BGer 5D_67/2017 | |||
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BGer 5D_67/2017 vom 03.07.2017 | |
5D_67/2017
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Urteil vom 3. Juli 2017 |
II. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
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Gerichtsschreiber Zingg.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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B.________, Oberrichter,
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Beschwerdegegner,
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C.________ AG,
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vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hansjürg Lenhard.
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Gegenstand
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Ausstand (Kollokation),
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Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 12. April 2017.
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Erwägungen: | |
1. Am 20. Februar 2017 erhob A.________ Beschwerde an das Obergericht des Kantons Zürich gegen einen Entscheid des Bezirksgerichts Zürich vom 27. Januar 2017 in einer Kollokationssache. Am 23. März 2017 verlangte sie den Ausstand von Oberrichter B.________. Mit Beschluss vom 12. April 2017 wies das Obergericht das Ausstandsgesuch gegen Oberrichter B.________ ab.
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Gegen diesen Beschluss hat A.________ (Beschwerdeführerin) am 2. Mai 2017 Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Sie verlangt den Ausstand von Oberrichter B.________.
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Mit Verfügung vom 4. Mai 2017 hat das Bundesgericht von ihr einen Kostenvorschuss von Fr. 500.-- verlangt. Daraufhin hat die Beschwerdeführerin am 17. Mai 2017 ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt. Mit Verfügung vom 7. Juni 2017 hat das Bundesgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen. Zugleich ist der Beschwerdeführerin gemäss Art. 62Abs. 3 BGG eine Nachfrist von zehn Tagen seit Zustellung dieser Verfügung zur Zahlung des Kostenvorschusses von Fr. 500.-- angesetzt worden (unter Androhung des Nichteintretens bei nicht innert der Nachfrist erfolgten Zahlung). Die Verfügung ist ihr am 9. Juni 2017 zugestellt worden. Binnen der Nachfrist hat die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss nicht bezahlt.
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Androhungsgemäss ist demnach gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG durch das präsidierende Mitglied der Abteilung auf die Beschwerde nicht einzutreten.
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2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das präsidierende Mitglied: | |
1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 3. Juli 2017
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Escher
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Der Gerichtsschreiber: Zingg
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