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Informationen zum Dokument  BGer 9C_153/2017  Materielle Begründung
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BGer 9C_153/2017 vom 29.06.2017
 
9C_153/2017
 
 
Urteil vom 29. Juni 2017
 
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
 
Bundesrichterinnen Glanzmann, Moser-Szeless,
 
Gerichtsschreiber Fessler.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
IV-Stelle Bern, Scheibenstrasse 70, 3014 Bern,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung (Berufliche Massnahmen),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Januar 2017.
 
 
Sachverhalt:
 
A. A.________ meldete sich im Januar 2013 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Nach Abklärungen (u.a. Gutachten SMAB [Swiss Medical Assessement and Business-Center] AG vom 27. Januar 2016) und nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren verneinte die IV-Stelle Bern mit Verfügung vom 13. Juni 2016 den Anspruch auf Unterstützung in Form von Eingliederungsmassnahmen mit Bezug auf das Hochschulstudium.
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B. Die Beschwerde der A.________ wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, mit Entscheid vom 16. Januar 2017 ab.
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C. A.________ hat Beschwerde eingereicht mit dem Antrag, die Verfügung vom 13. Juni 2016 sei aufzuheben; die IV-Stelle Bern sei anzuweisen, gemeinsam mit ihr einen Eingliederungsplan zu erarbeiten und die Lebenskosten bis Studienabschluss oder erfolgreicher Stellenvermittlung zu übernehmen.
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Erwägungen:
 
1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht, und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG; vgl. auch Art. 97 Abs. 1 BGG). Unter den zweiten Tatbestand fallen u.a. die unvollständige Feststellung rechtserheblicher Tatsachen sowie die Missachtung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG; Urteil 9C_395/2016 vom 25. August 2016 E. 1.2 mit Hinweisen). Offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG meint unhaltbar, willkürlich (BGE 135 II 145 E. 8.1 S. 153).
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2. Streitgegenstand bildet der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leistungen der Invalidenversicherung im Zusammenhang mit dem Abschluss ihres Hochschulstudiums unter dem Titel erstmalige berufliche Ausbildung nach Art. 16 Abs. 1 IVG. Als solche gilt u.a. nach Abschluss der Volks- oder Sonderschule, der Besuch einer Mittel-, Fach- oder Hochschule (Art. 5 Abs. 1 IVV; vgl. Urteil 9C_181/2009 vom   3. November 2009 E. 5.2.1).
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3. Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 Abs. 2 IVG). Im Bereich der beruflichen Massnahmen kann der leistungsspezifische Invaliditätsfall nach Art. 4 Abs. 2 IVG u.a. gegeben sein, wenn die versicherte Person aus Gründen eines bleibenden oder längere Zeit dauernden Gesundheitsschadens daran gehindert worden ist, im üblichen Rahmen die erstmalige berufliche Ausbildung zu absolvieren und ihr als Folge dieser invaliditätsbedingten Verzögerung in wesentlichem Umfange zusätzliche Kosten entstehen (Art. 16 Abs. 1 IVG und Art. 5 Abs. 2 IVV; BGE 126 V 461 E. 2 S. 462).
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4. Die Vorinstanz ist in Würdigung der Akten zum Ergebnis gelangt, die Beschwerdeführerin sei für das geplante Studium bzw. dessen Abschluss voll arbeits- und leistungsfähig. Selbst wenn das diagnostizierte Asperger-Syndrom schon seit früher Kindheit bestanden haben sollte, sei mangels echtzeitlicher medizinischer Dokumentation nicht rechtsgenüglich erstellt, dass ihr aus gesundheitlichen Gründen bei der Absolvierung des Studiums in wesentlichem Umfang zusätzliche Kosten entstanden seien bzw. sie dieses nicht (innert der sonst üblichen Zeit) abgeschlossen habe. Wegen der fehlenden invaliditätsmässigen Voraussetzungen habe sich die Beschwerdegegnerin daher zu Recht geweigert, sie beim Abschluss des Hochschulstudiums finanziell zu unterstützen.
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5. Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe zu Unrecht dem Gutachten der SMAB AG vom 27. Januar 2016 Beweiswert zuerkannt und darauf abgestellt, Belege einseitig zugunsten der Beschwerdegegnerin höher gewertet als jene, die zu ihren Gunsten sprechen, eingereichte medizinische Unterlagen nicht zur Kenntnis genommen und notwendige weitere Abklärungen unterlassen. Ihre Vorbringen, soweit sie den Begründungsanforderungen genügen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG), sind indessen nicht stichhaltig:
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Das Gutachten des SMAB vom 27. Januar 2016 äussert sich zwar nicht explizit dazu, ob der Umstand, dass die Beschwerdeführerin das 1986 begonnene Studium in Kunstgeschichte (später Ostasiatische Kunstgeschichte und Sinologie) bis heute noch nicht abgeschlossen hat, auf gesundheitliche Gründe zurückzuführen ist. Ebenso wenig wird gesagt, sie wäre gesundheitlich (nicht) in der Lage, das Studium erfolgreich abzuschliessen. Diese Fragen waren der Gutachterstelle nicht gestellt worden. Im polydisziplinären Konsens wird ihr indessen in einer leidensangepassten Tätigkeit unter Berücksichtigung des Belastungsprofils eine Arbeitsfähigkeit von 100 % attestiert. Dabei wird aus psychiatrischer Sicht eine besondere Eignung im wissenschaftlichen Bereich festgehalten, auch komplexe gedankliche Anforderungen zu bewältigen. Diese Einschätzung gilt grundsätzlich auch für die Zeit vor der Begutachtung. Von einer Aufhebung bzw. deutlichen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ist gemäss dem Gutachten lediglich "aufgrund der schwierigen Lebensbedingungen mit einer ausserordentlich konfliktreichen Beziehung zum Sohn und dem zugrunde liegenden eigenen Störungsmuster" auszugehen, was jedoch, da invaliditätsfremd, ausser Betracht zu bleiben hat. Im Übrigen hatte auch die frühere Hausärztin Dr. med. B.________ im Bericht im 30. Januar 2013 eine Arbeitsfähigkeit in spezifischen Tätigkeiten von 70 % attestiert.
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Mit Bezug auf die Rüge, die Gutachter hätten die mitgebrachte Zusammenfassung der Krankengeschichte nicht entgegengenommen, ist aufgrund des Vorstehenden davon auszugehen, dass überwiegend wahrscheinlich weitere Abklärungen keine neuen verwertbaren Erkenntnisse brächten, weshalb davon abzusehen ist (BGE 141 I 60 E. 3.3 S. 64). Dass und soweit den Gutachtern nicht sämtliche früheren medizinischen Unterlagen vorgelegen haben sollten, vermag daher den Beweiswert der Expertise nicht entscheidend zu mindernd. Von einem "Zurechtschneiden der Akten" durch den psychiatrischen Gutachter des SMAB kann im Übrigen nicht gesprochen werden. Schliesslich legt die Beschwerdeführerin selber dar, dass das Studium der ostasiatischen Kunstgeschichte den Erwerb mehrerer jener Sprachen und den Aufenthalt in der betreffenden Region voraussetze und daher länger dauere als die Regelstudienzeit anderer Fächer.
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Unter diesen Umständen verletzt es kein Bundesrecht, dass die Vorinstanz ohne weitere Abklärungen gestützt auf das Gutachten vom 27. Januar 2016 zum Schluss gekommen ist, die Beschwerdeführerin sei trotz ihres Krankheitsbildes in der Vergangenheit und auch aktuell zum Studium (von Kunstgeschichte) und zum Studiumabschluss fähig, und demzufolge eine leistungsspezifische Invalidität im Sinne von  Art. 16 Abs. 1 IVG und Art. 5 Abs. 2 IVV verneint hat.
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6. Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und daher im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG zu erledigen.
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7. Ausgangsgemäss wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 29. Juni 2017
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Pfiffner
 
Der Gerichtsschreiber: Fessler
 
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