BGer 6B_314/2017 | |||
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BGer 6B_314/2017 vom 29.06.2017 | |
6B_314/2017
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Urteil vom 29. Juni 2017 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, Präsident,
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Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
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Bundesrichter Oberholzer,
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Gerichtsschreiber Held.
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Verfahrensbeteiligte | |
X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Obergericht des Kantons Zürich, Verwaltungskommission, Hirschengraben 15, 8001 Zürich.
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Gegenstand
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Vorladung in den Strafvollzug,
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Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, Verwaltungskommission, vom 2. März 2017.
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Sachverhalt: |
A. | |
Das Bezirksgericht Zürich verurteilte X.________ am 26. September 2014 im Abwesenheitsverfahren wegen mehrfacher Drohung, mehrfacher (teilweise versuchter) Drohung und mehrfachen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage zu einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 30.-- sowie einer Busse von Fr. 600.-- respektiveeiner Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen für den Fall schuldhafter Nichtbezahlung.
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Die hiergegen von X.________ erhobene Berufung schrieb das Obergericht mit Beschluss vom 26. Juni 2016 als durch Rückzug erledigt ab.
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B. | |
Die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (Inkassostelle) des Kantons Zürich informierte X.________ u.a mit Schreiben vom 26. Mai und 15. Juli 2016, dass sie die Anordnung der Vollstreckung der Freiheitsstrafe beim Vollzugszentrum Bachtel (VZB) beantragen werde, da er die gegen ihn ausgesprochene Busse nicht bezahlt habe und eine Betreibung aufgrund eines bestehenden Verlustscheins keinen Erfolg verspreche. Mit Schreiben vom 24. August 2016 übermittelte die Inkassostelle dem Amt für Justizvollzug die "Anordnung zur Vollstreckung" der Ersatzfreiheitsstrafe.
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X.________ erhob bei der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich Aufsichtsbeschwerde (n) gegen unbekanntes Personal der Inkassostelle und beantragte die Feststellung der Nichtigkeit der drei "Anordnungen zum Vollzug" durch die Inkassostelle. Die Verwaltungskommission nahm die Aufsichtsbeschwerde (n) als Rekurs entgegen, den sie mit Beschluss vom 2. März 2017 kostenpflichtig abwies, soweit sie darauf eintrat.
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C. | |
X.________ wendet sich mit zahlreichen Sammeleingaben an verschiedene Gerichte und Behörden des Bundes und des Kantons Zürich, darunter verschiedene Abteilungen des Bundesgerichts, u.a. gegen den Beschluss der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich, um den Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe abzuwenden (zu weiteren Beschwerden hiergegen sh. Verfahren 6B_334/2017 und 6B_470/2017). X.________ beantragt zusammengefasst, es sei festzustellen, dass die drei "Anordnungen" der Inkassostelle (sowie sämtliche im Anschluss daran ergangenen [respektive darauf beruhenden] behördlichen und gerichtlichen Entscheide) nichtig seien. Er ersucht u.a. um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung sowie um aufschiebende Wirkung seiner Beschwerde.
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Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
1.1. Entscheide, die der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen, sind den Parteien schriftlich zu eröffnen und müssen namentlich die massgebenden Gründe tatsächlicher und rechtlicher Art, insbesondere die Angabe der angewendeten Gesetzesbestimmungen enthalten (Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG). Aus dem Entscheid muss klar hervorgehen, von welchem festgestellten Sachverhalt die Vorinstanz ausgegangen ist und welche rechtlichen Überlegungen sie angestellt hat. Genügt ein Entscheid diesen Anforderungen nicht, so kann das Bundesgericht ihn in Anwendung von Art. 112 Abs. 3 BGG an die kantonale Behörde zur Verbesserung zurückweisen oder aufheben. Hingegen steht es ihm nicht zu, sich an die Stelle der Vorinstanz zu setzen, die ihrer Aufgabe nicht nachgekommen ist (BGE 141 IV 244 E. 1.2 mit Hinweisen). Diese hat einen neuen Entscheid mit verbesserter Begründung zu fällen, der den Anforderungen von Art. 112 Abs. 1 BGG genügt (Urteile 2C_517/2016 vom 28. Juni 2016 E. 4.4 mit Hinweisen).
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1.2. Das Bundesgericht überprüft die Anwendung und Auslegung kantonalen Rechts nicht frei, sondern nur auf die Verletzung eines verfassungsmässigen Rechts, namentlich auf Willkür (BGE 140 III 385 E. 2.3 S. 387).
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Erwägung 2 | |
Die Vorinstanz erwägt zusammengefasst, bei der Zentralen Inkassostelle handle es sich um eine gerichtsinterne Organisationseinheit, weshalb eine gegen deren Personal gerichtete Aufsichtsbeschwerde nicht in die Kompetenz der Verwaltungskommission bzw. des Gesamtobergerichts gemäss § 80 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess vom 10. Mai 2010 des Kantons Zürich (GOG; LS 211.1) i.V.m. §§ 8 und 18 der Verordnung über die Organisation des Obergerichts des Kantons Zürich (LS 212.51 [OrganisationsVO]) falle. Die Eingabe des Beschwerdeführers sei jedoch als Rekurs im Sinne der §§ 19 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes des Kantons Zürich vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2) entgegen zu nehmen. Zwar enthielten die beiden an den Beschwerdeführer adressierten Schreiben der Inkassostelle keinen expliziten Hinweis auf ihren Verfügungscharakter, jedoch seien sie aufgrund des Hinweises auf die Anordnung des Vollzugs der Ersatzfreiheitsstrafe im Falle der Nichtbezahlung der Busse als Androhung einer belastenden Verwaltungsmassnahme zu qualifizieren.
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Erwägung 3 | |
Der angefochtene Entscheid genügt den Begründungsanforderungen gemäss Art. 112 BGG nicht. Unabhängig von der Frage, ob es sich bei den beiden Schreiben der Inkassostelle an den Beschwerdeführer überhaupt um formelle Anordnungen (im Sinne von § 10 VRG/ZH) handelt, was durchaus fraglich erscheint, legt die Vorinstanz nicht dar, warum die Eingabe des Beschwerdeführers als Rekurs entgegenzunehmen, ein solcher gegen die "Anordnungen" zulässig, sie zu dessen Beurteilung zuständig und der kantonale Rechtsmittelweg ausgeschöpft ist.
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3.1. Die Vorinstanz äussert sich nicht dazu, ob die beiden Schreiben der Inkassostelle an den Beschwerdeführer überhaupt anfechtbare "Anordnungen" im Sinne von § 19a VRG/ZH darstellen. Selbst wenn man vor dem Hintergrund des Strafurteils vom 26. September 2014 mit der Vorinstanz davon ausgeht, die Inkassostelle habe dem Beschwerdeführer Zwangsmassnahmen angedroht, geht aus dem angefochtenen Entscheid nicht hervor, inwieweit die "Androhungen" das (Vollzugs-) Verfahren abschliessen (§ 19a Abs. 1 VRG/ZH) oder die Voraussetzungen zur Anfechtung von Teil-, Vor- oder Zwischenentscheiden in sinngemässer Anwendung von Art. 91 - 93 BGG erfüllt sind (§ 19a Abs. 2 VRG/ZH).
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3.2. Die Vorinstanz äussert sich ebenfalls nicht dazu, aufgrund welcher Vorschriften sie ihre Zuständigkeit zur Beurteilung der "angedrohten belastenden Verwaltungsmassnahmen" ableitet. Sie scheint die angedrohten Verwaltugnsmassnahmen als Justizverwaltungsakte der Inkassostelle zu qualifizieren. Diese wurden vom Obergericht - handelnd durch die Inkassostelle als gerichtsinterne Organisationseinheit erlassen (vgl. vorstehend E. 2; sh. auch: § 1 Abs. 1 und 2 der OrganisationsVO i.V.m. § 3 der Verordnung des Obergerichts über das Rechnungswesen der Bezirksgerichte und des Obergerichts sowie über das zentrale Inkasso vom 9. April 2003 (LS 211.14 [RechnungswesenVO]). Zwar fällt gemäss § 18 Abs. 1 lit. a der OrganisationsVO die Rechtsprechung in Justizverwaltungssachen in die Zuständigkeit der Vorinstanz (Verwaltungskommission; vgl. auch HAUSER/SCHWERI/LIEBER, GOG, Kommentar zum zürcherischen Gesetz über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess, 2. Aufl. 2017, N. 14 zu § 201 GOG); ob dies auch die Beurteilung der (eigenen) Justizverwaltungssachen des Obergerichts umfasst, ist fraglich und näher zu begründen. So sieht § 42 lit. c VRG/ZH für Justizverwaltungsakte anderer oberster kantonaler Gerichte (als das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich), die diese als einzige Instanz getroffen haben, explizit die Beschwerde ans Verwaltungsgericht vor. Im Gegenzug sind gemäss § 43 Abs. 2 lit. a VRG/ZH Justizverwaltungsakte des Verwaltungsgerichts, die es als einzige Instanz getroffen hat, - zur Wahrung der Rechtsweggarantie (vgl. Art. 29a BV) - beim Obergericht als vom Verwaltungsgericht unabhängige Justizbehörde anzufechten (vgl. REGINA KIENER, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. Aufl. 2014, N. 17 f. zu § 42 und N. 7 ff. VRG).
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3.3. Sollte die Vorinstanz ihre Zuständigkeit für die Beurteilung in eigenen Justizverwaltungsakten für gegeben und die Anfechtungsvoraussetzungen gemäss § 19a Abs. 1 respektive Abs. 2 VRG/ZH als erfüllt erachten, stellt sich - worauf der Beschwerdeführer hinweist - die Frage, ob es sich beim angefochtenen Entscheid um einen kantonal letztinstanzlichen handelt (vgl. Art. 80 Abs. 1 BGG), der mit Beschwerde beim Bundesgericht anzufechten ist, wie die Vorinstanz in ihrer Rechtsmittelbelehrung ausführt, oder der Entscheid allenfalls an die Rekurskommission des Obergerichts weiter zu ziehen wäre (vgl. § 19 Abs. 1 OrganisationsVO).
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3.4. Dem Bundesgericht ist es nicht möglich, den angefochtenen Entscheid auf seine Rechtmässigkeit zu überprüfen. Es ist nicht Aufgabe des Bundesgerichts, kantonales Recht selber anzuwenden. Die Sache ist an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zu welchen der offenen Rechtsfragen sie sich äussern muss, hängt namentlich davon ab, ob der Beschwerdeführer angesichts des in den vereinigten Parallelverfahren 6B_334/2017 und 6B_470/2017 ergangenen Urteils des Bundesgerichts vom 23. Juni 2017 noch ein Feststellungsinteresse an einer allfälligen Nichtigkeit der Schreiben der Inkassostelle hat und ob ihm im Falle des Nichteintretens Kosten auferlegt werden.
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Erwägung 4 | |
Mit der Rückweisung an die Vorinstanz werden die Gesuche um Verbeiständung und aufschiebende Wirkung gegenstandslos. Der nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführer macht keine persönlichen Aufwendungen geltend. Er hat keinen Anspruch auf Entschädigung nach dem Anwaltstarif, weshalb sein Entschädigungsbegehren abzuweisen ist (vgl. BGE 133 III 439 E. 4 mit Hinweis). Bei diesem Verfahrensausgang rechtfertigt es sich, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 BGG), womit das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos wird.
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist. Der Beschluss der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich vom 2. März 2017 wird aufgehoben und die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, Verwaltungskommission, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 29. Juni 2017
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Denys
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Der Gerichtsschreiber: Held
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