BGer 1B_240/2017 | |||
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BGer 1B_240/2017 vom 07.07.2017 | |
1B_240/2017
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Urteil vom 7. Juli 2017 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Merkli, Präsident,
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Bundesrichter Karlen, Eusebio,
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Gerichtsschreiber Misic.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Staatsanwaltschaft Baden,
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Täfernhof, Mellingerstrasse 207, 5405 Dättwil.
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Gegenstand
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Strafverfahren; Untersuchungshaft,
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Beschwerde gegen den Entscheid vom 1. Juni 2017 des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen.
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Sachverhalt: | |
A. Die Staatsanwaltschaft Baden führt gegen A.________ eine Strafuntersuchung unter anderem wegen Verdachts des gewerbsmässigen Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 und 2 StGB), der mehrfachen Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB), des Hausfriedensbruchs (Art. 186 StGB) und der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19a Ziff. 1 BetmG). A.________ wurde in der Nacht vom 2. auf den 3. Mai 2017 während der Begehung eines Einbruchdiebstahls in der Volg-Filiale in Oberrohrdorf von der Kantonspolizei Aargau vorläufig festgenommen.
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Mit Verfügung vom 5. Mai 2017 versetzte das Zwangsmassnahmengericht A.________ einstweilen für die Dauer von zwei Monaten bis am 1. Juli 2017 in Untersuchungshaft. Die dagegen von A.________ erhobene Beschwerde wies die Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Aargau mit Entscheid vom 1. Juni 2017 ab.
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B. A.________ erhebt Beschwerde in Strafsachen und beantragt sinngemäss die Aufhebung des Entscheids des Obergerichts. Er sei unter Auflagen umgehend freizulassen.
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Das Obergericht hat auf eine Vernehmlassung verzichtet. Die Staatsanwaltschaft beantragt die Beschwerdeabweisung. Der Beschwerdeführer hat dazu Stellung genommen.
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Am 29. Juni 2017 verfügte das Zwangsmassnahmengericht die Haftverlängerung um weitere drei Monate bis zum 1. Oktober 2017.
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Erwägungen: | |
1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer strafrechtlichen Angelegenheit, gegen den die Beschwerde in Strafsachen offen steht (Art. 78 ff. BGG). Beim Entscheid der Vorinstanz handelt es sich um einen selbstständig eröffneten Zwischenentscheid, der einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG bewirken kann. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen. Der neue Haftverlängerungsentscheid vom 29. Juni 2017 lässt sein Rechtsschutzinteresse nicht dahinfallen, beruht dieser doch auf den gleichen tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen wie der angefochtene Entscheid. Mit Blick auf das Beschleunigungsgebot (Art. 5 Abs. 2 StPO, Art. 31 Abs. 4 BV, Art. 5 Ziff. 4 EMRK) und aus Gründen der Prozessökonomie ist die Sache deshalb nicht gegenstandslos (BGE 139 I 206 E. 1.2 S. 208 ff.; 137 IV 177 E. 2.2 S. 179 f.; Urteil 1B_393/2012 vom 24. Juli 2012 E. 1). Der Beschwerdeführer ist daher nach Art. 81 Abs. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt. Das Bundesgericht kann nach Art. 107 Abs. 2 BGG bei Gutheissung der Beschwerde in der Sache selbst entscheiden. Der Antrag auf Haftentlassung ist daher zulässig. Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind ebenfalls erfüllt, weshalb auf die Beschwerde eingetreten werden kann.
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2. Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und zudem ein besonderer Haftgrund (Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr) gegeben ist (Art. 221 Abs. 1 StPO). An ihrer Stelle sind Ersatzmassnahmen anzuordnen, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen (Art. 212 Abs. 2 lit. c und Art. 237 ff. StPO). Untersuchungs- und Sicherheitshaft dürfen nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).
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Erwägung 3 | |
3.1. Der Beschwerdeführer bestreitet den dringenden Tatverdacht nicht. Hingegen bringt er vor, es bestehe weder Flucht- noch Wiederholungsgefahr. Die Gefahr könne zudem durch die Anordnung von Ersatzmassnahmen gebannt werden.
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3.2. Beim Haftgrund der Fluchtgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO geht es um die Sicherung der Anwesenheit der beschuldigten Person im Verfahren. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts braucht es für die Annahme von Fluchtgefahr eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass sich die beschuldigte Person, wenn sie in Freiheit wäre, dem Vollzug der Strafe durch Flucht entziehen würde. Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist jedoch auch ein Untertauchen im Inland. Bei der Bewertung, ob Fluchtgefahr besteht, sind die gesamten konkreten Verhältnisse zu berücksichtigen. Es müssen Gründe bestehen, die eine Flucht nicht nur als möglich, sondern als wahrscheinlich erscheinen lassen. Die Schwere der drohenden Strafe darf als Indiz für Fluchtgefahr gewertet werden, genügt jedoch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen (BGE 125 I 60 E. 3a S. 62 mit Hinweisen). Miteinzubeziehen sind die familiären und sozialen Bindungen sowie die berufliche und finanzielle Situation (vgl. Urteil 1B_400/2014 vom 8. Januar 2015 E. 2.2.1). Konkrete Anhaltspunkte für eine besondere Unberechenbarkeit und Impulsivität des Inhaftierten können ebenfalls auf eine Neigung zu unüberlegten Reaktionen wie Flucht (oder weitere Delinquenz) hinweisen (vgl. BGE 123 I 268 E. 2e S. 271 ff.).
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3.3. Der Beschwerdeführer hat keinen festen Wohnsitz und ist arbeitslos. Wie er in seiner Beschwerde ausführt, wolle ihn seine Familie auch nicht mehr weiter unterstützen. Andere stabilisierende soziale Bindungen sind, soweit ersichtlich, nicht vorhanden. Er bestreitet seinen Lebensunterhalt mit Diebstählen. Gemäss Strafregisterauszug ist er deswegen bereits mehrfach vorbestraft. Zudem bestehen Vorstrafen wegen Gewaltdelikten (Raub, Erpressung, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte). Hinzu kommt, dass ihm im vorliegenden Verfahren neben den anderen (von ihm teilweise eingestandenen) Delikten nun auch gewerbsmässiger Diebstahl (Art. 139 Ziff. 1 und 2 StGB) vorgeworfen wird. Angesichts seiner Vorstrafen hat er deshalb mit einer unbedingten und empfindlich hohen Freiheitsstrafe zu rechnen. Da er selber angibt, er brauche seinen freien Raum, die Strukturen in therapeutischen Massnahmezentren seien ihm zu engmaschig, sind Impulshandlungen oder unüberlegte Reaktionen wie Flucht wahrscheinlich, zumal er bereits in der Vergangenheit aus einer psychiatrischen Klinik geflohen ist (vgl. S. 7 der Beschwerde). Mit Blick auf die gesamten konkreten Verhältnisse besteht eine erhebliche Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer sich durch Untertauchen in der Schweiz der zu erwartenden Sanktion entziehen würde. Der besondere Haftgrund der Fluchtgefahr ist, wie die Vorinstanz zutreffend erkannt hat, zu bejahen. Bei diesem Ergebnis kann daher offen bleiben, ob auch Wiederholungsgefahr besteht.
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3.4. Auch wenn der Beschwerdeführer dies zu relativieren versucht, ist er nicht gewillt, sich an Auflagen halten (vgl. S. 6 der Beschwerde: "Ich habe min. 50 Prozent der Auflagen eingehalten, eine Zeit lang."). Mit Entscheid vom 26. April 2017 ordnete die Vorinstanz gegenüber dem Beschwerdeführer eine Ausweis- und Schriftensperre (zur Bannung der Fluchtgefahr ins Ausland) sowie eine persönliche Meldepflicht bei der Staatsanwaltschaft Baden (jeden Montag und Donnerstag, unter jeweiliger Angabe der aktuellen Kontaktdaten) an. Der persönlichen Meldepflicht kam er bereits am 2. Mai 2017 nicht mehr nach, sondern meldete sich bloss telefonisch bei der Staatsanwaltschaft, wobei er sich weigerte, Angabe über seinen Aufenthaltsort und über allfällige Kontaktpersonen zu machen. Am gleichen Tag beging er einen weiteren Einbruch, bei dem er in flagranti verhaftet wurde. Mit Blick auf die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Vorwürfe und die bei einer Verurteilung zu erwartenden Strafe hält die Einschätzung der Vorinstanz, dass die Fluchtgefahr mit blossen Ersatzmassnahmen für Haft nicht (mehr) ausreichend gebannt werden könne, vor Bundesrecht stand.
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3.5. Die angeordnete Untersuchungshaft erscheint auch in zeitlicher Hinsicht verhältnismässig. Es droht keine Überhaft.
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4. Nach dem Gesagten erweist sich der Haftentlassungsantrag des Beschwerdeführers als unbegründet. Die Beschwerde ist abzuweisen.
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Da die Untersuchungshaft einen schweren Eingriff in die persönliche Freiheit darstellt, konnte sich der offensichtlich bedürftige Beschwerdeführer zur Beschwerde veranlasst sehen. Aufgrund der Umstände erscheint es gerechtfertigt, auf die Erhebung von Kosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Baden, dem Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen und Alexander Schawalder schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 7. Juli 2017
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Merkli
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Der Gerichtsschreiber: Misic
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