BGer 5D_110/2017 | |||
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BGer 5D_110/2017 vom 28.06.2017 | |
5D_110/2017
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Urteil vom 28. Juni 2017 |
II. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
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Gerichtsschreiber Zingg.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Kanton Aargau,
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vertreten durch das Spezialverwaltungsgericht.
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Gegenstand
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Definitive Rechtsöffnung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 5. Kammer, vom 29. Mai 2017 (ZSU.2017.92).
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Erwägungen: | |
1. Mit Entscheid vom 15. März 2017 erteilte das Bezirksgericht Rheinfelden dem Beschwerdegegner gegenüber der Beschwerdeführerin definitive Rechtsöffnung für Fr. 200.-- nebst Zins (Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamts Rheinfelden, Zahlungsbefehl vom 11. Oktober 2016). Als Rechtsöffnungstitel diente ein Urteil des Spezialverwaltungsgerichts Steuern vom 1. Juni 2016 (Verurteilung zu einer Ordnungsbusse nach Nichteinreichung der Steuererklärung), mit dem die Beschwerdeführerin zur Bezahlung von Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 200.-- verpflichtet worden war.
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Gegen den Entscheid des Bezirksgerichts erhob die Beschwerdeführerin am 8. April 2017 Beschwerde an das Obergericht des Kantons Aargau. Mit Entscheid vom 29. Mai 2017 trat das Obergericht auf die Beschwerde nicht ein.
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Am 19. Juni 2017 sind die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann (B.________) mit einer Eingabe an das Obergericht gelangt. Das Obergericht hat diese als Beschwerde an das Bundesgericht weitergeleitet (Art. 48 Abs. 3 BGG). Soweit B.________ betreffend wird die Eingabe im Verfahren 5D_112/2017 behandelt.
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2. Aufgrund des tiefen Streitwerts (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG) ist einzig die subsidiäre Verfassungsbeschwerde zulässig (Art. 113 ff. BGG). In einer subsidiären Verfassungsbeschwerde kann nur die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorgebracht werden (Art. 116 BGG). Diese ist zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids ist klar und detailliert darzulegen, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399). Ansonsten wird auf die Beschwerde nicht eingetreten (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
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3. Das Obergericht ist auf die Beschwerde nicht eingetreten, da die Beschwerdeführerin keinen Antrag gestellt und die Beschwerde nicht genügend begründet habe. Zusätzlich hat das Obergericht erwogen, dass die Beschwerde ohnehin abzuweisen gewesen wäre. Das Urteil des Spezialverwaltungsgerichts stelle einen definitiven Rechtsöffnungstitel dar. Ob er materiell richtig sei, könne im Rechtsöffnungsverfahren nicht überprüft werden. Der Einwand, sie sei nicht in der Lage, eine Steuererklärung auszufüllen, entkräfte den Rechtsöffnungstitel nicht.
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Die Beschwerdeführerin führt vor Bundesgericht aus, sie akzeptiere das Urteil nicht und sie verstehe die Amtssprache nicht. Sie begreife nicht, weshalb sie für etwas zahlen solle, wofür sie nichts könne, und sie bittet darum, die Strafe in Gefängnis umzuwandeln. Damit fehlt eine genügende Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid und die Beschwerdeführerin zeigt nicht auf, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen. Insbesondere hat ihr das Obergericht erläutert, weshalb das Urteil des Spezialverwaltungsgerichts (hinsichtlich der Gerichtskosten) vollstreckt werden kann. Soweit sie mit der "Strafe" auf die Ordnungsbusse Bezug nimmt, so ist diese nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
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Die Verfassungsbeschwerde erweist sich damit als offensichtlich unzulässig bzw. sie enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Darauf ist im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten.
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4. Es rechtfertigt sich, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das präsidierende Mitglied: | |
1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 28. Juni 2017
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Escher
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Der Gerichtsschreiber: Zingg
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