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Informationen zum Dokument  BGer 1B_250/2017  Materielle Begründung
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BGer 1B_250/2017 vom 29.06.2017
 
1B_250/2017
 
 
Urteil vom 29. Juni 2017
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Merkli, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Bopp.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Peter Thoma,
 
Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland,
 
Ländtestrasse 20, Postfach 1180, 2501 Biel,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Strafverfahren; Ausstand,
 
Beschwerde gegen den Beschluss vom 16. Mai 2017 des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen.
 
 
In Erwägung,
 
dass A.________ am 23. Januar 2017 bei der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura - Seeland gegen mehrere Personen Strafanzeige wegen "schwerer Menschenrechtsverletzungen (Strahlenfolter) " erstattete und ihnen namentlich vorwarf, sie hätten eine Wohnung in Biel gemietet, um sog. "Mikrowellen-Verbrechen" zu begehen;
 
dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren gemäss Verfügung vom 21. März 2017 nicht an die Hand nahm mit der Begründung, aus den vom Strafkläger gemachten Schilderungen ergäben sich keine Hinweise im Sinne eines strafrechtlichen Anfangsverdachts auf eine konkrete, zeitlich und örtlich zumindest rudimentär bestimmte Straftat;
 
dass A.________ am 6. April 2017 gegen den zuständigen Leitenden Staatsanwalt ein Ausstandsbegehren stellte;
 
dass die Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Bern das Begehren mit Beschluss vom 16. Mai 2017 abgewiesen hat;
 
dass A.________ mit vom 22. Juni 2017 datierter Eingabe, die er indes bereits am 21. Juni 2017 der Post übergeben hat, gegen den obergerichtlichen Beschluss Beschwerde ans Bundesgericht führt, welches davon abgesehen hat, Stellungnahmen einzuholen;
 
dass er den Beschluss und das zugrunde liegende Verfahren in mehrfacher Hinsicht kritisiert, dem Staatsanwalt Amtsmissbrauch und eine Vielzahl von Rechtsverletzungen vorwirft sowie die Bestrafung der angezeigten Personen verlangt, denen er ebenfalls verschiedenste Delikte vorwirft (namentlich die genannte "Strahlenfolter" bzw. die von ihm so bezeichneten "Mikrowellen-Verbrechen");
 
dass er dabei seine Sicht der Dinge vorträgt und insbesondere appellatorische Kritik am angefochtenen Beschluss übt, sich aber mit der dem einlässlichen obergerichtlichen Beschluss zugrunde liegenden Begründung nicht im Einzelnen auseinandersetzt und nicht rechtsgenüglich darlegt, inwiefern diese bzw. der Beschluss selbst im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll;
 
dass die Beschwerde den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 65 E. 1.3.1 mit Hinweisen) nicht zu genügen vermag, weshalb auf sie - ohne Prüfung der weiteren Eintretensvoraussetzungen - schon aus dem genannten Grund nicht einzutreten ist;
 
dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;
 
dass die Beschwerde nach dem Gesagten offensichtlich aussichtslos und daher das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist (Art. 64 BGG);
 
dass unter den gegebenen Umständen indes davon abgesehen wer-den kann, für das bundesgerichtliche Verfahren Kosten zu erheben;
 
 
wird erkannt:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
 
3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 29. Juni 2017
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Merkli
 
Der Gerichtsschreiber: Bopp
 
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