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Informationen zum Dokument  BGer 4A_266/2017  Materielle Begründung
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BGer 4A_266/2017 vom 27.06.2017
 
4A_266/2017
 
 
Urteil vom 27. Juni 2017
 
 
I. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
 
Gerichtsschreiber Brugger.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
1. A.________AG in Liquidation,
 
2. B.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Obergericht des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung,
 
Beschwerdegegner
 
1. C.________AG,
 
2. D.________,
 
beide vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Ulrich, Rosenweg 3, 6340 Baar.
 
Gegenstand
 
Mietrecht; unentgeltliche Rechtspflege,
 
Beschwerde gegen die Präsidialverfügung des Obergerichts des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung, vom 18. April 2017.
 
 
In Erwägung,
 
dass der Einzelrichter am Kantonsgericht Zug mit Entscheid vom 21. März 2017 das Gesuch der A.________AG in Liquidation um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für den Prozess betreffend Kündigung und Erstreckung des Mietverhältnisses (xxx) abwies;
 
dass die A.________AG in Liquidation nebst dem am erstinstanzlichen Verfahren nicht beteiligten B.________ dagegen Beschwerde an das Obergericht des Kantons Zug einreichten, das mit Präsidialverfügung vom 18. April 2017 auf die Beschwerde mangels hinreichender Beschwerdebegründung nicht eintrat;
 
dass B.________ und die A.________AG in Liquidation dagegen mit der am 19. Mai 2017 der Schweizerischen Post übergebenen Eingabe Beschwerde an das Bundesgericht erhoben;
 
dass auf die Einholung von Vernehmlassungen zur Beschwerde verzichtet wurde;
 
dass es sich beim Entscheid der Vorinstanz um einen Zwischenentscheid handelt, mit dem die Vorinstanz auf die Beschwerde gegen den die unentgeltliche Rechtspflege verweigernden erstinstanzlichen Entscheid nicht eintrat;
 
dass derartige Entscheide in der Regel einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG bewirken (BGE 133 IV 335 E. 4 S. 338; 129 I 129 E. 1.1 S. 131);
 
dass bei Zwischenentscheiden der Rechtsweg jenem der Hauptsache folgt (BGE 137 III 380 E. 1.1 S. 382; 133 III 645 E. 2.2);
 
dass es sich bei der Hauptsache um eine mietrechtliche Streitigkeit handelt, dass aber der vorinstanzliche Entscheid keine weiteren Angaben zur Hauptsache enthält, insbesondere entgegen der Bestimmung von Art. 112 Abs. 1 lit. d BGG der Streitwert nicht beziffert ist;
 
dass daher gestützt auf den vorinstanzlichen Entscheid nicht ermittelt werden kann, ob der für die Beschwerde in Zivilsachen in mietrechtlichen Angelegenheiten erforderliche Streitwert von Fr. 15'000.-- (Art. 74 Abs. 1 lit. a BGG) erreicht wird, dass aber selbst wenn die Eingabe der Beschwerdeführer als Beschwerde in Zivilsachen entgegen zu nehmen wäre, auf diese nicht einzutreten ist;
 
dass die Beschwerde von vornherein unzulässig ist, soweit die Beschwerdeführer darin Anträge stellen und Rügen erheben, die über den Gegenstand der obergerichtlichen Präsidialverfügung vom 18. April 2017 hinausgehen;
 
dass soweit die Beschwerdeführer den Entscheid des Kantonsgerichts Zug kritisieren, darauf von vornherein nicht einzutreten ist, da es sich dabei nicht um einen letztinstanzlichen Entscheid im Sinne von Art. 75 Abs. 1 BGG handelt;
 
dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 140 III 115 E. 2 S. 116), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
 
dass das Bundesgericht seinem Entscheid den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und es davon nur abweichen kann, wenn eine Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig, mithin willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG), was die beschwerdeführende Partei präzise geltend zu machen hat;
 
dass sich die Beschwerdeführer sinngemäss darauf berufen, dass B.________ im vorinstanzlichen Verfahren nicht Partei, sondern Vertreter der A.________AG in Liquidation gewesen sei und daher nicht zur Kostentragung im vorinstanzlichen Verfahren verurteilt werden könne;
 
dass die Beschwerdeführer damit vom vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt abweichen, wobei die diesbezüglichen Ausführungen der Beschwerdeführer die Begründungsanforderungen an Sachverhaltsrügen offensichtlich nicht erfüllen, sodass darauf nicht abgestellt werden kann;
 
dass die Eingabe der Beschwerdeführer auch im Weiteren die genannten Begründungsanforderungen offensichtlich nicht erfüllt, indem sie darin in frei gehaltenen Ausführungen ihre Sicht der Dinge darlegen und insbesondere eine Verletzung von Art. 29 Abs. 3 BV, Art. 9 BV, Art. 6 EMRK sowie weiteren Bestimmungen aus unterschiedlichen Rechtsgebieten beklagen, ohne aber auf die Erwägungen der Vorinstanz hinreichend konkret einzugehen, geschweige denn rechtsgenüglich aufzuzeigen, inwiefern die Vorinstanz ihre Rechte verletzt haben soll;
 
dass somit auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG);
 
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren abzuweisen ist, weil die Beschwerde als von vornherein aussichtslos erscheint (Art. 64 Abs. 1 BGG), wobei darüber unter den gegebenen Umständen nicht vorgängig separat entschieden werden musste (vgl. Urteil 4A_20/2011 vom 11. April 2011 E. 7.2.2);
 
dass die Gerichtskosten dem Ausgang des Verfahrens entsprechend den Beschwerdeführern aufzuerlegen sind, unter solidarischer Haftbarkeit (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG);
 
dass dem Beschwerdegegner keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 68 Abs. 3 BGG);
 
dass der C.________AG und D.________, denen aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist, keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 68 Abs. 1 BGG);
 
 
erkennt die Präsidentin:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Das Gesuch der Beschwerdeführer um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.
 
3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.
 
4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung, der C.________AG und D.________ schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 27. Juni 2017
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Kiss
 
Der Gerichtsschreiber: Brugger
 
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