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Informationen zum Dokument  BGer 8C_348/2017  Materielle Begründung
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BGer 8C_348/2017 vom 05.07.2017
 
8C_348/2017
 
 
Urteil vom 5. Juli 2017
 
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Maillard, Präsident,
 
Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Viscione,
 
Gerichtsschreiber Hochuli.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
gegen
 
Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Aargau, Bahnhofstrasse 78, 5000 Aarau,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Arbeitslosenversicherung (Einstellung in der Anspruchsberechtigung),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 12. April 2017.
 
 
Sachverhalt:
 
A. A.________ arbeitete seit 1982 bei der B.________ AG. Am 26. Januar 2016 kündigte er das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist von drei Monaten per 30. April 2016 und meldete sich am 18. Februar 2016 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (nachfolgend: RAV) zur Arbeitsvermittlung an. Am 25. Mai 2016 stellte  A.________ Antrag auf Arbeitslosenentschädigung per 1. Juni 2016. Mit Verfügung vom 20. Juli 2016 stellte die Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Aargau (nachfolgend: Arbeitslosenkasse)  A.________ infolge selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit für die Dauer von 37 Tagen in seiner Anspruchsberechtigung ein. Daran hielt sie auf Einsprache hin fest (Einspracheentscheid vom 8. November 2016).
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B. Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 12. April 2017 ab.
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C. Mit öffentlich-rechtlicher Beschwerde beantragt  A.________, der Entscheid des Versicherungsgerichts sei vollumfänglich zurückzuweisen (recte: aufzuheben). Auf die Einstellung in der Anspruchsberechtigung sei zu verzichten. Eventualiter sie die Einstellung auf maximal zehn Tage zu reduzieren.
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Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
1.1. Mit der Beschwerde kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren beanstandeten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f. BGG; BGE 135 II 384 E. 2.2.1 S. 389). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG in Verbindung mit Art. 105 Abs. 2 BGG). Die vorinstanzliche Ermessensbetätigung ist im Verfahren vor Bundesgericht nur beschränkt überprüfbar. Eine Angemessenheitskontrolle ist dem Gericht verwehrt; es hat nur zu prüfen, ob die Vorinstanz ihr Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt, mithin überschritten, unterschritten oder missbraucht hat (Art. 95 lit. a BGG; BGE 134 V 322 E. 5.3 S. 328; 132 V 393 E. 3.3 S. 399; Urteil 8C_165/2015 vom 20. Mai 2015 E. 1).
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1.2. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich der willkürlichen Anwendung von kantonalem Recht und Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung) gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht. Insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 138 I 171 E. 1.4 S. 176; 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68; 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254). Die Beschwerde führende Person muss klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darlegen, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt worden sind. Auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt Bundesgericht nicht ein (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266; 139 II 404 E. 10.1 S. 445, je mit Hinweisen).
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2. Streitig ist, ob die Vorinstanz die von der Arbeitslosenkasse infolge selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit verfügte Einstellung in der Anspruchsberechtigung für die Dauer von 37 Tagen zu Recht bestätigte.
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3. Das kantonale Gericht hat die Grundlagen über die Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit bei Kündigung durch die Versicherte Person (Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG; Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV) und die dazu ergangene Rechtsprechung, wonach bei der Frage der Unzumutbarkeit des Verbleibens am Arbeitsplatz ein strenger Massstab anzulegen ist (BGE 124 V 234 E. 4b/bb S. 238), zutreffend dargelegt. Gleiches gilt für die Ausführungen zur verschuldensabhängigen Dauer der Einstellung (Art. 30 Abs. 3 AVIG und Art. 45 Abs. 3 AVIV). Beizupflichten ist der Vorinstanz auch darin, dass ein schlechtes Arbeitsklima und Meinungsverschiedenheiten mit Vorgesetzten oder Arbeitskollegen grundsätzlich keine Unzumutbarkeit der Fortführung des Arbeitsverhältnisses zu begründen vermögen. Belegt die Versicherte Person allerdings durch ein eindeutiges ärztliches Zeugnis (oder allenfalls durch andere geeignete Beweismittel), dass ihr die Weiterarbeit aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr zumutbar ist, ist grundsätzlich von einer Unzumutbarkeit aus gesundheitlichen Gründen auszugehen (BGE 124 V 234 E. 4b/bb S. 238; Urteil 8C_66/2017 vom 9. Juni 2017 E. 2). Darauf wird verwiesen.
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Erwägung 4
 
4.1. Fest steht, dass der Versicherte das seit 34 Jahren bestehende Arbeitsverhältnis bei der B.________ AG per 30. April 2016 ohne Zusicherung einer anderen Beschäftigung kündigte. Damit hat er den Tatbestand von Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG in Verbindung mit Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV objektiv erfüllt. Hiegegen beruft sich der Beschwerdeführer auf den Ausnahmetatbestand gemäss letztem Teilsatz von Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV, wonach ihm ein Verbleiben an seiner früheren Stelle nicht mehr zumutbar gewesen sei.
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4.2. Nach eingehender Beweiswürdigung gelangte die Vorinstanz mit überzeugender Begründung, worauf verwiesen wird (Art. 109 Abs. 3 BGG), zum Schluss, das Verbleiben am bisherigen Arbeitsplatz sei dem Versicherten zumindest bis zum Finden einer neuen Beschäftigung zumutbar gewesen. Unter dem Blickwinkel der eingeschränkten Kognition (E. 1.1 hievor) beruht diese Auffassung weder auf einer offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellung noch auf einer Verletzung von Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG in Verbindung mit Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV.
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4.3. Was der Beschwerdeführer hiegegen vorbringt, überzeugt nicht. Entgegen seinen Ausführungen ist nicht ersichtlich, dass sich die Vorinstanz nicht in rechtsgenüglicher Weise mit den von ihm vorgebrachten Argumenten auseinander gesetzt hätte. Von einer Verletzung des Willkürverbots kann keine Rede sein. Das kantonale Gericht hat sich eingehend mit den Akten und den zur Entscheidfindung relevanten Argumenten auseinandergesetzt. Der ausreichend begründete vorinstanzliche Entscheid war denn auch sachgerecht anfechtbar (vgl. dazu BGE 142 II 49 E. 9.2 S. 65; 136 I 229 E. 5.2 S. 236 mit Hinweisen). Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör wurde zu Recht nicht gerügt. Praxisgemäss vermögen ein schlechtes Arbeitsklima und Meinungsverschiedenheiten mit Vorgesetzten oder Arbeitskollegen grundsätzlich keine Unzumutbarkeit der Fortführung des Arbeitsverhältnisses zu begründen (vgl. BGE 124 V 234 E. 4b/bb S. 239 mit Hinweisen; Urteil 8C_742/2013 vom 27. November 2013 E. 4.1). Die Frage der Zumutbarkeit beurteilt sich anhand der Kriterien von Art. 16 Abs. 2 AVIG. Dabei wird in beweisrechtlicher Hinsicht die Zumutbarkeit des Verbleibens an der Arbeitsstelle vermutet (THOMAS NUSSBAUMER, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 2516 Rz. 838; ARV 2012 Nr. 13 S. 297 E. 3.2; 1999 Nr. 8 S. 39 E. 7b). Unzumutbarkeit aus gesundheitlichen Gründen muss durch ein eindeutiges ärztliches Zeugnis (oder allenfalls durch andere geeignete Beweismittel) belegt sein (BGE 124 V 238 E. 4b/bb S. 238; Urteile 8C_66/2017 vom 9. Juni 2017 E. 2; 8C_201/2013 vom 17. Juni 2013 E. 2). In bundesrechtskonformer Beweiswürdigung schloss das kantonale Gericht gestützt auf das vom Beschwerdeführer eingereichte ärztliche Zeugnis zu Recht, dass ihm die Weiterführung des Arbeitsverhältnisses nicht aufgrund gesundheitlicher Gründe unzumutbar gewesen war. Im Rahmen der ihm obliegenden Schadenminderungspflicht (Art. 17 Abs. 1 AVIG; vgl. dazu BGE 126 V 130 E. 1 S. 130, 124 V 225 E. 2b S. 227 f.) hätte er vielmehr - trotz der unbefriedigenden Situation am Arbeitsplatz - das Arbeitsverhältnis nicht ohne Zusicherung einer anderen Stelle auflösen dürfen. Das kantonale Gericht hat demnach in Bezug auf den Eintritt der Arbeitslosigkeit zu Recht auf Selbstverschulden des Beschwerdeführers geschlossen. Dieses Verschulden ist als schwer zu qualifizieren (Art. 45 Abs. 4 lit. c AVIV) und hat eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung von 31 bis 60 Tagen zur Folge (Art. 45 Abs. 3 lit. c AVIV). Die strittige Einstelldauer von 37 Tagen liegt innerhalb dieses verschuldensangemessenen Bereichs (vgl. dazu den in den Verwaltungsweisungen des Staatssekretariats für Wirtschaft [SECO] als Richtlinie enthaltenen Einstellraster [Einstellraster für ALK], in: AVIG-Praxis ALE, Rz. D75/1.D [vom Oktober 2011]; vgl. auch BGE 141 V 365 E. 2.3 S. 367).
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4.4. Schliesslich rügt der Versicherte eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots (Art. 8 Abs. 1 BV) und des Diskriminierungsverbots (Art. 8 Abs. 2 BV) sowie des Anspruchs auf ein faires Verfahren (Art. 29 Abs. 1 BV). Er beruft sich auf den angeblich in den tatbestandserheblichen Sachverhaltselementen übereinstimmenden Parallelfall seiner Arbeitskollegin, welche beim gleichen Arbeitgeber aus denselben Gründen gekündigt habe, jedoch vom dort zuständigen kantonalen Amt für Wirtschaft und Arbeit mit Einspracheentscheid vom 4. Oktober 2016 letztlich nur wegen eines leichten Verschuldens für zehn Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt worden sei. Dass diesbezüglich - entgegen dem angefochtenen Entscheid - die nur ausnahmsweise gegebenen Voraussetzungen für einen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht (vgl. dazu BGE 126 V 390 E. 6a S. 392, 122 II 446 E. 4a S. 451 f., je mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung) erfüllt wären, legt der Beschwerdeführer nicht dar und ist nicht ersichtlich. Dem genannten Einspracheentscheid vom 4. Oktober 2016 ist denn auch keine nachvollziehbare Begründung dafür zu entnehmen, weshalb trotz korrekter Darstellung der massgebenden Gesetzesgrundlagen dort nur auf ein leichtes Verschulden erkannt wurde. Auch wenn der angefochtene Entscheid zu diesem Punkt sehr kurz ausgefallen ist, hat der Versicherte nach der einschlägigen Rechtsprechung offensichtlich keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht. Keine Anhaltspunkte finden sich dafür, dass die Arbeitslosenkasse dem Versicherten aufgrund seines Geschlechtes eine höhere Zumutbarkeitstoleranz zur Last gelegt hätte. Eine Verletzung des Diskriminierungsverbots ist offensichtlich nicht erkennbar, soweit die verfassungsrechtlichen Beanstandungen überhaupt der qualifizierten Rügepflicht genügen.
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5. Die vom kantonalen Gericht bestätigte Einstellung in der Anspruchsberechtigung für die Dauer von 37 Tagen liegt innerhalb des bundesrechtskonform vorgesehenen Rahmens von Art. 45 Abs. 3 lit. c AVIV (vgl. hievor E. 4.3 i.f.). Eine qualifiziert rechtsfehlerhafte Ermessensausübung (vgl. ARV 2014 S. 145, 8C_339/2016 E. 5) wird mit Blick auf die anwendbare Praxis nicht gerügt. Aus dem Einspracheentscheid vom 4. Oktober 2016 vermag der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten abzuleiten (E. 4.4).
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6. Die offensichtlich unbegründete Beschwerde wird im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG - ohne Durchführung des Schriftenwechsels mit summarischer Begründung unter Verweis auf den kantonalen Entscheid (Art. 102 Abs. 1 und Art. 109 Abs. 3 BGG) - erledigt.
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7. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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 Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau, dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) und dem Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 5. Juli 2017
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Maillard
 
Der Gerichtsschreiber: Hochuli
 
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