BGer 6B_370/2017 | |||
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BGer 6B_370/2017 vom 07.07.2017 | |
6B_370/2017
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Urteil vom 7. Juli 2017 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, Präsident,
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Gerichtsschreiber Held.
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Verfahrensbeteiligte | |
X.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Julian Burkhalter,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Raub, Hausfriedensbruch,
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Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Strafkammer, vom 17. Januar 2017.
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Erwägungen: | |
1. Das Obergericht des Kantons Solothurn verurteilte X.________ im Berufungsverfahren am 17. Januar 2017 wegen Raub und Hausfriedensbruch zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten. Das schriftlich begründete Urteil wurde am 28. Februar 2017 zugestellt. X.________ gelangt mit Schreiben vom 19. März 2017 ans Bundesgericht.
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Mit Eingabe vom 27. März 2017 konstituiert sich Rechtsanwalt Julian Burkhalter als (neuer) Verteidiger von X.________ und stellt nach Akteneinsicht mit Schreiben vom 3. Mai 2017 ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für seinen Mandanten.
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2. Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG haben Rechtsschriften ein Begehren und deren Begründung zu enthalten. In der Beschwerdebegründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei für die Anfechtung des Sachverhalts und die Rüge der Verletzung von Grundrechten qualifizierte Begründungsanforderungen gelten (Art. 106 Abs. 2 BGG).
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3. Die Beschwerde wurde zulässigerweise auf Französisch eingereicht (Art. 42 Abs. 1 BGG); die Verfahrenssprache ist Deutsch (Art. 54 Abs. 1 BGG). Die Eingabe genügt den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht. Sie enthält weder einen Antrag, noch setzt sich der Beschwerdeführer mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinander. Er beschränkt sich darauf, den der Verurteilung zugrunde liegenden Sachverhalt aus seiner Sicht zu schildern und das gegen ihn durchgeführte Strafverfahren pauschal zu kritisieren. Aus der Beschwerde ergibt sich nicht, inwiefern die Vorinstanz gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen haben soll.
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4. Auf die Beschwerde ist mangels tauglicher Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist infolge Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Dem Beschwerdeführer sind reduzierte Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 i.V.m. Art. 65 Abs. 2 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3. Dem Beschwerdeführer werden Gerichtskosten von Fr. 500.- auferlegt.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 7. Juli 2017
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Denys
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Der Gerichtsschreiber: Held
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