BGer 12T_1/2017 | |||
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BGer 12T_1/2017 vom 03.07.2017 | |
12T_1/2017
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{T 0/2}
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Entscheid vom 3. Juli 2017
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Verwaltungskommission
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Besetzung
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Bundesrichter Meyer, Präsident,
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Bundesrichterin Niquille,
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Bundesrichter Donzallaz,
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Generalsekretär Tschümperlin.
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A.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Florian Wick,
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Anzeiger,
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gegen
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Bundesverwaltungsgericht, Verwaltungskommission, Postfach, 9023 St. Gallen,
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angezeigte Gerichtsbehörde.
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Gegenstand
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Aufsichtsanzeige (BGG).
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Sachverhalt: | |
A. Am 10. November 2011 stellte A.________, irakischer Staatsbürger, beim Staatssekretariat für Migration (nachfolgend: SEM) ein Asylgesuch. Dieses wies das Gesuch mit Verfügung vom 2. November 2016 ab, stellte fest, dass er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.
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B. Gegen den Entscheid des SEM erhob A.________ am 7. Dezember 2016 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Zusätzlich beantragte er, dass auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten sei und ihm sein Rechtsvertreter als unentgeltlicher Rechtsbeistand beizuordnen sei. Mit Zwischenverfügung vom 16. Dezember 2016 wies die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung ab und forderte A.________ zur Leistung eines Kostenvorschusses innert Frist auf. Daraufhin beantragte A.________ am 19. Dezember 2016 die zuständige Richterin habe im betreffenden Verfahren in den Ausstand zu treten, es sei ihm für das Ausstandsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Mit Urteil vom 21. März 2017 (E- 7888/2016) wies das Bundesverwaltungsgericht das Ausstandsbegehren ab und auferlegte A.________ die Kosten des Ausstandverfahrens in Höhe von Fr. 600.00. Die Akten zur Weiterführung des Beschwerdeverfahrens (E-7585/2016) überwies es der bisherigen Instruktionsrichterin.
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C. Am 27. März 2017 reichte A.________ beim Bundesgericht eine Aufsichtsbeschwerde ein. Die Zweite öffentlich-rechtliche Abteilung trat auf die Beschwerde mit Urteil vom 30. März 2017 nicht ein und überwies die Eingabe an die Verwaltungskommission des Bundesgerichts als administrative Aufsichtsbehörde über das Bundesverwaltungsgericht.
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D. Vernehmlassungen sind nicht eingeholt worden.
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Erwägungen: | |
1. Beim vorliegenden Verfahren handelt es sich um eine Aufsichtsanzeige im Sinne von Art. 1 Abs. 2 Bundesgerichtsgesetz (BGG; SR 173.110), Art. 3 lit. f Aufsichtsreglement des Bundesgerichts (AufRBGer; SR 173.110.132) und Art. 3 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsgesetz (VGG; SR 173.32) i.V.m. Art. 71 Abs. 1 Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021).
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2. Der Anzeiger ersucht um Aufhebung des Entscheids des Bundesverwaltungsgericht vom 21. März 2017 betreffend Ausstand (E- 7888/2016), um Anweisung des Ausstands einer Bundesverwaltungsrichterin im noch hängigen Verfahren (E-7585/2016), sowie um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung im bundesverwaltungsgerichtlichen Verfahren.
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Er macht geltend, die zuständige Bundesverwaltungsrichterin habe ihm durch Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege den Zugang zum Gericht in rechtsungleicher Weise verbaut. Das Bundesverwaltungsgericht habe mit seinem Entscheid den Zugang zum Gericht in offensichtlich übertriebener Beurteilung der formellen und finanziellen Voraussetzungen ungebührlich eingeschränkt. Weiter beanstandet der Anzeiger, das Bundesverwaltungsgericht habe das Ausstandsbegehren in willkürlicher Weise abgewiesen, was auf eine mangelhafte Organisation des Geschäftsganges hinweise und zu einer Rechtsverweigerung führe. Auch habe die zuständige Richterin das rechtliche Gehör in dreifacher Weise verletzt, indem sie die Akteneinsicht verweigert, diese mangelhaft begründet sowie die Vorbringen in der Beschwerde nicht berücksichtigt habe. Durch die Verweigerung der Akteneinsicht habe die Richterin den Anschein der Befangenheit erweckt. Schliesslich habe das Bundesverwaltungsgericht den Sachverhalt aktenwidrig und willkürlich festgestellt.
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3. Mit diesen Anträgen verkennt der Anzeiger die Rechtsnatur der administrativen Aufsicht des Bundesgerichts.
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3.1. Die Aufsicht des Bundesgerichts über das Bundesverwaltungsgericht ist administrativer Art (Art. 3 Abs. 1 VGG); die Rechtsprechung ist von der Aufsicht ausgenommen (Art. 2 Abs. 2 AufRBGer). Das Bundesgericht greift im Rahmen seiner Funktion als Aufsichtsbehörde nicht in Entscheide der beaufsichtigten Gerichte ein. Insoweit sich Aufsichtsanzeigen in appellatorischer Kritik am beanstandeten Urteil erschöpfen, ist ihnen keine Folge zu geben. In seiner Rolle als Aufsichtsinstanz ist es dem Bundesgericht grundsätzlich verwehrt, einen Einzelfall auf seine inhaltliche Richtigkeit zu überprüfen. Hingegen kann es prüfen, ob eine Rechtsverweigerung oder eine Rechtsverzögerung vorliegt. Als besondere Spielart der Rechtsverweigerung bildet Gegenstand der administrativen Aufsicht auch die Frage, ob der Zugang zum Gericht in rechtsgleicher Weise gewährleistet ist und dieser nicht durch eine übertriebene Beurteilung der formellen oder finanziellen Voraussetzungen ungebührlich eingeschränkt wird (12T_3/2008).
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3.2. Ob die Voraussetzungen für die Erhebung eines Kostenvorschusses gegeben sind und wie hoch dieser anzusetzen ist, sind typische Fragen der Rechtsanwendung, die der Aufsicht des Bundesgerichts entzogen sind. Die Erhebung des Kostenvorschusses kann einzig Gegenstand der Aufsicht bilden, soweit der Zugang zum Gericht nicht mehr gewährleistet wäre und damit die Frage im Raume stünde, ob überhaupt Recht gesprochen wird (BGE 136 II 380 E. 2). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Einerseits ist die Erhebung von Kostenvorschüssen gesetzlich vorgesehen (Art. 63 VwVG), andererseits wird durch die provisorische Abwägung der Prozesschancen im Rahmen eines Entscheides über die unentgeltliche Rechtspflege der Endentscheid in keiner Weise präjudiziert und der Zugang zum Gericht daher nicht unzulässig erschwert. Die Rüge, dass die Beschwerde ungenügend materiell geprüft wurde, betrifft ebenfalls einen der Rechtsprechung zuzuordnenden Entscheid und kann daher vom Bundesgericht als Aufsichtsbehörde nicht geprüft werden. Vorbehalten bleibt offensichtliche Rechtsverweigerung, die in casu nicht gegeben ist.
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3.3. Die Frage, ob das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Ausstand zu Recht abgewiesen hat, betrifft den Bereich der Rechtsprechung, weshalb auch dieser Punkt der Aufsicht durch das Bundesgericht entzogen ist. Eine Aufsichtsanzeige kann nicht als Ersatz-Rechtsmittel für gesetzlich nicht vorgesehene Beschwerden dienen. Das Ausstandsgesuch wurde gemäss den geltenden Regeln mit einlässlicher Begründung behandelt. Die Eingabe ist auch in diesem Punkt unbeachtlich.
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3.4. Soweit der Anzeiger eine Verletzung des rechtlichen Gehörs im Zusammenhang mit der Verweigerung der nochmaligen Akteneinsicht rügt, beanstandet er wiederum die Rechtsanwendung durch das Bundesverwaltungsgericht, die der administrativen Aufsicht des Bundesgerichts entzogen ist.
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Der Aufsichtsanzeige ist daher keine Folge zu geben.
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4. Aufsichtsbeschwerden sind grundsätzlich kostenlos. Die Voraussetzungen für eine Ausnahme gemäss Art. 10 der Verordnung über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren (SR 172.041.0) sind vorliegend nicht gegeben.
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Der Aufsichtsanzeige wird keine Folge geleistet.
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2. Es werden keine Kosten erhoben.
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3. Dieser Entscheid wird dem Bundesverwaltungsgericht, Verwaltungskommission, schriftlich mitgeteilt. Dem Anzeiger wird eine Orientierungskopie zugestellt.
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Lausanne, 3. Juli 2017
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Im Namen der Verwaltungskommission
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Meyer
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Der Generalsekretär: Tschümperlin
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