vorgelegen.
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Schliesslich falle ein aktivierter Aufwand an Projekten in der Höhe von rund Fr. 2'400'000.- auf. Ob es sich dabei um ein Aktivum handle, sei wohl bereits damals fraglich gewesen, zumal rund Fr. 650'000.- bereits wieder wertberichtigt worden seien. Vor allem fehlten revidierte Zahlenwerte.
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Zusammenfassend sei somit davon auszugehen, dass bei dieser Ausgangslage - namentlich sei noch nicht einmal die Finanzierung einer ersten Produktionsserie gewährleistet gewesen - nicht ernsthaft habe darauf vertraut werden können, dass die B.________ AG der Beschwerdegegnerin die geschuldeten Beiträge innert nützlicher Frist hätte leisten können. Sodann sei der Beschwerdeführer nicht in der Lage aufzuzeigen, welche Forderungen an Stelle der ausstehenden Beiträge beglichen worden seien, um das Unternehmen vor dem Konkurs zu bewahren. Ein haftungsausschliessender Rechtfertigungsgrund sei deshalb insgesamt zu verneinen.
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8.4. Die Vorbringen in der Beschwerdeschrift vermögen an den vorinstanzlichen Schlussfolgerungen nichts zu ändern. Sie erschöpfen sich denn auch im Wesentlichen in einer Wiederholung der bereits in den kantonalen Verfahren erhobenen und entkräfteten Rügen.
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8.4.1. Insbesondere verfängt das Argument des Beschwerdeführers nicht, das kantonale Gericht hätte sich nicht Gedanken darüber machen müssen, ob ein konkretes Sanierungskonzept vorgelegen habe, sondern ob er und die B.________ AG gestützt auf die vorhandenen vertraglichen Zusagen begründetermassen hatten davon ausgehen dürfen, dass innert nützlicher Frist genügend Liquidität vorhanden sein würde, um die gestundeten Sozialversicherungsbeiträge zu bezahlen. Für die Annahme des Rechtfertigungsgrundes eines Liquiditätsengpasses ist rechtsprechungsgemäss u.a. vorausgesetzt, dass es sich um vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten handelt, sodass nach objektiven Kriterien und einer seriösen Beurteilung der Lage mit der Möglichkeit der baldigen Beitragszahlung auf Grund einer erfolgreichen Sanierung oder des Unternehmensverkaufs gerechnet werden kann (Urteile H 156/05 vom 16. Januar 2007 E. 9.1 und [des Eidg. Versicherungsgerichts] H 170/01 vom 23. Juli 2002 E. 4.4; ferner Reichmuth, a.a.O., Rz. 671 ff., insb. 675). Die blosse Suche nach Finanzmitteln oder potenziellen Käufern und allfällige auf dieser Basis ergangene Zusagen genügen nicht; es müssen greifbare Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass - im Rahmen eines konkreten und realistischen Sanierungsplans - ernsthaft Geld beschafft werden kann und berechtigte Aussicht darauf besteht, dass solches innert nützlicher Frist auch tatsächlich fliessen wird. Massgebend ist dabei die Betrachtungsweise ex ante (Reichmuth, a.a.O., Rz. 675 mit diversen Hinweisen auf die Rechtsprechung).
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Auf Grund der Aktenlage kann als erstellt gelten, dass der Liquiditätsengpass massgeblich auf die Nichteinhaltung von Verträgen zurückzuführen war, welche einerseits die Finanzierung der Produktion und anderseits die Abnahme des Produkts gewährleisten sollten. Den Umstand, dass diese Verträge in der Folge nicht eingehalten worden waren und insbesondere der Hauptkreditgeber "ausgestiegen" war, haben die B.________ AG bzw. der Beschwerdeführer zwar nicht unmittelbar selber zu verantworten. Die Ursachen der Liquiditätsprobleme sind indessen für die hier zu beurteilende Streitfrage von untergeordneter Bedeutung. Namentlich vermag das schwierige wirtschaftliche Umfeld als solches bzw. die angerufene "Finanzkrise im Herbst 2008", welche Grund dafür gewesen sei, dass das Unternehmen in der Folge keine anderen Investoren mehr gefunden habe, den Beschwerdeführer nicht zu entlasten. Bei finanziellen Schwierigkeiten der geltend gemachten Art kommt der Grundsatz zum Tragen, dass nur so viel Lohn ausbezahlt werden darf, als die darauf unmittelbar ex lege entstandenen Beitragsforderungen gedeckt sind (Urteile [des Eidg. Versicherungsgerichts] H 307/03 vom 25. Mai 2004 E. 3.2 und H 34/02 vom 4. März 2004 E. 5.2; Reichmuth, a.a.O., Rz. 677 f.). Darauf wurde vorliegend mit dem Hinweis, dass die Produktion jederzeit garantiert bleiben musste, was einen - entsprechend entlöhnten - Einsatz des Personals bedingt habe, verzichtet.
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8.4.2. Ebenso wenig ist die Nichtbezahlung von Sozialversicherungsbeiträgen ferner damit zu rechtfertigen oder entschuldigen, dass Hoffnung auf eine Sanierung des Unternehmens bestand (vgl. etwa Urteil [des Eidg. Versicherungsgerichts] H 394/01 vom 19. November 2003 E. 6.2.3). Nicht massgebend ist, ob das Organ (subjektiv) "an eine Rettung der Firma" und an die Bezahlung der Beiträge "geglaubt" hat (Reichmuth, a.a.O., Rz. 677 und 679 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Als entscheidend erweist sich vielmehr, ob, wie hiervor dargelegt, der Beschwerdeführer auf Grund der objektiven Umstände und einer seriösen Beurteilung der Lage damit rechnen durfte, dass die ab Januar 2008 schuldig gebliebenen Beitragsforderungen innert nützlicher Frist befriedigt würden, und ob angesichts der Höhe der bestehenden Verbindlichkeiten und der eingegangenen Risiken von einer vorübergehenden Zurückbehaltung der Sozialversicherungsbeiträge objektiv eine für die Rettung der Firma ausschlaggebende Wirkung erwartet werden konnte. Beides ist aus den von der Vorinstanz einlässlich wiedergegebenen Gründen zu verneinen.
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8.4.3. Die Beiträge dürfen sodann - im Sinne eines Rechtfertigungsgrundes - nur zurückbehalten werden, wenn mit dem Geld für das Überleben der Firma wesentliche Drittforderungen befriedigt wurden. Hinsichtlich der Arbeitnehmerforderungen gilt, dass den Sozialversicherungsbeiträgen grundsätzlich die gleiche Priorität zukommt. Bei fortgesetzten Lohnzahlungen muss deshalb darauf geachtet werden, dass die darauf unmittelbar entstehenden Beitragsschulden gedeckt sind. Dies bedeutet, dass, wenn die Liquiditätssituation die Begleichung der vollen Bruttolöhne zuzüglich des Arbeitgeberanteils nicht zulässt, der Arbeitgeber gehalten ist, die Lohnzahlungen auf ein Mass zu reduzieren, welches die Entrichtung der darauf anfallenden paritätischen Beiträge erlaubt (u.a. Urteil [des Eidg. Versicherungsgerichts] H 69/05 vom 15. März 2006 E. 5.3.3 mit Hinweis; Reichmuth, a.a.O., Rz. 674 und 685).
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8.5. In Würdigung der gesamten Umstände kann mit der Vorinstanz im Verzicht auf die Ablieferung der Beiträge für das Jahr 2008 keine vorübergehend unerlässliche Massnahme zur Rettung der Gesellschaft erblickt werden. Vielmehr handelt es sich um einen - angesichts der Höhe der Gesamtschulden der Gesellschaft und den sich über Monate zusätzlich anhäufenden Beitragsausständen insgesamt kaum Erfolg versprechenden - Versuch, die erheblichen finanziellen Schwierigkeiten längere Zeit auf Kosten der Sozialversicherung zu überbrücken. Dies aber entspricht nicht dem Sinn der in BGE 108 V 183 ff. dargelegten Rechtsprechung (zu allfälligen Rechtfertigungs- bzw. Exkulpationsgründen); vielmehr will Art. 52 AHVG gerade solche Unternehmenstätigkeit in repressiver und präventiver Hinsicht schadenersatzrechtlich verhindern (Urteile [des Eidg. Versicherungsgerichts] H 34/02 vom 4. März 2004 E. 5.4 und H 295/01 vom 20. August 2002 E. 5).
| 40 |
9.
| 41 |
9.1. Nichts zu seinen Gunsten vermag der Beschwerdeführer im Weiteren aus dem Zeitpunkt seines (tatsächlichen) Austritts aus dem Verwaltungsrat der Gesellschaft abzuleiten.
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9.2. Der Schaden umfasst nach den - unwidersprochen gebliebenen - Feststellungen der Vorinstanz im Entscheid vom 9. November 2011 nur offene Lohnbeträge bis August 2008. Die Akonto-Lohnbeiträge für August 2008 wurden am 14. August 2008 in Rechnung gestellt (Nr. 2008/0007) und waren bis 10. September 2008 zur Zahlung fällig. Damals war der Beschwerdeführer anerkanntermassen noch Mitglied des Verwaltungsrats.
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10.
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10.1. Schliesslich wird in der Beschwerde hinsichtlich der Schadenshöhe moniert, die Beschwerdegegnerin habe weder substanziiert noch belegt, dass die Gesellschaft auf den ausbezahlten Löhnen effektiv Quellensteuern bezahlt habe. Die Lohnsumme, auf welcher Beiträge geschuldet seien, sei deshalb um den entsprechenden Betrag zu kürzen.
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10.2. Die Beschwerdegegnerin hatte in ihrem Einspracheentscheid vom 7. April 2014 festgehalten, dass die Nettolöhne den Kontoauszügen der Bank entnommen worden seien. Die Umrechnung auf die Bruttolöhne sei sodann gemäss den Bruttobeträgen auf den Lohnlisten erfolgt. Auf diesen Listen seien teilweise Quellensteuern in Abzug gebracht worden, woraus die vom Einsprecher als übersetzt angesehenen Abzüge resultierten. Die Ermittlung der Bruttolöhne gebe zu keinen Beanstandungen Anlass. In der dagegen erhobenen Beschwerde brachte der Beschwerdeführer vor, die Firma habe die betreffenden Quellensteuern nur bezahlen können, weil sie von der Beschwerdegegnerin in Bezug auf die Sozialversicherungsbeiträge einen Zahlungsaufschub erhalten habe. Wäre dieser nicht bewilligt worden, wären die Forderungen der Beschwerdegegnerin anstelle derjenigen des Steueramts beglichen worden. Auf gerichtliche Rückweisung der Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin "zum Erlass eines hinsichtlich der Schadenshöhe nachvollziehbar begründeten Einspracheentscheids" hin (Entscheid vom 21. Mai 2014) machte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. September 2014 geltend, es sei nicht belegt, dass die Gesellschaft überhaupt Quellensteuern bezahlt habe und bejahendenfalls in welcher Höhe. Sie dürften folglich "nicht als Lohnzahlungen erfasst werden". Im Einspracheentscheid vom 17. Oktober 2014 stellte die Beschwerdegegnerin fest, gemäss den ihr vorliegenden Lohnabrechnungsblättern seien Quellensteuern beim Bruttolohn in Abzug gebracht worden. Ob diese bei der Steuerbehörde auch abgerechnet und bezahlt worden seien, entziehe sich demgegenüber ihrer Kenntnis. Es sei aber nicht ihre Aufgabe, dies zu prüfen. In der daraufhin an die Vorinstanz gerichteten Beschwerde wurde ausgeführt, die Beschwerdegegnerin habe die behauptete höhere Lohnsumme bezüglich Quellensteuern nicht substanziiert und auch nicht belegt, wie sie dies hätte tun müssen. So lege sie beispielsweise keine Quellensteuerabrechnungen oder -verfügungen des Steueramts vor, aus welchen hervorgehe, dass die Firma Quellensteuern bezahlt habe und für welche Mitarbeitenden in welcher Höhe. Um die geschuldeten Beiträge zu berechnen, seien die Nettolöhne deshalb nicht um die Quellensteuern aufzurechnen.
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Erwägung 10.3 | |
10.3.1. Das kantonale Gericht kam im vorliegend angefochtenen Entscheid zum Schluss, in einzelnen Lohnblättern finde sich eine Spalte "QST". Belege dafür, dass Quellensteuern bezahlt worden seien, liessen sich den Kontoauszügen der Bank entnehmen. Dort seien diverse Zahlungen mit dem Vermerk Quellensteuern aufgeführt. Die Beschwerdegegnerin habe also die vorhandenen Zahlungen als Lohnverwendung aufrechnen dürfen. Es seien auch hier keine konkreten Hinweise ersichtlich oder geltend gemacht, dass zu viel Lohn aufgerechnet worden wäre.
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10.3.2. Diese Feststellung erweist sich auch in Anbetracht der letztinstanzlichen Vorbringen des Beschwerdeführers nicht als eindeutig und augenfällig unzutreffendes Ergebnis einer konkreten Beweiswürdigung, weshalb darauf abzustellen ist. Das gilt umso mehr, als die Aussagen des Beschwerdeführers zu diesem Punkt im Verlaufe des gesamten Verfahrens als widersprüchlich einzustufen sind: Während in der gegen den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 7. April 2014 gerichteten Beschwerde noch ausgeführt worden war, die Quellensteuern seien durch das Unternehmen ausbezahlt worden, wurde in späteren Eingaben betont, entsprechende Zahlungen seien nicht erwiesen und würden insbesondere auch durch die Beschwerdegegnerin nicht belegt. Sie sind deshalb nicht geeignet, die Rechtmässigkeit der vorinstanzlichen Beurteilung ernsthaft in Frage zu stellen.
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11. Die übrigen Voraussetzungen der subsidiären Haftung als Arbeitgeberorgan nach Art. 52 Abs. 1 AHVG werden nicht bestritten. Es besteht kein Anlass für eine nähere Prüfung von Amtes wegen (vgl. E. 2.2 hiervor).
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Der angefochtene Entscheid verletzt somit kein Bundesrecht.
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12. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 7'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 26. Juni 2017
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Pfiffner
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Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl
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