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Informationen zum Dokument  BGer 8C_454/2017  Materielle Begründung
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BGer 8C_454/2017 vom 27.06.2017
 
8C_454/2017
 
 
Urteil vom 27. Juni 2017
 
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Maillard, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Grünvogel.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
IV-Stelle Basel-Landschaft,
 
Hauptstrasse 109, 4102 Binningen,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 16. März 2017.
 
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde vom 20. Juni 2017 gegen den gemäss postamtlicher Bescheinigung am 17. Mai 2017 für A.________ ausgehändigten Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 16. März 2017,
1
 
in Erwägung,
 
dass die Beschwerde nicht innert der nach Art. 100 Abs. 1 BGG   30-tägigen, gemäss Art. 44 - 48 BGG am 16. Juni 2017 abgelaufenen Rechtsmittelfrist eingereicht worden ist,
2
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die ohnehin auch nicht den Anforderungen nach Art. 42 Abs. 2 BGG genügende Beschwerde nicht einzutreten ist,
3
dass mangels gültiger, rechtzeitiger Beschwerde die anbegehrte unentgeltliche Rechtspflege ausser Betracht fällt (Art. 64 Abs. 1 BGG),
4
dass indessen in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
5
 
erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
 
3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 27. Juni 2017
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Maillard
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel
 
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