BGer 8C_468/2017 | |||
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BGer 8C_468/2017 vom 04.07.2017 | |
8C_468/2017
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Urteil vom 4. Juli 2017 |
I. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Maillard, Präsident,
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Gerichtsschreiber Grünvogel.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichtsvom 22. Mai 2017.
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Nach Einsicht | |
in die Beschwerde vom 26. Juni 2017 gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Mai 2017,
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in Erwägung, | |
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
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dass dabei auf die für den vorinstanzlichen Entscheid massgeblichen Erwägungen einzugehen ist, was auch von einer Beschwerde führenden Laiin erwartet werden darf,
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dass das Bundesverwaltungsgericht im angefochtenen Entscheid die Verfügung der IV-Stelle vom 19. Mai 2015 bestätigte, wonach der Beschwerdeführerin keine Invalidenrente zustehe,
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dass es dabei insbesondere näher darlegte, weshalb die Verwaltung den Rentenentscheid auf der Grundlage der im Recht gelegenen Akten fällen durfte, weil die Versicherte sich ohne hinreichende Gründe der korrekt im Mahn- und Bedenkzeitverfahren nach Art. 43 Abs. 3 ATSG angeordneten, für zumutbar erachteten polydisziplinären Begutachtung in der Schweiz verweigert hatte,
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dass die Beschwerdeführerin darauf in der Eingabe vom 26. Juni 2017 trotz deren Umfangs nicht hinreichend eingehtund insbesondere nicht aufzeigt, inwiefern der vorinstanzlichen Entscheid gegen Recht verstossen soll,
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dass sie vielmehr in weiten Teilen ausserhalb des durch denvorinstanzlichen Entscheid vorgegebenen Streitgegenstands Liegendes aufgreift und sich überdies auf gegen verschiedene Institutionen der Schweiz gerichtete Schimpftiraden konzentriert,
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dass ein solches Verhalten gemäss Art. 33 Abs. 1 BGG mit einer Ordnungsbusse von bis zu Fr. 1'000.- belegt werden könnte,
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dass davon indessen für dermalen noch abgesehen wird,
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dass die Beschwerdeführerin indessen bei allem Verständnis für die Enttäuschung wegen des negativen Entscheids im Wiederholungsfall eine Ordnungsbusse zu vergegenwärtigen haben wird,
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dass die Vorbringen insgesamt offensichtlich nicht den Minimalanforderungen an eine sachbezogene Begründung nach Art. 42 Abs. 2 BGG genügen, weshalb darauf im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
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dass auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen aussichtsloser Beschwerdeführung gemäss Art. 66 Abs. 1 BGG abzuweisen ist,
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dass indessen in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise nochmals auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
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dass sich das Bundesgericht schliesslich vorbehält, überdies allfällige weitere Eingaben in der bisherigen Art unbeantwortet abzulegen,
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erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung III, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 4. Juli 2017
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Maillard
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Der Gerichtsschreiber: Grünvogel
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