BGer 6B_187/2017 | |||
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BGer 6B_187/2017 vom 29.06.2017 | |
6B_187/2017
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Urteil vom 29. Juni 2017 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, Präsident,
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Bundesrichter Rüedi,
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Bundesrichterin Jametti,
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Gerichtsschreiber M. Widmer.
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Verfahrensbeteiligte | |
X.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Paul Hofer,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
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Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Diebstahl; Willkür, Grundsatz "in dubio pro reo",
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Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer, vom 13. Dezember 2016.
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Sachverhalt: | |
A. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm verurteilte X.________ mit Strafbefehl vom 28. Januar 2015 wegen rechtswidrigen Aufenthalts und gewerbsmässigen Diebstahls zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 160 Tagen.
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X.________ erhob Einsprache gegen den Strafbefehl. Mit Urteil vom 3. Juni 2015 erkannte ihn die Präsidentin des Bezirksgerichts Zofingen des rechtswidrigen Aufenthalts und des einfachen Diebstahls schuldig und bestrafte ihn mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 120 Tagen, unter Anrechnung der Untersuchungshaft von 35 Tagen.
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Die von X.________ dagegen erhobene Berufung wies das Obergericht des Kantons Aargau mit Urteil vom 13. Dezember 2016 ab.
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B. X.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, Dispositiv-Ziffer 1 des obergerichtlichen Urteils sei aufzuheben und er sei vom Vorwurf des Diebstahls freizusprechen. Mit Eingabe vom 8. Februar 2017 ersuchte er nachträglich um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren.
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Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
1.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz gehe in willkürlicher Weise und in Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" davon aus, dass er am Diebstahl vom 25. Dezember 2014 als Mittäter beteiligt gewesen sei.
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1.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig, das heisst willkürlich im Sinne von Art. 9 BV, ist (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 S. 253 mit Hinweis; zum Begriff der Willkür: BGE 141 IV 305 E. 1.2 S. 308 f.; 140 III 16 E. 2.1 S. 18 f.; je mit Hinweisen) oder wenn sie auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Eine entsprechende Rüge muss klar vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 141 IV 317 E. 5.4 S. 324, 369 E. 6.3 S. 375; je mit Hinweisen). Ob der Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel verletzt ist, prüft das Bundesgericht unter dem Gesichtspunkt der Willkür (BGE 138 V 74 E. 7 S. 82; Urteil 6B_95/2017 vom 22. Mai 2017 E. 1.4.3; je mit Hinweisen).
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1.3. Die Vorinstanz erachtet den Anklagevorwurf als erstellt, wonach der Beschwerdeführer am 25. Dezember 2014, um ca. 21.10 Uhr, zusammen mit Y.________ die Umhängetasche von A.________ im Gesamtwert von Fr. 1'645.65 aus dem Kofferraum eines in Oftringen stehenden Autos entwendet und an sich genommen hat, um sich dadurch unrechtmässig zu bereichern. Grundlage der Verurteilung bilden die Aussagen des Beschwerdeführers und von Y.________ sowie diejenigen der Zeugen B.________, C.________ und D.________. Die Vorinstanz erwägt, es bestünden keine Gründe, an den detailreichen und weitgehend identischen Aussagen der Zeugen zu zweifeln. Diese würden teilweise auch vom Beschwerdeführer bestätigt, der nicht bestreite, in unmittelbarer Nähe des Tatorts gewesen und später von B.________ und D.________ [welche sich unmittelbar nach dem Diebstahl auf die Suche nach der Täterschaft gemacht hatten] auf die mitgeführte Tasche angesprochen worden zu sein. Alle Zeugen hätten ausgesagt, zwei Täter erblickt zu haben und auch die herbeigerufene Polizei habe den Beschwerdeführer und Y.________ zusammen angetroffen. Aus diesen Gründen erscheine eine Täterschaft des Beschwerdeführers als naheliegend. Seine Aussagen, wonach Y.________ als Alleintäter gehandelt habe, seien trotz ihrer Konstanz wenig glaubhaft, auch wenn keine objektiven Beweismittel für eine Täterschaft des Beschwerdeführers bestünden, da weder am fraglichen Fahrzeug noch an der Tasche eindeutige Fingerabdrücke oder DNA-Spuren von ihm hätten festgestellt werden können. So sei insbesondere nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer den ganzen Abend mit Y.________ verbracht habe, jedoch genau in dem Moment, in welchem dieser eine Tasche aus einem fremden Fahrzeug entwendet haben soll, nicht in dessen Nähe gewesen sein wolle.
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Die Vorinstanz erachtet auch das Verhalten des Beschwerdeführers nach der Tat als nicht mit seiner Darstellung der Sachlage vereinbar. So sei er gemeinsam mit Y.________ über einen schlecht einsehbaren Trampelpfad geflüchtet und habe, auch als er von B.________ und D.________ auf die Tasche angesprochen worden sei, nicht zu erkennen gegeben, dass diese gestohlen war. Die Aussagen des Beschwerdeführers seien insgesamt als blosse Schutzbehauptungen zu qualifizieren. Als ebenso unglaubhaft erachtet die Vorinstanz mit Verweis auf die erstinstanzlichen Erwägungen die Angaben von Y.________ [welcher anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 27. Januar 2015 angab, der Beschwerdeführer habe die Tasche gestohlen]. Aus den Zeugenaussagen, den Feststellungen der Polizei und den weiteren Tatumständen ergebe sich ein Gesamtbild, das keine Zweifel daran lasse, dass der Beschwerdeführer und Y.________ gemeinsam gehandelt und die Tasche aus dem Auto entwendet hätten.
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1.4. Was der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Beweiswürdigung vorbringt, ist nicht geeignet, Willkür aufzuzeigen. Sofern seine Vorbringen überhaupt den qualifizierten Begründungsanforderungen gemäss Art. 42 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 BGG genügen, verkennt er, dass, soweit das Urteil auf der Grundlage von Indizien ergeht, nicht die isolierte Betrachtung jedes einzelnen Beweises, sondern deren gesamthafte Würdigung massgebend ist. Selbst wenn das erkennende Gericht einzelne seinem Entscheid zugrunde liegende, belastende Indizien willkürlich würdigt oder entlastende Umstände willkürlich ausser Acht lässt, führt dies nicht zwingend zur Aufhebung des angefochtenen Urteils. Erforderlich ist vielmehr, dass bei objektiver Würdigung des ganzen Beweisergebnisses offensichtlich erhebliche und schlechterdings nicht zu unterdrückende Zweifel an der Täterschaft zurückbleiben (Urteil 6B_988/2016 vom 8. Mai 2017 E. 1.3.3 mit Hinweis).
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Vorliegend ist nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz einzelne Beweise willkürlich gewürdigt hätte, geschweige denn, inwiefern die Beweiswürdigung gesamthaft betrachtet schlechterdings unhaltbar sein sollte. Es ist nachvollziehbar und nicht willkürlich, wenn die Vorinstanz es für unglaubhaft hält, dass sich der Beschwerdeführer in einer Winternacht mitten in einem Wohnquartier just dann hingesetzt haben will, als Y.________ die fragliche Tasche aus einem Auto gestohlen haben soll, nachdem die beiden zuvor den ganzen Abend zusammen verbracht haben. Der Beschwerdeführer behauptet, er sei von den Zeugen, die die Verfolgung von ihm und Y.________ aufgenommen hatten, gar nicht auf die Tasche angesprochen worden, sondern nur Y.________. Deshalb könne ihm auch nicht vorgeworfen werden, nicht mitgeteilt zu haben, dass die von ihnen mitgeführte Tasche gestohlen worden sei. Die fragliche Aussage des Beschwerdeführers steht im Gegensatz zu den Zeugenaussagen. Sowohl B.________ als auch D.________ haben ausgesagt, sie hätten die beiden verfolgten Personen auf die Tasche angesprochen (vgl. kantonale Akten, act. 119, 121 und act. 135, 137). Dass die Vorinstanz diese Zeugenaussagen aufgrund der gesamten Umstände für glaubhafter hält als jene des Beschwerdeführers, begründet keine Willkür. Nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag er aus der Tatsache, dass die Zeugin C.________ nicht gesagt hat, der Beschwerdeführer und Y.________ seien nach dem Diebstahl über einen Trampelpfad geflüchtet, sondern bloss, dass die beiden den Trampelpfad betreten hätten. Massgebend ist diesbezüglich einzig, dass sich der Beschwerdeführer und Y.________ nach dem Diebstahl auf ungewöhnlichem Weg, nämlich über einen schlecht einsehbaren Trampelpfad, vom Tatort entfernt haben, was der Beschwerdeführer nicht bestreitet. Schliesslich kann aufgrund der Zeugenaussagen auch nicht "mit Sicherheit" gesagt werden, dass Y.________ die gestohlene Tasche getragen hat, als sie zur Rede gestellt wurden. Vielmehr liegen diesbezüglich unterschiedliche Aussagen vor. B.________ erklärte, er glaube, der Mann ohne Pelzkragen [der Beschwerdeführer] habe die Tasche getragen. Er sei sich aber nicht sicher (vgl. kantonale Akten, act. 120). D.________ hat ausgesagt, die grössere Person habe die Tasche getragen (vgl. kantonale Akten, act. 137). Gemäss eigenen Aussagen sind der Beschwerdeführer und Y.________ annähernd gleich gross (1.79 m bzw. 1.82/1.83 m; vgl. kantonale Akten, act. 165). Es ist demnach nicht ausgeschlossen, dass sich D.________ in der Person, die die Tasche getragen hat, irrte. Seine diesbezüglichen Aussagen sind zudem mit Vorsicht zu würdigen, da er angegeben hat, die Person mit der Tasche sei ca. 20 bis 30 cm grösser als die andere Person (vgl. kantonale Akten, act. 137). Letztlich ist mit Blick auf den Vorwurf des mittäterschaftlich begangenen Diebstahls indessen ohnehin nicht entscheidend, wer der beiden die Tasche getragen hat.
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1.5. Nach dem Vorstehenden ist es nicht schlechterdings unhaltbar, wenn die Vorinstanz aufgrund der gesamten Umstände davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer den fraglichen Diebstahl zusammen mit Y.________ begangen hat. Daran ändert nichts, dass die eigentliche Wegnahme der Tasche von keinem der Zeugen beobachtet werden konnte und sich darauf keine eindeutigen Spuren des Beschwerdeführers nachweisen liessen.
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2. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist abzuweisen, weil die Beschwerde von vornherein aussichtslos war (Art. 64 Abs. 1 BGG e contrario). Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist mit herabgesetzten Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
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3. Dem Beschwerdeführer werden Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- auferlegt.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 29. Juni 2017
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Denys
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Der Gerichtsschreiber: M. Widmer
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