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Informationen zum Dokument  BGer 5G_1/2017  Materielle Begründung
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BGer 5G_1/2017 vom 10.07.2017
 
5G_1/2017
 
 
Urteil vom 10. Juli 2017
 
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
 
Bundesrichter Marazzi, Bovey,
 
Gerichtsschreiber Möckli.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Gesuchsteller,
 
gegen
 
Bezirksgericht Baden, Familiengericht.
 
Gegenstand
 
Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist
 
im Nachgang zum Bundesgerichtsurteil 5A_470/2017 vom 26. Juni 2017.
 
 
Sachverhalt:
 
Mit Urteil 5A_470/2017 vom 26. Juni 2017 trat das Bundesgericht auf die gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau gerichtete Beschwerde von A.________ nicht ein, weil diese verspätet eingereicht worden war.
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Am 4. Juli 2017 hat A.________ diesbezüglich beim Bundesgericht ein Gesuch um Fristwiederherstellung eingereicht.
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Erwägungen:
 
1. Ein Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist kann auch nach der Fällung des Urteils gestellt werden; die Gutheissung führt zu dessen Aufhebung und zur materiellen Beurteilung der Beschwerde (Art. 50 Abs. 2 BGG).
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2. Die Fristwiederherstellung setzt voraus, dass der Gesuchsteller unverschuldeterweise abgehalten worden ist, fristgemäss zu handeln; das Gesuch ist innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen (Art. 50 Abs. 1 BGG). Typische Hinderungsgründe können beispielsweise Krankheit oder Militärdienst sein (BGE 104 IV 210 E. 3; 112 V 255 E. 2c). Selbst bei unverschuldeter Verhinderung besteht aber kein uneingeschränkter Anspruch, dass der betroffenen Prozesspartei die volle, ungeschmälerte gesetzliche Frist zur Verfügung steht (BGE 112 V 255 E. 2a). Vielmehr kommt die Wiederherstellung einer gesetzlichen Frist, die nicht vollständig genutzt werden konnte, lediglich in Frage, wenn die unverschuldete Hinderung an Vornahme der fristwahrenden Handlung entweder während der ganzen Rechtsmittelfrist bestand oder zumindest gegen deren Ende eintrat; hingegen bildet eine bloss anfänglich herrschende oder im späteren Verlauf vorübergehend, nicht aber bis zum Fristablauf auftretende Hinderung grundsätzlich keinen hinreichenden Entschuldigungsgrund (Urteil 2C_451/2016 vom 8. Juli 2016 E. 2.2.4 und 2.2.5).
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3. Vorliegend hat sich das Urteil 5A_470/2017 mit dem Schreiben des Gesuchstellers vom 27. Juni 2017 gekreuzt, mit welchem dieser anfragte, ob die Beschwerdefrist eingehalten worden sei. Von irgendwelchen Hinderungsgründen war in diesem Schreiben ebenso wenig die Rede wie in der Beschwerde im Verfahren 5A_470/2017. Erst nach Erhalt des Urteils 5A_470/2017 brachte der Gesuchsteller im nunmehr zu behandelnden Fristwiederherstellungsgesuch verschiedene Gründe vor, welche ihn von einem rechtzeitigen Handeln abgehalten haben sollen (seine 94-jährige Oma sei ins Altersheim gezogen und er habe bei der Räumung der Wohnung kräftig mithelfen müssen; am 19. Juni 2017 sei er vorzeitig Onkel geworden und man habe nicht genau gewusst, ob das Kind gesund zur Welt komme; es habe viele Events und Einladungen gegeben; es sei ihm in der ganzen Zeit gesundheitlich nicht sehr gut gegangen und er habe mehrfach versucht, seinen Neurologen zu erreichen; er habe an chronischen Schlafproblemen gelitten; es sei viel Bürokratisches liegen geblieben und er habe den Haushalt nicht wie gewohnt mit viel Zuverlässigkeit erledigen können; es habe auch noch eine eigene Wohnungsübergabe zu bewerkstelligen gegeben; er sei zu 100 % invalid).
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4. Mangels irgendwelcher Beweisunterlagen handelt es sich bei den Vorbringen um reine Behauptungen. Sodann wird auch nicht dargelegt, wann welche Ereignisse stattgefunden haben sollen, so dass sich nicht abschätzen lässt, ob die angeblichen Hinderungsgründe zu Beginn oder gegen Ende der Beschwerdefrist bestanden und wie lange sie im Einzelnen gedauert haben sollen.
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Aber selbst wenn die Ereignisse und deren Verlauf bewiesen wären, würden sie keinen Hinderungsgrund im Rechtssinn darstellen, geht es doch nicht um absolute Handlungsunfähigkeitsgründe wie schwere Krankheit, sondern um allerlei Erledigungen. Im Übrigen wirken die Vorbringen nachgeschoben, weil in der Beschwerde nichts vorgebracht wurde. Offenbar kamen dem Gesuchsteller, wie sein Schreiben vom 27. Juni 2017 zeigt, im Nachhinein Bedenken, ob er die Beschwerdefrist richtig berechnet habe. Das zeigt sich auch in den weiteren Ausführungen im vorliegenden Gesuch, wonach es ihm noch nie passiert sei, dass er sich verrechnet habe; er habe vom 22. Mai bis zum 22. Juni gerechnet, was aber wegen des 31. Tages des Monats Mai falsch sei. Bei Rechnungsfehlern handelt es sich aber nicht um ein unverschuldetes Hindernis.
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5. Aufgrund des Gesagten ist das Gesuch im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG abzuweisen.
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6. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist im Verfahren 5A_470/2017 wird abgewiesen.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller, dem Bezirksgericht Baden, Familiengericht, und dem Obergericht des Kantons Aargau, Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 10. Juli 2017
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: von Werdt
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli
 
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