BGer 1C_350/2017 | |||
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BGer 1C_350/2017 vom 29.06.2017 | |
1C_350/2017
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Urteil vom 29. Juni 2017 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Merkli, Präsident,
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Gerichtsschreiber Bopp.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern.
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Gegenstand
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Rechnung Verfügungsgebühr,
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Beschwerde gegen den Entscheid vom 22. Februar 2017 der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern.
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In Erwägung, | |
dass das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt (SVA) des Kantons Bern A.________ am 25. August 2016 eine Rechnung für angefallene Gebühren im Betrag von Fr. 200.-- stellte;
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dass es am 21. November 2016 auf eine von A.________ dagegen erhobene Einsprache nicht eintrat;
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dass A.________ sich in der Folge mit einer Beschwerde an die kantonale Rekurskommission für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern wandte mit dem Begehren, die Fr. 200.-- seien ihm zu erlassen;
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dass die Rekurskommission die Beschwerde mit Entscheid vom 22. Februar 2017 abgewiesen hat, soweit sie darauf eingetreten ist, wobei sie die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- dem Beschwerdeführer auferlegt hat;
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dass A.________ mit Eingabe vom 23. Juni 2017 Beschwerde ans Bundesgericht führt, welches davon abgesehen hat, Stellungnahmen einzuholen;
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dass er mit seinen Ausführungen, soweit sie überhaupt verständlich sind und (höchstens stellenweise) den prozessualen Anstandsregeln (Art. 33 BGG) genügen, die ihm auferlegten Kosten beanstandet mit dem Hinweis darauf, er sei unschuldig und zahle nichts;
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dass er den Beschluss bzw. das zugrunde liegende Verfahren in verschiedener Hinsicht kritisiert und dabei eine Vielzahl von Rechtsverletzungen geltend macht;
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dass er dabei seine Sicht der Dinge vorträgt und insbesondere appellatorische Kritik am Beschluss der Rekurskommission übt, sich aber mit der dem Beschluss zugrunde liegenden einlässlichen Begründung nicht im Einzelnen auseinandersetzt und nicht rechtsgenüglich darlegt, inwiefern diese bzw. der Beschluss selbst im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll;
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dass die Beschwerde den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 65 E. 1.3.1 mit Hinweisen) nicht zu genügen vermag, weshalb auf sie - ohne Prüfung der weiteren Eintretensvoraussetzungen - schon aus dem genannten Grund nicht einzutreten ist;
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dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;
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dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
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wird erkannt: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern sowie der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 29. Juni 2017
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Merkli
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Der Gerichtsschreiber: Bopp
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