BGer 6B_205/2017 | |||
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BGer 6B_205/2017 vom 10.07.2017 | |
6B_205/2017
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Urteil vom 10. Juli 2017 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, Präsident,
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Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
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Bundesrichter Oberholzer,
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Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
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Verfahrensbeteiligte | |
X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Versuchte Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte,
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Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer, vom 10. Januar 2017.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung: | |
1. Das Obergericht des Kantons Aargau verurteilte den Beschwerdeführer am 10. Januar 2017 wegen versuchter Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 50 Tagessätzen à Fr. 30.-- bei einer Probezeit von vier Jahren. Es widerrief den mit Strafbefehl vom 10. Mai 2010 gewährten bedingten Vollzug für eine Geldstrafe von 12 Tagessätzen à Fr. 50.--, den mit Strafbefehl vom 21. Juni 2012 gewährten bedingten Vollzug für eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen à Fr. 50.-- sowie den mit Strafbefehl gewährten bedingten Vollzug für eine Geldstrafe vom 7. November 2012 von 90 Tagessätzen à Fr. 50.--. Die widerrufenen Geldstrafen von Fr. 600.-- (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Tage), Fr. 1'000.-- (Ersatzfreiheitsstrafe 20 Tage) und Fr. 4'500.-- (Ersatzfreiheitsstrafe 90 Tage) seien zu bezahlen.
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Der Beschwerdeführer gelangt an das Bundesgericht. Er beantragt einen Freispruch. Die "Widerrufsstrafen" seien nicht zu vollziehen.
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2. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen seine Verurteilung wegen versuchter Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte. In seinen Ausführungen vor Bundesgericht unterlässt er es indessen, unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid anzugeben, inwieweit dieser gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen soll. Er beschränkt sich darauf, die Sache aus seiner Sicht darzustellen, ohne dass sich daraus rechtsgenüglich ergäbe, inwieweit die Erwägungen der Vorinstanz willkürlich oder sonstwie bundesrechtswidrig sein könnten.
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So macht der Beschwerdeführer z.B. geltend, er glaube nicht, dass man sich bedroht gefühlt und deshalb den Betreibungsbeamten angewiesen habe, keine weiteren Amtshandlungen im hängigen Betreibungsverfahren vorzunehmen. Hätte man sich wirklich ernsthaft bedroht gefühlt oder geängstigt, wäre eine Hausdurchsuchung auch nicht erst nach fünf Wochen durchgeführt worden. Die Taten der Personen Leibacher und Kneubühler seien zwar schlimm. Darüber zu sprechen, sei jedoch nicht verboten. Mit dem Hinweis auf die erwähnten Fälle habe er nur klar machen wollen, dass die (Gerichts-) Behörden eine grosse Verantwortung trügen und Hilferufe ernstzunehmen hätten. Sein Schreiben sei nie und nimmer als Drohung gemeint gewesen, was er auch geschrieben habe. Bei Unklarheiten hätte man das Gespräch mit ihm suchen können. Dies sei aber zu keinem Zeitpunkt passiert (Beschwerde, S. 1 f.). Daraus ergibt sich nicht, inwiefern der beanstandete Schuldspruch auf einer willkürlichen Sachverhaltsfeststellung beruhen oder sonstwie gegen Bundesrecht verstossen könnte. Die Kritik erschöpft sich in appellatorischer Kritik.
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Ohne dass sich das Bundesgericht zu allen Ausführungen ausdrücklich äussern müsste, ist auf die Beschwerde insofern mangels einer tauglichen Begründung (Art. 42 Abs. 2, Art. 106 Abs. 2 BGG) nicht einzutreten.
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3. Der Beschwerdeführer beanstandet den Widerruf der Vorstrafen.
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Das Obergericht hat die gesetzlichen Voraussetzungen des Widerrufs des bedingten Strafvollzugs (Art. 46 Abs. 1 StGB) und die diesbezügliche Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGE 134 IV 140 E. 4) zutreffend wiedergegeben. Darauf kann verwiesen werden.
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Das Obergericht verweist darauf, dass sich der Beschwerdeführer von den bedingt ausgesprochenen Geldstrafen nicht habe abschrecken lassen und während den Probezeiten mehrmals innert kurzer Frist delinquiert habe, was in den Jahren 2010 bis 2012 zu vier rechtskräftigen Verurteilungen und einer Verwarnung geführt habe. Es sei deshalb zu erwarten, dass er erneut straffällig würde, sofern er nicht eine warnende Wirkung durch den Widerruf der Vorstrafen erfahren würde. Es seien mit Ausnahme des Wohlverhaltens in den letzten rund vier Jahren keine Umstände ersichtlich, welche die Aussichten für eine Bewährung massgeblich verbessern würden. Die aktuelle Arbeitssituation und die familiären Strukturen vermöchten daran nichts zu ändern. Zu seinen Ungunsten falle auch ins Gewicht, dass keine ernsthafte Besserung seiner Einstellung zu erkennen sei. Er zeige im vorliegenden Verfahren und auch rund vier Jahre nach der Tat keine Reue.
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Der Beschwerdeführer hält der Beurteilung des Obergerichts entgegen, seine positive Entwicklung weder wirklich festgestellt noch deren Bedeutung verstanden zu haben. Seine heutige Situation lasse erkennen, dass er auf gutem Wege sei. Er brauche keinen Denkzettel im Sinne einer einschneidenden Verpflichtung zur Bezahlung der widerrufenen Strafen. Er lebe auf dem Existenzminimum, weshalb eine Bezahlung von insgesamt Fr. 6'100.-- für ihn schlicht unmöglich sei und somit Ersatzfreiheitsstrafe zum Zuge käme. Wieder eingesperrt zu werden, wäre für ihn fatal (Beschwerde, S. 2 ff.).
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Diese Einwände lassen den Entscheid des Obergerichts jedoch nicht als bundesrechtswidrig erscheinen, denn dem Sachrichter steht bei der Prognose des künftigen Legalverhaltens ein Ermessenspielraum zu, in den das Bundesgericht nur eingreift, wenn der Richter sein Ermessen über- bzw. unterschreitet oder missbraucht und damit Bundesrecht verletzt (BGE 134 IV 140 E. 4.2). Davon kann aber nicht die Rede sein, denn das Obergericht hat in die Beurteilung nicht nur einbezogen, dass der Beschwerdeführer in den Probezeiten immer wieder delinquiert hat, sondern hat sich auch mit dessen Wohlverhalten, seiner Arbeitssituation und den familiären Strukturen befasst. Ob und inwieweit ihm im Rahmen des Vollzugs der Strafen allenfalls Zahlungserleichterungen gewährt werden können (vgl. Art. 35 f. StGB), ist im vorliegenden Verfahren nicht zu entscheiden.
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4. Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist infolge Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Seiner finanziellen Lage ist bei der Festsetzung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 10. Juli 2017
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Denys
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Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill
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