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Informationen zum Dokument  BGer 8C_761/2016  Materielle Begründung
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BGer 8C_761/2016 vom 06.07.2017
 
8C_761/2016
 
 
Urteil vom 6. Juli 2017
 
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Maillard, Präsident,
 
Bundesrichterinnen Heine, Viscione,
 
Gerichtsschreiber Krähenbühl.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (KIGA) Baselland, Bahnhofstrasse 32, 4133 Pratteln,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Arbeitslosenversicherung
 
(Einstellung in der Anspruchsberechtigung),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 30. September 2016.
 
 
Sachverhalt:
 
A. Mit Verfügung vom 5. Februar 2016 stellte das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) A.________ ab 9. Januar 2016 für die Dauer von fünf Tagen in der Anspruchsberechtigung ein, weil er eine Weisung des RAV nicht befolgt habe. Er erschien am 8. Januar 2016 nicht rechtzeitig um 14.15 Uhr, sondern erst um 16.15 Uhr zu einem vereinbarten Beratungsgespräch. Eine gegen diese Einstellungsverfügung gerichtete Einsprache wies das kantonale Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Baselland (KIGA) mit Entscheid vom 3. Mai 2016 ab.
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B. Das Kantonsgericht Basel-Landschaft hiess die dagegen erhobene Beschwerde mit Einzelrichterentscheid vom 30. September 2016 gut und hob den die Verfügung vom 5. Februar 2016 bestätigenden Einspracheentscheid vom 3. Mai 2016 auf.
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C. Das KIGA beantragt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides vom 30. September 2016 und die Bestätigung seines Einspracheentscheides vom 3. Mai 2016.
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Erwägungen:
 
1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzungen gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Dabei legt das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Eine - für den Ausgang des Verfahrens entscheidende (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG) - Sachverhaltsfeststellung kann es von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
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2. Zu prüfen ist, ob der heutige Beschwerdegegner wegen Versäumnisses eines Beratungstermins ab 9. Januar 2016 für die Dauer von fünf Tagen in der Anspruchsberechtigung eingestellt werden durfte.
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2.1. Die massgebenden gesetzlichen Bestimmungen für die Beurteilung der streitigen Einstellung in der Anspruchsberechtigung (Art. 17 Abs. 1, 2 und 3 lit. b, Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG; Art. 21 Abs. 2 und Art. 22 Abs. 2 AVIV) sowie die dazu von der Rechtsprechung weiter konkretisierten Grundlagen (vgl. ARV 2000 Nr. 21 S. 101 [Urteil C 209/99 vom 2. September 1999] E. 3a S. 103 f. mit Hinweisen; Urteile 8C_543/2009 vom 23. Juli 2009 E. 2 und C 242/06 vom 11. Januar 2007 E. 2) sind im angefochtenen Entscheid - soweit hier von Belang - zutreffend dargelegt worden. Darauf wird verwiesen. Grundsätzlich trifft es auch zu, dass nach der Rechtsprechung ein mit einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung zu sanktionierendes Verhalten vorliegt, wenn ein Termin aus Gleichgültigkeit und Desinteresse verpasst wurde, nicht aber, wenn ein Versicherter diesen irrtümlich oder zufolge einer Unaufmerksamkeit nicht eingehalten, durch sein übriges Verhalten aber gezeigt hat, dass er seine Pflichten als Arbeitsloser und Leistungsbezüger ernst nimmt. Zu betonen bleibt, dass gemäss Rechtsprechung ein unentschuldigtes Nichtwahrnehmen eines Beratungs- und Kontrollgespräches kein einstellungswürdiges Fehlverhalten darstellt, wenn die versicherte Person während zwölf Monaten vor dem Nichteinhalten des Gespräches ihren Pflichten als Arbeitslose korrekt nachgekommen ist und sich für ihr Fehlverhalten nachträglich von sich aus entschuldigt hat. Ein allfälliges früheres Fehlverhalten ist dabei nicht zu berücksichtigen (vgl. Urteile 8C_697/2012 vom 18. Februar 2013 E. 2, 8C_469/2010 vom 9. Februar 2011 E. 2.2, ARV 2009 S. 271 E. 5.1, 8C_447/2008 vom 16. Oktober 2008 E. 5.1 mit Hinweis auf ARV 2005 S. 273).
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2.2. Das Beschwerde führende Amt ist - wie das kantonale Gericht auch - der Auffassung, dass das um rund zwei Stunden verspätete Erscheinen des Beschwerdegegners am vereinbarten Beratungsgespräch beim RAV am 8. Januar 2016 auf ein Missverständnis bezüglich der Uhrzeit zwischen dem zuständigen Personalberater des RAV und dem Beschwerdegegner resp. auf eine blosse Unachtsamkeit zurückzuführen sei. Es stellt sich jedoch - anders als die Vorinstanz - auf den Standpunkt, das übrige Verhalten des Beschwerdegegners gegenüber der Arbeitslosenversicherung in den vorangegangenen zwölf Monaten zeuge von einer Gleichgültigkeit und einem Desinteresse, welche der Annahme eines ausreichenden Pflichtbewusstseins entgegenstünden, um von einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung absehen zu können.
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3. 
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3.1. Beizupflichten ist dem Beschwerde führenden Amt zunächst darin, dass für eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung bloss wegen eines aus Unachtsamkeit oder zufolge eines Irrtums versäumten Beratungstermines keine früher effektiv schon erfolgte Einstellung in der Anspruchsberechtigung vorausgesetzt werden kann, damit sich das von der Rechtsprechung verlangte pflichtgemässe Verhalten in den einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung vorangegangenen zwölf Monaten verneinen lässt (E. 2.1 hiervor). Auch wenn es - aus welchen Gründen auch immer - nicht zu einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung gekommen ist, kann ein Verhalten, das zu einer solchen Sanktion hätte führen können - also als einstellungswürdig zu betrachten ist - für den Ausschluss einer tadellosen und sorgsamen Wahrnehmung der Obliegenheiten einer arbeitslosen Person genügen. Zu beachten ist allerdings, dass an den Nachweis in der Vergangenheit liegender Geschehnisse, die einer versicherten Person nunmehr zum Vorwurf gereichen sollen, strenge Anforderungen zu stellen sind, hatte sie seinerzeit in aller Regel doch nie Gelegenheit, sich gegen eine entsprechende Kritik zur Wehr zu setzen. Nur wenn solche Vorkommnisse einwandfrei erstellt sind, werden sie bei der Beurteilung des Verhaltens in einer früheren Phase des Beobachtungszeitraumes als Entscheidungsgrundlage beigezogen werden dürfen.
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3.2. Dass dem Beschwerdegegner keine Vorhalte gemacht werden können, nur weil sein Verhalten nie tatsächlich zu einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung geführt hat, ist von der Vorinstanz allerdings gar nie ausdrücklich gesagt worden. Von einer Rechtsverletzung kann deshalb insoweit - entgegen der Auffassung des Beschwerde führenden Amtes - jedenfalls nicht gesprochen werden. Einzig weil das Verhalten des Beschwerdegegners zu keinen nennenswerten Beanstandungen Anlass gegeben, er sich immer kooperativ verhalten und seine Pflichten stets ernst genommen habe, ist das kantonale Gericht zum Schluss gelangt, dass von einer gleichgültigen oder desinteressierten Haltung - sei es bei der Stellensuche, sei es bei der Einhaltung von Kontrollvorschriften - keine Rede sein könne.
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3.3. Ob diese vorinstanzliche Beurteilung des der angefochtenen Einstellung vorangegangenen Verhaltens des Beschwerdegegners einer bundesgerichtlichen Überprüfung standzuhalten vormöchte, kann letztlich dahingestellt bleiben. Grund zu einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung kann nämlich eine unterbliebene Teilnahme an einem Beratungs- oder Kontrollgespräch von vornherein nur bilden, wenn die versicherte Person dafür keine hinreichende Entschuldigung hat. Nur ein unentschuldigtes Nichteinhalten eines Termines genügt als Anlass für eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung, bildet mithin einen Einstellungstatbestand. Im hier zur Beurteilung anstehenden Fall hat der - englischsprachige - Beschwerdegegner den vereinbarten Termin am 8. Januar 2016 um 14.15 Uhr lediglich verpasst, weil er sich diesen nach der etwa im anglo-amerikanischen Sprachraum üblichen Gepflogenheit als 4.15 p.m. notiert hat. Dabei handelt es sich um ein nachvollziehbares und verständliches Versehen, für das er sich aus eigenem Antrieb auch sofort entschuldigt hat. Ein Einstellungstatbestand kann damit nicht als verwirklicht betrachtet werden. Die vom Beschwerdeführer verfügte Einstellung in der Anspruchsberechtigung lässt sich somit nicht rechtfertigen. Die vom vorinstanzlichen Richter vorgenommene Wertung des Verhaltens des Beschwerdegegners in den zwölf der Einstellung in der Anspruchsberechtigung vorangegangenen Monaten (vgl. E. 2.1 hiervor) hätte daher hier unterbleiben können.
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4. Die Beschwerde ist als unbegründet abzuweisen. Das Verfahren wäre grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 62 BGG), doch sind dem in seinem amtlichen Wirkungskreis und nicht in seinem eigenen Vermögensinteresse handelnden KIGA keine Gerichtskosten (Art. 65 Abs. 1 und 4 lit. a BGG) aufzuerlegen (BGE 133 V 640 E. 4 S. 640 ff.; Art. 66 Abs. 4 BGG). Eine Parteientschädigung (Art. 68 BGG) wird dem - nicht anwaltlich vertretenen - Beschwerdegegner trotz seines Obsiegens nicht zugesprochen, weil er sich im Rahmen des im bundesgerichtlichen Verfahren durchgeführten Schriftenwechsels nicht hat vernehmen lassen und demnach keine damit verbundene Auslagen hatte.
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 Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 6. Juli 2017
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Maillard
 
Der Gerichtsschreiber: Krähenbühl
 
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