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Informationen zum Dokument  BGer 6B_626/2017  Materielle Begründung
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BGer 6B_626/2017 vom 30.06.2017
 
6B_626/2017
 
 
Urteil vom 30. Juni 2017
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Denys, Präsident,
 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Nichteintreten auf eine Berufung (Hausfriedensbruch), Nichteintreten,
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 25. April 2017.
 
 
Der Präsident zieht in Erwägung:
 
1. Am 25. April 2017 trat das Obergericht des Kantons Zürich auf eine Berufung nicht ein, weil die Anmeldung des Rechtsmittels verspätet erfolgte.
 
Die Beschwerdeführerin wendet sich an das Bundesgericht. Sie könne nicht nachvollziehen, dass ihre Berufungsanmeldung ("Einsprache") nicht akzeptiert werde und ihr sogar Gerichtskosten auferlegt würden.
 
2. Die Berufung ist dem erstinstanzlichen Gericht nach Art. 399 Abs. 1 StPO innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden. Nach Art. 384 lit. a StPO beginnt die Rechtsmittelfrist im Falle eines Urteils mit der Aushändigung oder Zustellung des schriftlichen Dispositivs.
 
Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht.
 
3. Das Urteil des Bezirksgerichts vom 7. Dezember 2016 wurde der Beschwerdeführerin schriftlich im Dispositiv mitgeteilt. Die Zustellung mit dem Hinweis darauf, dass innert 10 Tagen von der Eröffnung des Dispositivs an schriftlich Berufung angemeldet werden könne, erfolgte am 13. Dezember 2016. Die Frist zur Berufungsanmeldung begann folglich am 14. Dezember 2016 und endete am 23. Dezember 2016. Die an das Obergericht des Kantons Zürich gerichtete Anmeldung der Berufung wurde am 29. Dezember 2016 der Schweizerischen Post übergeben und erfolgte damit verspätet.
 
Es ist folglich nicht zu beanstanden, dass das Obergericht auf die Berufung der Beschwerdeführerin nicht eintrat und ihr die Kosten des Berufungsverfahrens auferlegte (vgl. Art. 403 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 sowie Art. 428 Abs. 1 StPO).
 
Die Beschwerdeführerin setzt sich mit den Erwägungen des Obergerichts nicht im Ansatz auseinander. Sie macht weder geltend noch begründet sie, dass und inwiefern der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzen könnte (vgl. Art. 95 BGG). Aus ihrem Vorbringen, die "Einsprachen" der Gegenpartei seien ohne Unterschrift akzeptiert worden, kann sie (selbst wenn das Vorbringen zutreffen sollte) nichts für sich im vorliegenden Verfahren ableiten. Ein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht besteht nicht. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG mangels einer tauglichen Begründung nicht einzutreten.
 
4. Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
 
Demnach erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 30. Juni 2017
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Denys
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill
 
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