BGer 8C_455/2017 | |||
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BGer 8C_455/2017 vom 28.06.2017 | |
8C_455/2017
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Urteil vom 28. Juni 2017 |
I. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Maillard, Präsident,
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Gerichtsschreiberin Berger Götz.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Stadt Kloten,
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vertreten durch die Sozialbehörde,
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Kirchgasse 7, 8302 Kloten,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich
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vom 2. Mai 2017.
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Nach Einsicht | |
in die Beschwerde vom 13. Juni 2017 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 2. Mai 2017,
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in die Eingabe vom 20. Juni 2017 (Poststempel), mit welcher unter anderem eine Kopie des angefochtenen Gerichtsentscheids eingereicht wird,
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in Erwägung, | |
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
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dass der angefochtene Entscheid betreffend Bestätigung der Ablehnung einer Übernahme von Ausbildungskosten durch die Sozialhilfe während des Aufenthaltes im Gefängnis (zusätzlich zum bereits bewilligten anstaltsinternen Kurs "European Computer Driving Licence") auf kantonalem Recht beruht, weshalb dieser bloss wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte beanstandet werden kann,
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dass hierfür eine qualifizierte Rügepflicht besteht, d.h. der Beschwerdeführer hat konkret und detailliert darzulegen, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt worden sein sollen, andernfalls auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 95 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 141 I 36 E. 1.3 S. 41; 138 I 225 E. 3.1 und 3.2 S. 227 f.; 137 V 57 E. 1.3 S. 60 f.; 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68, je mit Hinweisen),
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dass sich der Beschwerdeführer letztinstanzlich weitgehend darauf beschränkt, bereits vor Vorinstanz Vorgetragenes zu wiederholen, ohne aufzuzeigen, inwiefern die Erwägungen im angefochtenen Entscheid oder der Entscheid selber im Ergebnis willkürlich oder sonstwie gegen verfassungsmässige Rechte verstossen sollten,
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dass folglich auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann,
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dass von der Erhebung von Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren ausnahmsweise abzusehen ist (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG), womit das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos wird,
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dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,
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erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und dem Bezirksrat Bülach schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 28. Juni 2017
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Maillard
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Die Gerichtsschreiberin: Berger Götz
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