BGer 2C_594/2017 | |||
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BGer 2C_594/2017 vom 04.07.2017 | |
2C_594/2017
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Urteil vom 4. Juli 2017 |
II. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Aubry Girardin, präsidierendes Mitglied,
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Gerichtsschreiber Feller.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Einwohnergemeinde Bern,
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Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern.
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Gegenstand
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Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung infolge Aufhebung der Ehegemeinschaft,
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Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung,
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vom 12. Mai 2017.
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Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
A.________, 1988 geborener Staatsangehöriger von Kosovo, wurde nach illegalem Aufenthalt in Deutschland im Jahr 2009 dort weggewiesen und mit einem Einreiseverbot für das ganze Gebiet der Schengen-Staaten belegt. Anfangs 2013 lernte er eine Schweizer Bürgerin kennen, welche ihn im Frühsommer sowie im September 2013 in seiner Heimat besuchte, wo er mit seinen Eltern zusammenlebte. Am 18. Juli 2013 ersuchte er um Einreise in die Schweiz zwecks Ehevorbereitung, welchem Gesuch am 26. Februar 2014 entsprochen wurde. Am 6. März 2014 reiste er ein und heiratete die Schweizer Bürgerin am 28. März 2014. Darauf wurde ihm eine Aufenthaltsbewilligung erteilt. Die Ehefrau zog im Februar 2015 aus der ehelichen Wohnung aus.
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Mit Verfügung vom 25. Mai 2016 lehnte die Abteilung Einwohnerdienste, Migration und Fremdenpolizei der Einwohnergemeinde Bern die Verlängerung der abgelaufenen Aufenthaltsbewilligung ab und verfügte die Wegweisung. Eine Beschwerde an die Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern blieb erfolglos, und mit Urteil vom 12. Mai 2017 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern die gegen den Beschwerdeentscheid der Polizei- und Militärdirektion vom 10. Oktober 2016 erhobene Beschwerde ab, unter Ansetzung einer neuen Ausreisefrist auf den 28. Juni 2017.
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Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 15. Juni 2017 beantragt A.________ dem Bundesgericht, das Urteil des Verwaltungsgerichts sei aufzuheben, die abgelaufene Aufenthaltsbewilligung sei zu verlängern und er sei nicht aus der Schweiz wegzuweisen; eventualiter sei ihm eine neue Ausreisefrist auf den 31. Dezember 2017 anzusetzen. Am 2. Juli 2017 hat der Beschwerdeführer aufforderungsgemäss und fristgerecht das angefochtene Urteil nachgereicht.
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Ein Schriftenwechsel ist nicht angeordnet worden.
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Mit dem vorliegenden instanzabschliessenden Urteil wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
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Erwägung 2 | |
2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt schweizerisches Recht (Art. 95 BGG) verletze. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die Beschwerde führende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f. mit Hinweisen). Der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt ist für das Bundesgericht verbindlich, es sei denn, die Partei zeige auf, dass und inwiefern die tatsächlichen Feststellungen qualifiziert falsch oder in Verletzung von Verfahrensvorschriften getroffen worden seien, was spezifisch geltend zu machen und zu begründen ist, sofern entsprechende Mängel nicht ins Auge springen (vgl. Art. 105 Abs. 1 und 2 sowie Art. 97 Abs. 1 BGG; dazu BGE 140 III 115 E. 2 S. 117, 264 E. 2.3 S. 266; 137 I 58 E. 4.1.2 S. 62 mit Hinweisen).
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2.2. Das Verwaltungsgericht erläutert, dass der Beschwerdeführer eine Bewilligungsverlängerung höchstens gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AuG (nachehelicher Härtefall) beanspruchen könnte. Es schildert die von der Rechtsprechung dazu entwickelten Grundsätze (E. 3.1), um anschliessend die persönlichen tatsächlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers in deren Licht umfassend zu würdigen (E. 3.2 - 3.4) und zum Schluss zu kommen, dass kein nachehelicher Härtefall vorliege (E. 3.5). Der Beschwerdeführer schildert die Verhältnisse aus seiner Sicht und ist der Auffassung, die Voraussetzungen eines Härtefalls seien erfüllt; er behauptet, die Vorinstanz habe seine Ausführungen zu seiner Situation nicht hinreichend gewürdigt und den Sachverhalt unzutreffend bzw. ungenügend festgestellt. Weder sind seine (appellatorischen) Äusserungen geeignet, die Sachverhaltsfeststellungen des Verwaltungsgerichts als im Sinne von Art. 97 Abs. 1 bzw. Art. 105 Abs. 2 BGG qualifiziert unzutreffend oder unvollständig erscheinen zu lassen, noch setzt er sich hinreichend und gezielt mit der vorinstanzlichen rechtlichen Würdigung im Einzelnen und im Gesamten auseinander. Er legt nicht dar, inwiefern Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AuG verletzt sein könnten. Soweit es um eine ermessensweise Bewilligungsverlängerung ausserhalb des Anspruchsbereichs geht (E. 4 des verwaltungsgerichtlichen Urteils), ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig (Art. 83 lit. b Ziff. 2 BGG). Dasselbe gilt hinsichtlich der Ausreisefrist; da es sich dabei um eine Wegweisungsmodalität handelt, gilt der Ausschlussgrund von Art. 83 lit. b Ziff. 4 BGG.
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2.3. Soweit die Beschwerde zulässig ist, enthält sie offensichtlich keine hinreichende Begründung. Es ist darauf mit Entscheid der Einzelrichterin im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
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2.4. Die Gerichtskosten sind entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 65 und 66 Abs. 1 erster Satz BGG).
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Demnach erkennt das präsidierende Mitglied | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 4. Juli 2017
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Aubry Girardin
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Der Gerichtsschreiber: Feller
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