BGer 1B_192/2017 | |||
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BGer 1B_192/2017 vom 03.07.2017 | |
1B_192/2017
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Urteil vom 3. Juli 2017 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Merkli, Präsident,
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Bundesrichter Eusebio, Kneubühler,
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Gerichtsschreiber Misic.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführerin,
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vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Schilter,
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gegen
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Staatsanwaltschaft Abteilung 1 Luzern,
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Eichwilstrasse 2, Postfach 1662, 6011 Kriens,
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Luzia Vetterli.
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Gegenstand
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Strafverfahren; Wechsel der amtlichen Verteidigung,
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Beschwerde gegen den Beschluss vom 22. März 2017 des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung.
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Sachverhalt: | |
A. Vor dem Kriminalgericht des Kantons Luzern ist ein Strafverfahren gegen A.________ und ihren langjährigen Lebensgefährten B.________ hängig. Gemäss der Anklageschrift vom 29. September 2016 legt ihr die Staatsanwaltschaft Abteilung 1 Luzern zur Last, zusammen mit ihrem Partner mehrere Raubtaten begangen zu haben. Die Staatsanwaltschaft beantragt für A.________, die durch Rechtsanwältin Dr. Luzia Vetterli amtlich verteidigt wird, eine Freiheitsstrafe von 15 Jahren.
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Mit verfahrensleitender Verfügung vom 21. Februar 2017 wies der Präsident des Kriminalgerichts das Gesuch von A.________ um Entlassung der amtlichen Verteidigung ab. Die von ihr dagegen erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht Luzern mit Beschluss vom 22. März 2017 ab.
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B. A.________ führt Beschwerde in Strafsachen und beantragt, der Beschluss des Kantonsgerichts sei aufzuheben. Es sei ihr statt Rechtsanwältin Vetterli ein von der Beschwerdeführerin bezeichneter amtlicher Verteidiger zur Seite zu stellen.
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Das Kantonsgericht beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die Staatsanwaltschaft schliesst auf Beschwerdeabweisung. Die amtliche Verteidigerin beantragt in ihrer Stellungnahme, die Entscheide des Kriminalgerichts und des Kantonsgerichts seien zu bestätigen. Die Beschwerdeführerin hat sich geäussert und hält an ihren Begehren vollumfänglich fest.
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Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
1.1. Beim angefochtenen Beschluss handelt es sich um einen kantonal letztinstanzlichen Zwischenentscheid in Strafsachen (Art. 78, 80 und 93 BGG).
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1.2. Nach Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ist die Beschwerde gegen einen Zwischenentscheid unter anderem dann zulässig, wenn dieser einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann. Dies trifft im Fall der Ablehnung eines Gesuchs um Wechsel des amtlichen Verteidigers insbesondere dann zu, wenn der amtliche Verteidiger seine Pflichten erheblich vernachlässigt oder zwischen ihm und der beschuldigten Person keine Vertrauensbasis mehr besteht (BGE 139 IV 113 E. 1.1 f. S. 115 f.; Urteile 1B_211/2014 vom 23. Juli 2014 E. 1.2, in: Pra 2014 Nr. 104 S. 838; 1B_127/2015 vom 8. Juni 2015 E. 1; je mit Hinweisen). Das Bundesgericht tritt auf eine Beschwerde gegen einen Entscheid, mit welchem der Wechsel der amtlichen Verteidigung abgelehnt wird, nur ein, sofern der Beschwerdeführer hinreichend darlegt, dass eine effektive Verteidigung nicht gewährleistet ist (zum Ganzen: Urteil 1B_297/2015 vom 26. Oktober 2015 E. 1.2, in: Pra 2016 Nr. 9 S. 68).
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Die Beschwerdeführerin bringt im Wesentlichen vor, die Verteidigung vernachlässige ihre Pflichten in erheblicher Weise. Ihr sei die Einsichtnahme in sämtliche Prozessakten verweigert worden. An Einvernahmen habe die Verteidigerin nicht persönlich teilgenommen, sondern sich vertreten lassen. Sie habe den Inhalt der Anklageschrift erst drei Monate nach der Zustellung mit der Beschwerdeführerin besprochen. Des Weiteren sei das Vertrauensverhältnis zwischen der amtlichen Verteidigung und der Beschuldigten aufgrund einer Interessenkollision zerrüttet.
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In diesen Ausführungen kann ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG erblickt werden. Wie es sich damit in der Sache verhält ist nachfolgend im entsprechenden Zusammenhang zu prüfen.
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1.3. Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
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2. Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz eine Gehörsverletzung vor (Art. 29 Abs. 2 BV). Diese habe sich im angefochtenen Entscheid nicht damit auseinandergesetzt, dass es die amtliche Verteidigerin unterlassen habe, der Beschwerdeführerin die Schreiben ihres deutschen Anwalts weiterzuleiten.
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Gemäss der Stellungnahme der amtlichen Verteidigerin vom 31. Mai 2017 seien die Schreiben und Dokumente des deutschen Anwalts für das Strafverfahren in der Schweiz nicht notwendig. Sie habe mit ihm nur auf ausdrückliches Verlangen der Beschwerdeführerin und aus Kulanz Kontakt aufgenommen. Die von ihm zugeschickten elektronischen Dokumente habe sie an die Beschwerdeführerin weitergeleitet. Bei der postalischen Zustellung weiterer Schreiben direkt an die Beschwerdeführerin habe der deutsche Anwalt offenbar eine falsche Adresse verwendet, so dass ihr diese Dokumente nicht zugestellt werden konnten (vgl. Stellungnahme vom 1. Februar 2017 der amtlichen Verteidigerin an die Vorinstanz).
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Inwiefern der amtlichen Verteidigerin eine Pflichtverletzung unterlaufen sein soll, so dass ein Wechsel der amtlichen Verteidigung angezeigt wäre, lässt sich der Beschwerdeschrift nicht entnehmen. Dass sich die Vorinstanz nicht mit allen Parteistandpunkten auseinandergesetzt hat, sondern sich vielmehr auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränkt hat, ist daher auch nicht zu beanstanden. Die Begründung, weshalb die Vorinstanz das Gesuch der Beschwerdeführerin um Entlassung der amtlichen Verteidigung abgewiesen hat, wurden von der Vorinstanz so abgefasst, dass sich die Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen konnte (BGE 138 I 232 E. 5.1 S. 237; BGE 134 I 83 E. 4.1 S. 88; je mit Hinweisen). Die von der Beschwerdeführerin beiläufig erhobene Gehörsrüge ist insoweit unbegründet.
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Erwägung 3 | |
3.1. Nach der Praxis des Bundesgerichts zu Art. 29 Abs. 3 und Art. 32 Abs. 2 BV hat der amtlich verteidigte Beschuldigte einen grundrechtlichen Anspruch auf sachkundige, engagierte und effektive Wahrnehmung seiner Parteiinteressen (BGE 138 IV 161 E. 2.4 S. 164 mit Hinweis). Ein Begehren um Auswechslung des amtlichen Verteidigers ist zu bewilligen, wenn aus objektiven Gründen eine sachgemässe Vertretung der Interessen des Beschuldigten durch den bisherigen Rechtsanwalt nicht mehr gewährleistet ist (BGE 116 Ia 102 E. 4b/aa S. 105 mit Hinweisen).
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3.2. Über diesen grundrechtlichen Anspruch hinausgehend sieht seit Inkrafttreten der Schweizerischen Strafprozessordnung deren Art. 134 Abs. 2 vor, dass die Verfahrensleitung die amtliche Verteidigung einer anderen Person überträgt, wenn das Vertrauensverhältnis zwischen der beschuldigten Person und ihrer amtlichen Verteidigung erheblich gestört oder eine wirksame Verteidigung aus andern Gründen nicht mehr gewährleistet ist. Die gesetzliche Regelung trägt dem Umstand Rechnung, dass eine engagierte und effiziente Verteidigung nicht nur bei objektiver Pflichtverletzung der Verteidigung, sondern bereits bei erheblich gestörtem Vertrauensverhältnis beeinträchtigt sein kann. Dahinter steht die Idee, dass eine amtliche Verteidigung in jenen Fällen auszuwechseln ist, in denen auch eine privat verteidigte beschuldigte Person einen Wechsel der Verteidigung vornehmen würde (BGE 138 IV 161 E. 2.4 S. 165 mit Hinweis auf die Botschaft).
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3.3. Wird die subjektive Sichtweise des Beschuldigten in den Vordergrund gestellt, bedeutet dies aber nicht, dass allein dessen Empfinden bzw. dessen Wunsch für einen Wechsel der Verteidigung ausreicht. Vielmehr muss die Störung des Vertrauensverhältnisses mit konkreten Hinweisen belegt und objektiviert werden (BGE 138 IV 161 E. 2.4 S. 165 mit Hinweisen).
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3.4. Bei der Behandlung eines Gesuchs um Wechsel der amtlichen Verteidigung berücksichtigt die Verfahrensleitung, dass der amtliche Verteidiger nicht bloss das unkritische Sprachrohr seines Mandanten ist. Für einen Verteidigerwechsel genügt deshalb nicht, wenn die Verteidigung eine problematische, aber von der beschuldigten Person gewünschte Verteidigungsstrategie nicht übernimmt, oder wenn sie nicht bedingungslos glaubt, was die beschuldigte Person zum Delikt sagt, und das nicht ungefiltert gegenüber den Behörden vertritt. Gleiches gilt betreffend die Weigerung, aussichtslose Prozesshandlungen vorzunehmen (zum Ganzen: BGE 138 IV 161 E. 2.4 S. 166 mit Hinweisen). Im Zweifelsfall liegt es im pflichtgemässen Ermessen des Verteidigers zu entscheiden, welche Beweisanträge und juristischen Argumentationen er als sachgerecht und geboten erachtet (Urteil 1B_211/2014 vom 23. Juli 2014 E. 2.1, in: Pra 2014 Nr. 104 S. 838). Sein Vorgehen muss allerdings in den Schranken von Gesetz und Standesregeln auf die Interessen der beschuldigten Person ausgerichtet (Art. 128 StPO) und in diesem Sinn sachlich begründet sein.
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Erwägung 4 | |
4.1. Der grundsätzlich geständigen Beschwerdeführerin werden strafbare Vorbereitungshandlungen zu Raub, qualifizierter Raub (bandenmässig, mit Offenbarung besonderer Gefährlichkeit der Täterschaft, grausamer Behandlung der Opfer und Lebensgefahr der Opfer), Freiheitsberaubung zum Nachteil eines Opfers mit erschwerenden Umständen (grausame Behandlung und erhebliche Gefährdung der Gesundheit des Opfers), Hausfriedensbruch und verbotenes Waffentragen vorgeworfen. Angesichts dieser schwerwiegenden Vorwürfe ist, wie die Vorinstanz zutreffend hervorhebt, eine umfassende und vertiefte Kenntnis der Akten unabdingbar. Die amtliche Verteidigerin ist seit Beginn des Vorverfahrens für die Beschwerdeführerin tätig und ist mit der vorliegenden Streitsache bestens vertraut. In ihrer Stellungnahme führt sie aus, dass keine erhebliche Störung des Vertrauensverhältnisses vorliege und das amtliche Mandat getreu und sorgfältig weitergeführt werden könne. Ob dieser Auffassung gefolgt werden kann, ist nachfolgend zu prüfen.
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4.2. Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, ihre amtliche Verteidigerin verweigere ihr die Einsicht in sämtliche Akten, ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin stets im Besitz aller wesentlichen Verfahrensakten war. Das ist unbestritten. Dass ihr rechtlich unerhebliche Akten (z.B. Rechnungen der Staatsanwaltschaft etc.) noch nicht weitergeleitet wurden, ist nicht zu beanstanden und hängt auch damit zusammen, dass sich derzeit (aufgrund der verschiedenen, in der Zwischenzeit hängigen Verfahren) nicht mehr alle Akten beim Kriminalgericht befinden. Das Kriminalgericht hat der amtlichen Verteidigerin jedoch zugesichert, dass der Beschwerdeführerin diese Akten sofort nach Eingang zugestellt würden. Des Weiteren liess die amtliche Verteidigerin der Beschwerdeführerin ein Aktenverzeichnis des Kriminalgerichts zukommen, damit sie diejenigen Akten markieren konnte, die sie in Kopie einsehen wollte. Insoweit kann von einem Verweigern der Einsicht in sämtliche Akten keine Rede sein. Der an die amtliche Verteidigung gerichtete Vorwurf ist unbegründet.
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4.3. Inwiefern der amtlichen Verteidigung eine Pflichtverletzung vorgeworfen werden kann, weil sich diese während ihres Mutterschaftsurlaubs durch ihre Stellvertreterin und in drei Fällen (bei Einvernahmen von untergeordneter Bedeutung) durch einen detailliert instruierten Rechtspraktikanten vertreten liess, ist nicht ersichtlich, zumal aus den Akten hervorgeht, dass diese Vertretungen stets im Einverständnis der Beschwerdeführerin erfolgt sind. Wie die Vorinstanz zudem hervorhebt, gebe es keine Hinweise, dass die Beschuldigte vor Beginn der Einvernahme jeweils Einwände gegen die Anwesenheit des Substituten anstelle der amtlichen Verteidigerin vorgebracht bzw. deren Anwesenheit verlangt hätte. Dass die Beschwerdeführerin neuerdings unsubstanziiert vorbringt, sie sei vor Beginn der Einvernahmen vor vollendete Tatsachen gestellt worden, vermag nicht zu überzeugen.
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4.4. Die Anklageschrift vom 29. September 2016 wurde der Beschwerdeführerin von der Kanzlei der amtlichen Verteidigerin weitergeleitet. Die Besprechung der Anklageschrift erfolgte am 5. Dezember 2016 in der Justizvollzugsanstalt Hindelbank. Welcher Nachteil der Beschwerdeführerin durch diese zeitliche Verzögerung entstanden sein soll, wird von ihr nicht dargelegt und ist auch nicht ersichtlich, zumal sie mit ihrer amtlichen Verteidigung ständig in telefonischem Kontakt gestanden hat. Da auch keine zeitlich unmittelbaren Verfahrenshandlungen anstanden (die Hauptverhandlung ist noch nicht angesetzt), vermag eine nicht unmittelbar nach Informationserhalt vorgenommene Aufklärung auch keine erhebliche Störung des Vertrauensverhältnisses zu begründen.
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4.5. Nach der Rechtsprechung ist eine geltend gemachte Interessenkollision, mit welcher eine Störung des Vertrauensverhältnisses zwischen der amtlichen Verteidigung und der Beschuldigten begründet wird, mit konkreten Hinweisen zu belegen und zu objektivieren (BGE 138 IV 161 E. 2.4 S. 165 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 1B_259/2016 vom 11. Januar 2017 E. 2.4). Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt. Die Beschwerdeführerin belässt es dabei, ihren bereits vor der Vorinstanz vorgebrachten Vorwurf zu bekräftigen, ohne darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzen soll. Darauf ist nicht einzutreten (Art. 42 Abs. 2 BGG).
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4.6. Im Ergebnis ist die Kritik der Beschwerdeführerin an ihrer amtlichen Verteidigerin nicht geeignet, einen Wechsel der amtlichen Verteidigung als erforderlich erscheinen zu lassen. Es ist der Beschwerdeführerin zuzumuten, sich von ihrer gegenwärtigen amtlichen Verteidigerin weiter vertreten zu lassen und zu einer konstruktiven Zusammenarbeit das Ihre beizutragen.
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5. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
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Die Beschwerdeführerin ersucht um unentgeltliche Prozessführung für das bundesgerichtliche Verfahren. Da die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, ist dem Gesuch stattzugeben (Art. 64 Abs. 1 BGG). Es werden ihr keine Gerichtskosten auferlegt. Dem Vertreter der Beschwerdeführerin wird eine Entschädigung ausgerichtet.
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen. soweit darauf einzutreten ist.
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2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird gutgeheissen.
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2.1. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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2.2. Dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Andreas Schilter, wird aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 1'000.-- entrichtet.
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3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Staatsanwaltschaft Abteilung 1 Luzern, dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, Luzia Vetterli sowie dem Kriminalgericht Luzern schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 3. Juli 2017
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Merkli
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Der Gerichtsschreiber: Misic
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