BGer 6B_747/2017 | |||
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BGer 6B_747/2017 vom 06.07.2017 | |
6B_747/2017
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Urteil vom 6. Juli 2017 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, Präsident,
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Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, Leitender Oberstaatsanwalt, An der Aa 4, 6300 Zug,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Einstellungsverfügung (Ungehorsam im Betreibungsverfahren), Nichteintreten,
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Beschwerde gegen die Präsidialverfügung des Obergerichts des Kantons Zug, I. Beschwerdeabteilung, vom 22. Mai 2017.
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Der Präsident zieht in Erwägung: |
1. | |
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug stellte am 2. Mai 2017 das auf Anzeige des Betreibungsamts B.________ eröffnete Verfahren gegen den Beschwerdeführer ein. Die Kosten nahm sie auf die Staatskasse.
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Auf eine dagegen gerichtete Beschwerde trat das Kantonsgericht Zug am 22. Mai 2017 nicht ein. Der Beschwerdeführer sei durch die Einstellung der gegen ihn geführten Strafuntersuchung offensichtlich nicht beschwert und daher nicht beschwerdelegitimiert. Überdies führe er nicht aus, inwiefern ihm im Rahmen des Untersuchungsverfahrens Kosten entstanden seien, die zu ersetzen wären. Die Beschwerde sei insofern nicht hinreichend begründet. Dies sei auch der Fall in Bezug auf die Anträge 3 (Streichung der Bezeichnung "aus Deutschland") und 4 (Mitteilung des Entscheids an das Amt für Migration). Die weiteren Anträge seien, soweit überhaupt nachvollziehbar, offensichtlich nicht zulässig, da sie nicht die Strafuntersuchung bzw. die Einstellung betreffen würden.
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Der Beschwerdeführer gelangt an das Bundesgericht.
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2. | |
Der Beschwerdeführer setzt sich vor Bundesgericht mit den Erwägungen des Kantonsgerichts nicht auseinander. Die Beschwerde enthält nebst Ausführungen, die nicht zur Sache gehören, nur unsubstanziierte Rügen. So genügt das Vorbringen, der Streitwert betrage Fr. 32'000.--, weswegen das Kantonsgericht, Beschwerdeabteilung, sachlich, funktionell und materiell gänzlich unzuständig sei (Beschwerde S. 3), in keiner Weise den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 bzw. Art. 106 Abs. 2 BGG. Dasselbe gilt für die reinen Behauptungen von Verfassungsverletzungen. Ohne dass sich das Bundesgericht zu allen Ausführungen des Beschwerdeführers ausdrücklich äussern müsste, ist auf die Beschwerde mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird mit dem Entscheid in der Sache gegenstandslos.
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3. | |
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist durch reduzierte Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2, Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, I. Beschwerdeabteilung, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 6. Juli 2017
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Denys
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Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill
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