BGer 1B_212/2017 | |||
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BGer 1B_212/2017 vom 05.07.2017 | |
1B_212/2017
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Urteil vom 5. Juli 2017 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Merkli, Präsident,
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Gerichtsschreiber Misic.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Staatsanwaltschaft Abteilung 1 Luzern,
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Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern.
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Gegenstand
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Beschlagnahmebefehl,
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Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 22. Mai 2017.
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Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
Die Staatsanwaltschaft Luzern, Abteilung 1, eröffnete gegen A.________ ein Strafverfahren wegen Verdachts des mehrfachen Führens eines Personenwagens trotz aberkanntem Führerausweis. Mit Eingabe vom 3. April 2017 (Postaufgabe: 4. April 2017) erhob A.________ beim Kantonsgericht Luzern Beschwerde gegen den Beschlagnahmebefehl der Staatsanwaltschaft vom 8. März 2017. Dabei machte er sinngemäss geltend, sein EU-Führerausweis sei zu Unrecht beschlagnahmt worden. Mit Verfügung vom 22. Mai 2017 trat das Kantonsgericht auf die Beschwerde nicht ein.
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Erwägung 2 | |
A.________ führt Beschwerde in Strafsachen und beantragt die Aufhebung der Verfügung des Kantonsgerichts.
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Das Kantonsgericht verzichtet auf eine Vernehmlassung. Die Oberstaatsanwaltschaft beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Der Beschwerdeführer hat sich nicht mehr geäussert.
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Erwägung 3 | |
Im angefochtenen Entscheid wird ausgeführt, mit dem Beschlagnahmebefehl vom 8. März 2017 habe die Staatsanwaltschaft einzig die Beschlagnahme des Personenwagens SMART fortwo Cabrio (Kontrollschild xxx) verfügt. Das Fahrzeug habe der Halterin zurückgegeben werden können, weshalb die dagegen am 5./10. März beim Kantonsgericht erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 4. April 2017 abgeschrieben worden sei. Da im angefochtenen Beschlagnahmebefehl der EU-Führerschein des Beschwerdeführers nicht Gegenstand der Beschlagnahme gewesen sei, könne auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.
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Erwägung 4 | |
Vor Bundesgericht beschränkt sich der Streitgegenstand auf die Kontrolle der Rechtmässigkeit des vorinstanzlichen Nichteintretensentscheids. Dies bedingt, dass der Beschwerdeführer in der Begründung in gedrängter Form darlegt, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Er muss sich wenigstens kurz mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen. Rein appellatorische Kritik ohne Bezug zum angefochtenen Entscheid genügt nicht. Zwar wendet das Bundesgericht das Recht grundsätzlich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Das setzt aber voraus, dass auf die Beschwerde überhaupt eingetreten werden kann, diese also wenigstens die Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG erfüllt.
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Erwägung 5 | |
Der Beschwerdeführer setzt sich mit der Begründung der Vorinstanz nicht auseinander. Seine Vorbringen zielen an der Sache vorbei und sind daher von vornherein nicht geeignet, die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Entscheids aufzuzeigen. Demgemäss ist mangels einer genügenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der genannte Mangel ist offensichtlich, weshalb über die vorliegende Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.
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Erwägung 6 | |
Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. Der Beschwerdeführer stellt ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Das Gesuch ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Kosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Abteilung 1 Luzern, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 5. Juli 2017
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Merkli
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Der Gerichtsschreiber: Misic
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