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Informationen zum Dokument  BGer 6B_424/2017  Materielle Begründung
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BGer 6B_424/2017 vom 07.07.2017
 
6B_424/2017
 
 
Urteil vom 7. Juli 2017
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Denys, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Held.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Kosten des Berufungsverfahrens (Missachten eines audienzrichterlichen Verbotes),
 
Beschwerde gegen die Präsidialverfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 14. Februar 2017.
 
 
Erwägungen:
 
1. Das Bezirksgericht Zürich sprach X.________ am 29. September 2016 vom Vorwurf der Missachtung eines audienzrichterlichen Verbots i.S.v. Art. 258 Abs. 1 ZPO frei. Die Verfahrenskosten von Fr. 620.- nahm es auf die Staatskasse und entschädigte ihn für seine Umtriebe mit Fr. 250.-. Seine Genugtuungsbegehren wies es ab.
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X.________ erhob gegen das Urteil des Bezirksgerichts Berufung unter der Bedingung, dass ihm durch das Berufungsverfahren keine Kosten entstehen. Mit Präsidialverfügung vom 13. Dezember 2016 wies die Verfahrensleitung des Obergerichts des Kantons Zürich X.________ darauf hin, dass eine bedingte Berufung nicht zulässig sei und setzte ihm Frist an zu erklären, ob er an seiner Berufung festhalte oder diese zurückziehe. Innert erstreckter Frist zog X.________ die Berufung zurück. Das Obergericht verfügte am 14. Februar 2017, das Verfahren werde als durch Rückzug der Berufung erledigt abgeschrieben und auferlegte X.________ die Gerichtskosten von Fr. 400.-.
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2. Mit elektronischer Eingabe vom 29. März 2017 gelangt X.________ ans Bundesgericht und beantragt sinngemäss, die Verfügung des Obergerichts aufzuheben und ihm die Gerichtsgebühr des Berufungsverfahrens zu erlassen. Die Kosten des Strafverfahrens seien nicht auf die Staatskasse zu nehmen, sondern der Firma A.________ als Verursacherin des Strafverfahrens aufzuerlegen. Er beantragt eine Entschädigung von Fr. 800.- und ersucht um unentgeltliche Rechtspflege.
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3. Die Beschwerde ans Bundesgericht ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen (Art. 100 Abs. 1 BGG). Gemäss Art. 44 Abs. 1 BGG beginnen Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, am folgenden Tag zu laufen.
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(Schriftliche) Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle elektronischer Zustellung ist die Frist gewahrt, wenn der Empfang bei der Zustelladresse des Bundesgerichts vor Ablauf der Frist durch das betreffende Informatiksystem bestätigt wurde (Art. 48 Abs. 2 BGG).
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4. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. Die Verfügung der Vorinstanz wurde dem Beschwerdeführer am 27. Februar 2017 zugestellt, die 30-tägige Beschwerdefrist endete mithin am 29. März 2017. Der Beschwerdeführer hat die Eingabe kurz vor Mitternacht des letzten Tages der Frist per gewöhnlicher E-Mail an das Bundesgericht versandt. Eine fristwahrende elektronische Zustellung der Beschwerde ist jedoch nur unter den Voraussetzungen von Art. 42 Abs. 4 und Art. 48 Abs. 2 BGG möglich (elektronische Einreichung mit spezieller Signatur und Zustellbestätigung). Die Eingabe des Beschwerdeführers per gewöhnlicher E-Mail ist nicht fristwahrend (vgl. Urteile 4A_596/2015 vom 9. Dezember 2015; 6B_1002/2015 vom 7. Oktober 2015 E. 1). Eine Behebung eines Mangels bestehend in der Einreichung einer elektronischen Eingabe, die nicht mit elektronisch anerkannter Signatur versehen ist, ist nach Fristablauf nicht möglich (Urteil 4A_596/2015 vom 9. Dezember 2015 mit Hinweisen). Die am 30. März 2017 der Schweizerischen Post übergebene schriftliche Beschwerde ist verspätet.
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Soweit der Beschwerdeführer sich gegen die Übernahme der Verfahrenskosten durch den Kanton wendet, hat er zudem mangels Beschwer kein Rechtsschutzbedürfnis. Sein Entschädigungsbegehren substanziert er nicht, weshalb auf die Beschwerde auch insoweit nicht einzutreten wäre (vgl. Art. 42 Abs. 2 und 81 Abs. 1 lit. b BGG). Die Kostenauflage durch die Vorinstanz erweist sich nicht als bundesrechtswidrig (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob sie aufgrund des Rückzugs der Berufung hierauf hätte verzichten können, ist vorliegend nicht zu prüfen.
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5. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist infolge Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Dem Beschwerdeführer sind reduzierte Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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 Demnach erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
 
3. Die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 7. Juli 2017
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Denys
 
Der Gerichtsschreiber: Held
 
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