BGer 1B_257/2017 | |||
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BGer 1B_257/2017 vom 27.06.2017 | |
1B_257/2017
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Urteil vom 27. Juni 2017 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Merkli, Präsident,
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Gerichtsschreiber Pfäffli.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau,
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Zürcherstrasse 323, 8510 Frauenfeld,
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Bezirksgericht Kreuzlingen,
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Konstanzerstrasse 13, Postfach, 8280 Kreuzlingen.
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Gegenstand
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Entlassung aus dem vorzeitigen Strafvollzug,
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Beschwerde gegen den Entscheid vom 18. Mai 2017 des Obergerichts des Kantons Thurgau.
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Erwägungen: | |
1. Die Staatsanwaltschaft Kreuzlingen erhob am 23. Januar 2015 beim Bezirksgericht Kreuzlingen Anklage gegen A.________. Sie beantragte, er sei wegen vorsätzlicher Tötung, versuchter schwerer Körperverletzung, mehrfacher qualifizierter Erpressung usw. zu einer Freiheitsstrafe von 20 Jahren zu verurteilen und gemäss Art. 64 StGB zu verwahren.
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Am 9. April 2017 ersuchte A.________ das Bezirksgericht Kreuzlingen um Entlassung aus dem vorzeitigen Strafvollzug. Die Verfahrensleitung des Bezirksgerichts Kreuzlingen entsprach dem Gesuch nicht und leitete es am 12. April 2017 an das Zwangsmassnahmengericht weiter. Dieses wies das Gesuch am 18. April 2017 ab. A.________ erhob dagegen Beschwerde und beantragte, es sei ihm zu erlauben, in die "Poliklinik Chronische Psychosomatisch" zu gehen. Das Obergericht des Kantons Thurgau wies die Beschwerde mit Entscheid vom 18. Mai 2017 ab, soweit es darauf eintrat und leitete die Beschwerde an das zuständige Amt für Justizvollzug weiter. Zur Begründung führte das Obergericht zusammenfassend aus, dass das Zwangsmassnahmengericht zu Recht den Antrag auf Entlassung aus dem vorzeitigen Strafvollzug abgewiesen habe. Im Übrigen sei auf die Beschwerde wegen fehlender Zuständigkeit der für die Haftprüfung zuständigen Gerichte nicht einzutreten und die Beschwerde sei insoweit an das zuständige Amt für Justizvollzug weiterzuleiten.
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2. A.________ führt mit Eingabe vom 21. Juni 2017 (Postaufgabe 23. Juni 2017) Beschwerde in Strafsachen gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau.
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Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
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3. Eine Beschwerde an das Bundesgericht ist zu begründen (Art. 42 BGG). Bei Verfassungsrügen besteht eine qualifizierte Rügepflicht. Die Rüge muss in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen).
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Der Beschwerdeführer setzt sich mit den Ausführungen des Obergerichts nicht auseinander und vermag mit seinen nicht sachbezogenen Ausführungen nicht aufzuzeigen, inwiefern das Obergericht die Beschwerde in rechts- bzw. verfassungswidriger Weise behandelt haben sollte. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.
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4. Es ist davon abzusehen, für das bundesgerichtliche Verfahren Kosten zu erheben.
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Demnach erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Kosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau, dem Bezirksgericht Kreuzlingen und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 27. Juni 2017
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Merkli
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Der Gerichtsschreiber: Pfäffli
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