BGer 1C_205/2017 | |||
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BGer 1C_205/2017 vom 29.06.2017 | |
1C_205/2017
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Urteil vom 29. Juni 2017 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Merkli, Präsident,
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Gerichtsschreiber Störi.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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1. B.________, c/o Stadtpolizei Zürich,
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Bahnhofquai 3, 8001 Zürich,
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2. C.________, c/o Stadtpolizei Zürich,
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Bahnhofquai 3, 8001 Zürich,
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3. D.________,
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Florastrasse 1, 8008 Zürich,
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4. E.________, Psych. Universitätsklinik,
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Lenggstrasse 31, 8032 Zürich,
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5. unbekannt,
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Beschwerdegegner,
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Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl,
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Stauffacherstrasse 55, Postfach, 8036 Zürich,
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Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich,
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Florhofgasse 2, Postfach, 8090 Zürich.
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Gegenstand
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Ermächtigung zur Eröffnung einer Strafuntersuchung,
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Beschwerde gegen den Beschluss vom 2. März 2017 des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer.
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Sachverhalt: | |
A. Am 26. August 2016 wurde A.________ auf Anordnung der Notfallpsychiaterin Dr. D.________ wegen Selbst- und Fremdgefährdung fürsorgerisch untergebracht.
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Am 21. September 2016 erstattete A.________ Strafanzeige gegen den Stadtpolizisten B.________ und weitere, unbekannte Stadtpolizisten, die am Vollzug der fürsorgerischen Unterbringung beteiligt waren, sowie gegen Dr. D.________ und Dr. E.________, Oberarzt der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich, wegen Amtsmissbrauchs, Hausfriedensbruchs und Freiheitsberaubung. Am 22. September 2016 erstattete A.________ Strafanzeige gegen den Stadtpolizisten C.________ und weitere, unbekannte Stadtpolizisten wegen Amtsmissbrauchs, Beschimpfung, versuchten Angriffs und Drohung mit der Begründung, sie hätten sich am 12. September 2016 auf der Regionalwache City in unfreundlicher Weise geweigert, ihre Strafanzeige entgegenzunehmen. Mit weiteren Eingaben bekräftigte A.________ ihre Anzeigen.
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Am 2. März 2017 erteilte des Obergericht des Kantons Zürich der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl die Ermächtigung zur Strafverfolgung der angezeigten Beamten nicht.
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B. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt A.________, diesen Beschluss des Obergerichts aufzuheben, ihr das mündliche Anzeigerecht gemäss Art. 301 Abs. 1 StGB zu gewähren, ihr das Grundrecht, Zwangsmassnahmen mit anschliessender Freiheitsberaubung auf ihre Verhältnismässigkeit prüfen zu lassen, einzuräumen, und die Ermächtigung zur Verfolgung der angezeigten Personen zu erteilen. Eventuell sei die Strafuntersuchung an eine ausserkantonale Behörde zu delegieren. Ausserdem ersucht A.________ um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.
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C. Das Obergericht, die Oberstaatsanwaltschaft und die Staatsanwaltschaft verzichten auf Vernehmlassung. Dr. E.________ beantragt, auf die Beschwerde nicht einzutreten oder sie eventuell kostenfällig abzuweisen.
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A.________ nahm innert Frist nicht Stellung.
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Erwägungen: | |
1. Nach Art. 7 Abs. 2 lit. b StPO i.V.m. § 148 des Zürcher Gerichtsorganisationsgesetzes vom 10. Mai 2010 (GOG) entscheidet das Obergericht über die Eröffnung oder Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung gegen Beamte im Sinn von Art. 110 Abs. 3 StGB wegen im Amt begangener Vergehen oder Verbrechen. Mit dem angefochtenen Entscheid hat es das Obergericht abgelehnt, die Staatsanwaltschaft zur Strafverfolgung der angezeigten Personen zu ermächtigen. Damit fehlt es an einer Prozessvoraussetzung für die Durchführung des Strafverfahrens, womit das Verfahren abgeschlossen ist. Angefochten ist damit ein Endentscheid (Art. 90 BGG) einer letzten kantonalen Instanz (Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG), gegen den nach der Rechtsprechung die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig ist (BGE 137 IV 269 E. 1.3.1). Allerdings obliegt es der Beschwerdeführerin, ihre Beschwerdeberechtigung (Art. 89 Abs. 1 BGG) darzutun, soweit dies nicht offensichtlich ist, und die erhobenen Rügen sachgerecht zu begründen (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 134 II 244 E. 2.1; 133 II 396 E. 3.2).
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Das Obergericht hat die Ermächtigung zur strafrechtlichen Verfolgung der angezeigten Personen nicht erteilt, weil sich aus den Akten kein Anfangsverdacht ergab, dass es beim Vollzug der fürsorgerischen Unterbringung seitens der Polizei oder der Psychiater und bei der gescheiterten Aufgabe einer Strafanzeige der Beschwerdeführerin auf der Regionalwache City durch die anwesenden Stadtpolizisten zu strafbaren Handlungen gekommen sein könnte. Was die Beschwerdeführerin, die schon verschiedentlich Polizei- und andere Strafverfolgungsbeamte sowie Ärzte unbegründet strafbarer Handlungen bezichtigt hatte - vor Bundesgericht ist sie zumindest neunmal mit Beschwerden gegen die Nichterteilung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von derartigen Beamten gescheitert (Urteile 1C_323/2016 vom 15. November 2016, 1C_209/2015 vom 5. Mai 2015, 1C_881/2015 vom 9. Februar 2015, 1C_867/2013 vom 19. Dezember 2013, 1C_879/2013 vom 10. Dezember 2013, 1C_865/2013 vom 5. Dezember 2013, 1C_767/2013 vom 30. September 2013, 1C_687/2013 vom 3. September 2013, 1C_333/2013 vom 28. Mai 2013) - vorbringt, ist nicht geeignet, diese Einschätzung in Frage zu stellen. Sie erhebt gegen ihre ehemaligen Berufskollegen zwar viele Vorwürfe, sie sei von ihnen unfreundlich, erniedrigend und diskriminierend behandelt worden, legt aber nicht konkret dar, aus welchen Umständen sich konkret ein Verdacht ergeben soll, dass die angezeigten Personen Straftatbestände erfüllt haben könnten, was allein Thema des vorliegenden Verfahrens sein kann. Auf die Beschwerde ist wegen Verletzung der Begründungspflicht im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
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2. Auf die Erhebung von Gerichtskosten ist zu verzichten (Art. 66. Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Kosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 29. Juni 2017
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Merkli
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Der Gerichtsschreiber: Störi
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