BGer 1B_265/2017 | |||
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BGer 1B_265/2017 vom 04.07.2017 | |
1B_265/2017
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Urteil vom 4. Juli 2017 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Merkli, Präsident,
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Gerichtsschreiber Pfäffli.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Kreisgericht Wil,
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Bahnhofstrasse 12, 9230 Flawil.
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Gegenstand
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Sicherheitshaft,
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Beschwerde gegen den Entscheid vom 22. Juni 2017 der Anklagekammer des Kantons St. Gallen.
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Erwägungen: | |
1. Das Kreisgericht Wil verurteilte A.________ mit Entscheid vom 5. Mai 2017 wegen versuchter Gewalt und Drohung gegen Beamte zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten und ordnete eine stationäre Massnahme gemäss Art. 59 StGB an.
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Mit separat eröffnetem Entscheid vom 5. Mai 2017 verlängerte das Kreisgericht die Sicherheitshaft bis zur Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils bzw. bis zum Abschluss eines allfälligen Berufungsverfahrens oder bis zur allfälligen Aufhebung durch das Berufungsgericht. Dagegen erhob A.________ Beschwerde. Die Anklagekammer des Kantons St. Gallen befristete mit Entscheid vom 22. Juni 2017 die Sicherheitshaft vorläufig bis längstens 5. August 2017 und wies im Übrigen die Beschwerde ab, soweit sie darauf eintrat. Zur Begründung führte die Anklagekammer zusammenfassend aus, dass in Anbetracht der erstinstanzlichen Verurteilung der allgemeine Haftgrund des dringenden Tatverdachts erstellt sei. Weiter sei der besondere Haftgrund der Ausführungsgefahr gegeben und die Haft erweise sich als verhältnismässig.
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2. A.________ führt mit Eingabe vom 1. Juli 2017 Beschwerde in Strafsachen gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen.
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Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
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3. Eine Beschwerde an das Bundesgericht ist zu begründen (Art. 42 BGG). Bei Verfassungsrügen besteht eine qualifizierte Rügepflicht. Die Rüge muss in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen).
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Der Beschwerdeführer setzt sich mit der Begründung der Anklagekammer, die zur Bejahung der Voraussetzungen der Sicherheitshaft führte, nicht auseinander und vermag mit seinen nicht sachbezogenen Ausführungen nicht aufzuzeigen, dass die Anklagekammer in rechtswidriger Weise die Haftvoraussetzungen bejaht hätte. Aus der Beschwerde ergibt sich nicht, inwiefern die Begründung der Anklagekammer, die zur Abweisung der Beschwerde führte, bzw. der Entscheid der Anklagekammer selbst, rechts- bzw. verfassungswidrig sein sollte. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.
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4. Gerichtskosten sind keine zu erheben (vgl. Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Kosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Kreisgericht Wil und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 4. Juli 2017
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Merkli
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Der Gerichtsschreiber: Pfäffli
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