BGer 1C_345/2017 | |||
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BGer 1C_345/2017 vom 30.06.2017 | |
1C_345/2017
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Urteil vom 30. Juni 2017 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Merkli, Präsident,
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Gerichtsschreiber Pfäffli.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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B.________ AG,
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Beschwerdegegnerin,
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Stadtrat Kaiserstuhl,
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Departement Bau, Verkehr und Umwelt des Kantons Aargau.
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Gegenstand
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Baubewilligung (Umnutzung), Rechtsverweigerung,
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Beschwerde gegen das Urteil vom 17. Mai 2017 des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 3. Kammer.
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Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
Der Stadtrat Kaiserstuhl bewilligte am 7. März 2016 der B.________ AG die Umnutzung des bestehenden Gewölbekellers im Gebäude auf Parzelle Nr. 90 in einen Lagerraum und zeitweiligen Arbeitsraum für einen Töpfereibetrieb. Dagegen erhob A.________ Beschwerde, welche das Departement Bau, Verkehr und Umwelt des Kantons Aargau mit Entscheid vom 21. Oktober 2016 teilweise guthiess und im Übrigen abwies. Den Entscheid versandte das Departement Bau, Verkehr und Umwelt mit A-Post Plus an die Parteien.
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Erwägung 2 | |
A.________ erkundigte sich am 14. Dezember 2016 beim Departement Bau, Verkehr und Umwelt u.a. über den Stand des Beschwerdeverfahrens. Das Departement teilte ihr am 15. Dezember 2016 mit, dass das Beschwerdeverfahren mit Entscheid vom 21. Oktober 2016 abgeschlossen worden sei. Der Entscheid sei am 21. Oktober 2016 versandt und ihr durch die Schweizerische Post am 22. Oktober 2016 zugestellt worden. Die Rechtsmittelfrist für eine Beschwerde ans Verwaltungsgericht sei abgelaufen und der Entscheid sei in Rechtskraft erwachsen. Als Beilage sandte ihr das Departement eine Kopie des Entscheids vom 21. Oktober 2016 zu. Mit Schreiben vom 17. Dezember 2016 an das Departement hielt A.________ fest, dass der Entscheid vom 21. Oktober 2016 bei ihr nicht eingegangen sei. Sie ersuchte um Zustellung eines Zustellungsnachweises der Post, aus dem hervorgehe, dass entweder sie oder ihr Ehemann die Sendung entgegengenommen hätten. Andernfalls sei sie über das weitere Vorgehen zu informieren, einschliesslich Rechtsmittelbelehrung.
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Mit Schreiben vom 21. Dezember 2016 nahm das Departement dazu Stellung und machte namentlich Ausführungen zur Zustellung mittels A-Post Plus. Die fristauslösende Zustellung sei am 22. Oktober 2016 erfolgt und die Rechtsmittelfrist daher abgelaufen. Es stehe A.________ frei, ein förmliches Wiederaufnahmeverfahren zu stellen. Mit Schreiben vom 14. Februar 2017 teilte A.________ mit, dass sie kein Wiederaufnahmebegehren stellen werde. Das Beschwerdeverfahren sei korrekt zu Ende zu bringen, allenfalls mittels einer neuen Eröffnung der Beschwerdefrist. Daraufhin teilte ihr das Departement am 16. Februar 2017, dass keine Zweifel an der korrekten Eröffnung des Entscheids bestehe. Es bestehe kein Grund für eine nochmalige formelle Eröffnung.
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Erwägung 3 | |
Mit Eingabe vom 12. März 2017 erhob A.________ "Rechtsverweigerungsbeschwerde" beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau. Dieses wies die Beschwerde mit Urteil vom 17. Mai 2917 ab, soweit es darauf eintrat. Zur Begründung führte das Verwaltungsgericht zusammenfassend aus, der Beschwerdeentscheid des Departements sei zulässigerweise mit A-Post Plus versandt worden und gemäss dem Postamt Bülach am 22. Oktober 2016 zugestellt worden. Die Beschwerdeführerin lege keine Gründe dar, weshalb von einer fehlerhaften Postzustellung auszugehen wäre. Dem Departement könne somit kein Vorwurf gemacht werden, dass es von einer korrekten Zustellung des Entscheids vom 21. Oktober 2016 ausgegangen sei und keine weiteren Handlungen mehr vorgenommen habe. Eine Rechtsverweigerung sei deshalb zu verneinen. Die "Rechtsverweigerungsbeschwerde" sei auch nicht als Wiederaufnahmegesuch zu behandeln und an das Departement weiterzuleiten, da sich die Beschwerdeführerin bereits mit Schreiben vom 14. Februar 2017 klar geäussert habe, kein solches Begehren zu stellen. Schliesslich sei festzuhalten, dass das Departement der Beschwerdeführerin als Beilage zum Schreiben vom 15. Dezember 2016 den Entscheid vom 21. Oktober 2016 samt Rechtsmittelbelehrung nochmals zugestellt habe. Nach Treu und Glauben hätte von der Beschwerdeführerin erwartet werden dürfen, dass sie den Entscheid vom 21. Oktober 2016, sofern sie diesen überhaupt anfechten wollte, innert der in der Rechtsmittelbelehrung angegebenen Frist angefochten hätte. Würde die vorliegende "Rechtsverweigerungsbeschwerde" als Beschwerde in der Sache gegen den Entscheid vom 21. Oktober 2016 betrachtet, sei festzuhalten, dass die Beschwerde verspätet erhoben worden sei, weshalb darauf nicht einzutreten wäre.
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Erwägung 4 | |
A.________ führt mit Eingabe vom 22. Juni 2017 (Postaufgabe 23. Juni 2017) Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 17. Mai 2017. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
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Erwägung 5 | |
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll.
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Die Beschwerdeführerin vermag mit Ihren Ausführungen zur A-Post Plus Zustellung nicht aufzuzeigen, inwiefern das Verwaltungsgericht in rechts- bzw. verfassungswidriger Weise eine Rechtsverweigerung seitens des Departements Bau, Verkehr und Umwelt verneint haben sollte. Soweit das Verwaltungsgericht die "Rechtsverweigerungsbeschwerde" als Beschwerde in der Sache gegen den Entscheid vom 21. Oktober 2017 als verspätet erhoben beurteilte, setzt sich die Beschwerdeführerin nicht rechtsgenüglich mit der entsprechenden Begründung auseinander und zeigt nicht auf, inwiefern diese Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzen sollte. Insgesamt ergibt sich aus der Beschwerde nicht, inwiefern das Verwaltungsgericht die eingereichte "Rechtsverweigerungsbeschwerde" in rechts- bzw. verfassungswidriger Weise behandelt haben sollte. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.
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Erwägung 6 | |
Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Kosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Stadtrat Kaiserstuhl, dem Departement Bau, Verkehr und Umwelt des Kantons Aargau, und dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 30. Juni 2017
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Merkli
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Der Gerichtsschreiber: Pfäffli
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