BGer 6B_226/2017 | |||
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BGer 6B_226/2017 vom 10.07.2017 | |
6B_226/2017
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Urteil vom 10. Juli 2017 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, Präsident,
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Bundesrichter Oberholzer,
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nebenamtliche Bundesrichterin Griesser,
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Gerichtsschreiber Faga.
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Verfahrensbeteiligte | |
1. A.________,
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2. B.D.________,
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3. C.D.________,
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alle drei vertreten durch Rechtsanwalt Julian Burkhalter,
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Beschwerdeführerinnen,
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gegen
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1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
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2. X.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Johann Burri,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Parteientschädigung,
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Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer, vom 13. Dezember 2016.
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Sachverhalt: |
A. | |
E.________, A.________, B.D.________ und C.D.________ (Strafkläger 1-4) erstatteten am 7. September 2014 gegen X.________ Strafantrag wegen Tätlichkeiten, Beschimpfung und Drohung, begangen am 7. September 2014 vor dem Haus der Privatkläger. Mit Strafbefehl vom 12. Februar 2015 wurde X.________ der Tätlichkeiten, Beschimpfung, Drohung, Hinderung einer Amtshandlung und des Vergehens gegen das Waffengesetz schuldig gesprochen. Er wurde mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 120.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren, und einer Busse von Fr. 2'500.00 bestraft (Dispositiv-Ziffern 1 und 2). Die Verfahrenskosten wurden X.________ auferlegt (Dispositiv-Ziffer 3) und es wurden keine Parteientschädigungen zugesprochen (Dispositiv-Ziffer 4).
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Die Strafkläger 1-4 erhoben gegen den Strafbefehl Einsprache. Das Präsidium des Strafgerichts Kulm stellte mit Urteil vom 1. Dezember 2015 unter anderem fest, dass die Weigerung der Zusprechung einer Parteientschädigung zu Handen der Strafkläger gemäss Dispositiv-Ziffer 4 des Strafbefehls zu Recht erfolgt sei (Dispositiv-Ziffer 2). Die Kosten des Einspracheverfahrens wurden den Privatklägern auferlegt (Dispositiv-Ziffer 3) und es wurden keine Parteikosten zugesprochen (Dispositiv-Ziffer 4).
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B. | |
Gegen den Entscheid des Strafgerichts Kulm erhoben die Strafkläger 1-4 Berufung. Sie beantragten, X.________ sei in Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 2 des Urteils des Strafgerichts Kulm zu verurteilen, ihnen für notwendige Aufwendungen im Verfahren Fr. 3'095.00 zu bezahlen. Sodann seien in Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 3 des Urteils des Strafgerichts Kulm die Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen und der Privatklägerschaft durch die Staatskasse eine Parteientschädigung von Fr. 1'332.00 zu bezahlen, eventualiter sei Dispositiv-Ziffer 3 abzuändern und es seien der Privatklägerschaft Verfahrenskosten in Höhe von nur Fr. 500.00 aufzuerlegen. In der schriftlichen Berufungsbegründung zogen die Strafkläger 1-4 das zuvor gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zurück und beantragten für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.00. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau stellte den Antrag, es sei in teilweiser Gutheissung der Berufung Dispositiv-Ziffer 3 des Urteils des Strafgerichts Kulm abzuändern und die erhobene Anklagegebühr von Fr. 1'600.00 zu streichen; im Übrigen sei die Berufung abzuweisen. X.________ beantragte die Abweisung der Berufung.
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Mit Urteil vom 13. Dezember 2016 hiess das Obergericht des Kantons Aargau die Berufung insofern teilweise gut, als es die Verfahrenskosten um die Staatsgebühr von Fr. 1'600.00 reduzierte (Dispositiv-Ziffer 1.3). Im Übrigen bestätigte das Obergericht das erstinstanzliche Urteil und stellte fest, dass die Weigerung der Zusprechung einer Parteientschädigung zu Handen der Strafkläger gemäss Dispositiv-Ziffer 4 des Strafbefehls vom 12. Februar 2015 zu Recht erfolgt sei (Dispositiv-Ziffer 1.2). Die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens wurden zur Hälfte den Strafklägern 1-4 auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen (Dispositiv-Ziffer 2) und den Strafklägern 1-4 wurde eine auf die Hälfte der auf Fr. 2'500.00 festgelegten Parteientschädigung zugesprochen (Dispositiv-Ziffer 3).
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C. | |
Mit Beschwerde in Strafsachen vom 16. Februar 2017 beantragten A.________, B.D.________ und C.D.________ (Strafkläger 2-4), es seien die Dispositiv-Ziffern 1.2, 1.4, 2 und 3 des Urteils des Obergerichts des Kantons Aargau vom 13. Dezember 2016 aufzuheben. X.________ sei zu verpflichten, ihnen gemäss Dispositiv-Ziffer 4 des Strafbefehls vom 12. Februar 2015 für ihre notwendigen Aufwendungen Fr. 3'095.00 zu bezahlen. Weiter sei ihnen für das Verfahren vor dem Strafgericht Kulm eine Parteientschädigung von Fr. 1'332.00 aus der Staatskasse zu entrichten. Sodann seien die obergerichtlichen Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen und die Obergerichtskasse sei anzuweisen, ihnen eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.00 zu bezahlen. Den Strafklägern 2-4 sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren unter Verbeiständung durch Rechtsanwalt Julian Burkhalter.
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Mit Eingabe vom 28. April 2017 zog Rechtsanwalt Burkhalter namens und im Auftrag von C.D.________ (Strafklägerin 4) die Beschwerde zurück.
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Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
1.1. Die Beschwerdeführerinnen machen geltend, die Vorinstanz habe ihren Anspruch gegenüber dem Beschwerdegegner 2 auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Strafbefehlsverfahren verletzt, habe ihnen zu Unrecht einen Teil der Kosten des Berufungsverfahrens auferlegt und keine Parteientschädigung für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren zugesprochen.
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1.2. Gemäss Art. 81 Abs. 1 BGG ist zur Beschwerde in Strafsachen berechtigt, wer am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat und ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides hat.
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Die Parteikosten sind untrennbar mit dem Strafverfahren verbunden (BGE 139 IV 102 E. 4.1 S. 107), weshalb die Beschwerde in Strafsachen grundsätzlich zulässig ist (Urteile 6B_423/2016 vom 26. Januar 2017 E. 1 und 6B_233/2016 vom 30. Dezember 2016 E. 1; je mit Hinweisen). Die Beschwerdeführerinnen haben am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, sind durch den Kosten- und Entschädigungsentscheid unmittelbar betroffen und haben ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung und Abänderung (BGE 138 IV 248 E. 2 S. 250 mit Hinweisen). Die Beschwerdelegitimation ist gegeben und auf die Beschwerde ist einzutreten.
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Erwägung 2 | |
Die Beschwerdeführerinnen rügen, die Vorinstanz habe den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt, Art. 433 StPO falsch angewendet und ihr rechtliches Gehör verletzt.
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3.
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3.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. auch Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG). Offensichtlich unrichtig ist eine Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 139 II 404 E. 10.1 S. 445 mit Hinweisen). Willkür liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht (BGE 141 III 564 E. 4.1 S. 566; 138 I 305 E. 4.3 S. 319; je mit Hinweisen). Auf eine rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 142 III 364 E. 2.4 S. 368 mit Hinweis).
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3.2. Die Beschwerdeführerinnen zeigen nicht auf, inwiefern die Feststellungen der Vorinstanz offensichtlich unhaltbar sind und sich aufgrund des Beweisergebnisses die von ihnen behauptete Schlussfolgerung geradezu aufdrängt. Wo sie vor Bundesgericht lediglich ihre vor der kantonalen Instanz vorgetragene Argumentation wiederholen und den Sachverhalt aus ihrer Sicht schildern, ohne auf die Sachverhaltswürdigung der Vorinstanz einzugehen, vermögen sie keine Willkür darzutun. Auf solche appellatorische Kritik ist nicht einzutreten.
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3.2.1. Entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerinnen schliesst die Vorinstanz keineswegs aus eigenem Wissen, wie man sich im Strafverfahren zurechtfinde, auf dasjenige der Beschwerdeführerinnen. Sie hält vielmehr fest, dass im Zeitpunkt der Mandatierung von Rechtsanwalt Burkhalter nicht nur die Einvernahmen mit den Beschwerdeführerinnen, sondern auch weitere Zeugenbefragungen und insbesondere auch die Konfrontationseinvernahmen des Beschwerdegegners 2 mit den Beschwerdeführerinnen bereits durchgeführt waren. Diese Feststellung ist zutreffend und nicht willkürlich. Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz den Zeitpunkt der Mandatierung des Rechtsvertreters, nämlich nachdem die Einvernahmen mit den Beschwerdeführerinnen durchgeführt waren, in ihre Entscheidfindung miteinbezieht.
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3.2.2. Die Vorinstanz stellt fest, dass die Beschwerdeführerinnen die Erklärung abgegeben hatten, nicht an den Einvernahmen und Beweiserhebungen teilnehmen zu wollen. Die Beschwerdeführerinnen machen geltend, ihr Verzicht auf die Teilnahme bei den Einvernahmen und Beweiserhebungen sei nicht endgültig gewesen, was die Vorinstanz falsch und somit willkürlich anzunehmen scheine; sie hätten nämlich fortan an den Einvernahmen teilnehmen wollen. Die Feststellung der Vorinstanz, die Beschwerdeführerinnen hätten auf eine Teilnahme an den Einvernahmen (des Beschwerdegegners 2 und von Drittpersonen) verzichtet, entspricht den Tatsachen und ist demnach nicht willkürlich. Dass der Verzicht auf Teilnahme endgültig gewesen wäre, sagt die Vorinstanz nicht. Im Übrigen blieben die Beschwerdeführerinnen auch nach der Mandatierung ihres Rechtsvertreters bei ihrem Teilnahmeverzicht und nahmen auch an der am 13. Oktober 2014 mit dem Beschwerdegegner 2 durchgeführten letzten Einvernahme zu den von den Beschwerdeführerinnen angezeigten Delikten nicht teil.
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3.2.3. Die Beschwerdeführerinnen rügen die Feststellung der Vorinstanz als aktenwidrig und willkürlich, dem Beschwerdegegner 2 seien "nur" Tätlichkeiten, Drohungen und Beschimpfungen vorgeworfen worden, ohne die Vorwürfe der Hinderung der Amtshandlung und der Vergehen gegen das Waffengesetz zu erwähnen. Die Vorinstanz hält fest: "Dem Beschuldigten wurden gestützt auf die Anzeige der Strafkläger Tätlichkeiten, Drohungen und Beschimpfungen aufgrund eines Vorfalls vom 7. September 2014 vorgeworfen." Die gerügte Feststellung der Vorinstanz bezieht sich ausdrücklich auf die angezeigten Delikte. Sie entspricht den Tatsachen und ist folglich weder aktenwidrig noch willkürlich.
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3.2.4. Die Beschwerdeführerinnen rügen, die Vorinstanz habe die Bedrohungslage falsch und somit aktenwidrig und willkürlich eingeschätzt. Sie berücksichtige nicht, dass der Beschwerdegegner 2 zu Hause Waffen aufbewahrt habe. Die Vorinstanz hat bei ihrer Einschätzung sehr wohl berücksichtigt, dass beim Beschwerdegegner 2 bei der Hausdurchsuchung Waffen gefunden wurden. Sie hielt aber die Bedrohungssituation für nicht vergleichbar mit derjenigen gemäss dem von den Beschwerdeführerinnen zitierten Fall. Beim Vorfall vom 7. September 2014 kam keine Waffe zum Einsatz (Tätlichkeiten gemäss Strafbefehl vom 12. Februar 2015: Fusstritt an den Oberschenkel und Schlag mit flacher Hand an den Oberschenkel). Die von den Beschwerdeführerinnen zur Begründung der geltend gemachten Gefährdungssituation behauptete "Ausführungs- und Wiederholungsgefahr" wurde vom Haftrichter ausdrücklich verneint; er wertete das inkriminierte Verhalten als einen "einmaligen Ausraster", ohne dass damit gerechnet werden müsste, dass der Beschwerdegegner 2 bei den Beschwerdeführerinnen wieder vorstellig würde. Die Beschwerdeführerinnen behaupten, es liege eine akute Bedrohungssituation vor, ohne darzutun, weshalb eine solche bestehen sollte. Dass der Beschwerdegegner 2 seine am Tag des Vorfalls ausgestossenen Drohungen später je wiederholt hätte, machen sie nicht geltend. Die Einschätzung der Bedrohungslage durch die Vorinstanz ist nicht willkürlich.
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3.2.5. Die Vorinstanz hält fest, dass die minderjährige Beschwerdeführerin 2 ausreichend durch ihre Eltern vertreten gewesen sei, welche ebenfalls Strafanzeige erstattet hätten. Weshalb die Vertretung durch die Eltern nicht hätte ausreichend sein sollen, begründen die Beschwerdeführerinnen einzig damit, dass die Eltern selbst für ihre eigene Vertretung eines Rechtsbeistands bedurft hätten. Ob dem so ist, ist Gegenstand der vorliegenden Beschwerde. Vor Vorinstanz machte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerinnen geltend, als Unmündige hätte die Beschwerdeführerin 2 zwingend einen Rechtsbeistand erhalten müssen und rügt die Erwägung der Vorinstanz, eine Parteivertretung durch einen Rechtsbeistand sei bei Unmündigen nicht zwingend, als willkürlich. Diese rechtliche Schlussfolgerung der Vorinstanz ist zutreffend (vgl. Urteil 1B_450/2015 vom 22. April 2016 E. 2.3 mit Hinweisen; selbst das minderjährige Opfer muss nicht zwingend anwaltlich vertreten sein, Art. 154 StPO i.V.m. Art. 152 Abs. 2 StPO) und somit weder willkürlich noch bundesrechtswidrig.
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3.3. Soweit die Beschwerdeführerinnen im Zusammenhang mit den Sachverhaltsrügen beanstanden, die Vorinstanz habe willkürlich angenommen, die Mandatierung eines Rechtsanwalts sei nicht notwendig gewesen und es lägen somit entschädigungspflichtige Aufwendungen vor, handelt es sich nicht um Tatfragen, sondern um Rechtsfragen. Darauf wird nachfolgend einzugehen sein.
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Erwägung 4 | |
4.1. Gemäss Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO hat die Privatklägerschaft, wenn sie obsiegt, gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren. Die Privatklägerschaft obsiegt, wenn im Falle der Strafklage die beschuldigte Person schuldig gesprochen wird und/oder wenn im Falle der Zivilklage die Zivilforderung geschützt wird. Die Aufwendungen im Sinne von Art. 433 Abs. 1 StPO betreffen in erster Linie die Anwaltskosten, soweit diese durch die Beteiligung am Strafverfahren selbst verursacht wurden und für die Wahrung der Interessen der Privatklägerschaft notwendig waren (BGE 139 IV 102 E. 4.1 S. 107 und E. 4.3 S. 108; Urteil 6B_423/2016 vom 26. Januar 2017 E. 2.3 mit Hinweisen).
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4.2. Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Der Strafantrag ist einer solchen Erklärung gleichgestellt (Art. 118 Abs. 2 StPO). Der antragstellenden Person kommt damit von Gesetzes wegen die prozessuale Stellung einer Privatklägerin zu (BGE 139 IV 102 E. 4.2 S. 108; 138 IV 248 E. 4.2.1 S. 252).
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Die Beschwerdeführerinnen haben Strafanträge wegen Tätlichkeiten, Beschimpfung und Drohung gestellt, sie sind somit Privatklägerinnen. Der Beschwerdegegner 2 wurde (u.a.) dieser Delikte schuldig gesprochen, weshalb die Beschwerdeführerinnen im Strafverfahren mit ihren Anträgen auf Schuldigsprechung obsiegten. Demzufolge haben die Beschwerdeführerinnen grundsätzlich Anspruch auf eine angemessene Entschädigung, falls ihre Aufwendungen als notwendig im Sinne von Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO zu qualifizieren sind.
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4.3. Die Beschwerdeführerinnen rügen die Verletzung des rechtlichen Gehörs, da sich die Vorinstanz inhaltlich nicht mit Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO auseinandersetze. Insbesondere begründe sie nicht, weshalb sie kein "erhebliches Interesse" an der Beurteilung der Straftat gehabt hätten. Bei Opfern von Straftaten "dürfte dies eigentlich immer der Fall sein". Sofern die Vorinstanz implizit davon ausgehe, es mangle am "erheblichen Interesse", verletze sie Art. 433 StPO. Ebenso verletze sie Art. 433 StPO, wenn sie davon ausgehe, "die Drohungslage" habe nicht des Beizugs eines Anwalts bedurft.
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Zur Begründung der geltend gemachten Verletzung von Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO geben die Beschwerdeführerinnen ausführlich die frühere Rechtsprechung zu § 188 aStPO/ZH wieder und halten fest, der Wortlaut von Art. 433 StPO entspreche nahezu § 188 aStPO/ZH und es sei "nicht ersichtlich, inwiefern das Adjektiv "notwendig' dazu führen müsste, bei jedem Strafverfahren zu prüfen, ob die Privatkläger berechtigt sind, einen Anwalt beizuziehen. Dies wäre in Bezug auf die Rechtssicherheit hoch problematisch. Schliesslich liegt es immer im Auge des Betrachters, was "notwendig' ist oder nicht." Entscheidend sei gemäss den Beschwerdeführerinnen, welche Interessen überwiegen: jene des Beschuldigten oder jene des Privatklägers.
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4.3.1. Was unter einer angemessenen Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Sinne von Art. 433 Abs. 1 StPO zu verstehen ist bzw. wann notwendige Aufwendungen anzunehmen sind, wird von der Rechtsprechung nicht abschliessend umschrieben (vgl. BGE 139 IV 102 E. 4.3 S. 108). In der Lehre wird die Meinung vertreten, notwendige Aufwendungen lägen insbesondere in den folgenden Konstellationen vor: Wenn die Privatklägerschaft wesentlich zur Abklärung einer Strafsache und Verurteilung des Täters beigetragen hat; bei komplexen, nicht leicht überschaubaren Straffällen, an deren gründlicher Untersuchung und gerichtlicher Beurteilung der Kläger ein erhebliches Interesse hatte oder wenn der Beizug eines Anwalts im Hinblick auf die sich stellenden, nicht einfachen rechtlichen Fragen gerechtfertigt erschien (WEHRENBERG/FRANK, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Bd. II, 2. Aufl. 2014, N. 19 zu Art. 433 StPO; STEPHANIE EYMANN, Die Parteientschädigung an die Privatklägerschaft im Strafprozess, forumpoenale 5/2013, S. 316). Die Lehre verweist zur näheren Umschreibung der notwendigen Aufwendungen auf das zu Art. 429 StPO Gesagte (WEHRENBERG/FRANK, a.a.O., N. 18 zu Art. 433 StPO; EYMANN, a.a.O., S. 316; FRANZ RIKLIN, StPO Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung [...], 2. Aufl. 2014, N. 1 zu Art. 433 StPO). Gemäss der Botschaft des Bundesrates soll die beschuldigte Person nur dann Anspruch auf eine Entschädigung für anwaltliche Kosten haben, wenn der Beistand angesichts der tatsächlichen oder der rechtlichen Komplexität notwendig war und wenn der Arbeitsaufwand und somit das Honorar des Anwalts gerechtfertigt waren (Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1329 Ziff. 2.10.3.1). Das Bundesgericht stellte zu Art. 429 StPO fest, dass diese beiden in der Botschaft genannten kumulativen Voraussetzungen im Einklang mit der herrschenden Lehre und der Praxis zum früheren Recht stehen und daran festzuhalten ist (BGE 138 IV 197 E. 2.3.4 S. 203; WEHRENBERG/FRANK, a.a.O., N. 13 zu Art. 429 StPO). Dies hat nicht nur in Bezug auf den Entschädigungsanspruch der beschuldigten Person Geltung, sondern aufgrund der Verweise in der Lehre auch auf denjenigen der Privatklägerschaft.
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4.3.2. Dass notwendige Aufwendungen vorlägen, weil die Beschwerdeführerinnen wesentlich zur Abklärung der Strafsache beigetragen hätten bzw. dass sich vorliegend nicht einfache rechtliche Fragen gestellt hätten, machen die Beschwerdeführerinnen zu Recht nicht geltend. Sie rügen diesbezüglich ausschliesslich, dass die Vorinstanz nicht begründe, weshalb sie kein erhebliches Interesse an der gerichtlichen Beurteilung der Straftat gehabt hätten (Verletzung des rechtlichen Gehörs, Art. 29 Abs. 2 BV) sowie dass die Vorinstanz implizit davon ausgehe, es mangle am erheblichen Interesse (Verletzung von Art. 433 StPO).
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Eine Verletzung der Begründungspflicht liegt nicht vor. Die Beschwerdeführerinnen verkennen in rechtlicher Hinsicht, dass der Anspruch auf Parteientschädigung gemäss der herrschenden Lehrmeinung voraussetzt, dass ein "komplexer, nicht leicht überschaubarer Fall" vorliegt. N ur wenn dies zu bejahen ist, ist in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob die Privatklägerschaft ein erhebliches Interesse an der gerichtlichen Beurteilung des Falles hat. Die Vorinstanz verneint das Vorliegen eines komplexen Falles, weshalb sie sich zur F rage des rechtlichen Interesses (d.h. der weiteren kumulativen Voraussetzung) nicht zu äussern braucht. Ebenso begründet sie, dass der Fall auch nicht wegen der am Tag des Vorfalls ausgestossenen Drohungen als "komplex" zu werten sei und den Beizug eines Anwalts nicht erforderlich mache. Die Beschwerdeführerinnen legen nicht dar, weshalb diese Schlussfolgerung unzutreffend sein solle, insbesondere sagen sie nicht, inwiefern eine anwaltliche Vertretung aufgrund des Umstandes, dass sie sich bedroht fühlen, adäquate Kosten für die Beteiligung am Strafverfahren darstellen solle (vgl. Urteil 6B_864/2015 vom 1. November 2016 E. 3.2).
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4.3.3. Beim Entscheid darüber, ob der Privatklägerschaft eine angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen zusteht, verfügt der Richter über ein weites Ermessen (Urteile 6B_864/2015 vom 1. November 2016 E. 3.2; 6B_495/2014 vom 6. Oktober 2014 E. 2.1). So liegt auch die Abwägung, ob ein komplexer Fall vorliege, im richterlichen Ermessen (EYMANN, a.a.O., S. 316). Ermessensentscheide prüft das Bundesgericht mit Zurückhaltung und greift nur ein, wenn das Gericht sein Ermessen über- oder unterschritten oder missbraucht und damit Bundesrecht verletzt hat (Urteil 6B_660/2016 vom 23. November 2016 E. 3.1). Es schreitet nur ein, wenn die Vorinstanz grundlos von in Lehre und Rechtsprechung anerkannten Grundsätzen abgegangen ist, wenn Tatsachen berücksichtigt wurden, die keine Rolle hätten spielen dürfen, oder wenn umgekehrt Umstände ausser Betracht geblieben sind, die zwingend hätten beachtet werden müssen (BGE 133 III 257 E. 3.2 S. 272; Urteil 4A_526/2016 vom 7. Februar 2017 E. 6.2; je mit Hinweisen).
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Die Vorinstanz nahm eine Gesamtwürdigung vor, verneinte das Vorliegen eines "komplexen, nicht leicht überschaubaren Straffalls" und gelangte zum Schluss, dass der Beizug eines Rechtsvertreters weder aus prozessualen noch rechtlichen Gründen angezeigt gewesen sei.
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Die vorinstanzliche Beurteilung der Komplexität des Falles und der Frage der notwendigen Aufwendungen im Verfahren ist insgesamt nicht zu beanstanden. Insbesondere stellte die Vorinstanz bei der Prüfung dieser Frage zu Recht auf den Zeitpunkt der Mandatierung des Rechtsvertreters ab und berücksichtigte, dass in diesem Zeitpunkt sowohl die Befragungen der Beschwerdeführerinnen als auch die Konfrontationseinvernahmen mit den Beschwerdeführerinnen und dem Beschuldigten durchgeführt waren. Ebenso berücksichtigte die Vorinstanz, dass die Beschwerdeführerinnen auf die Teilnahme an den Einvernahmen und Beweiserhebungen verzichtet und auch an der (einzigen) nach der Mandatierung ihres Rechtsvertreters durchgeführten Einvernahme nicht teilgenommen haben. Nicht zu beanstanden sind sodann die Feststellungen der Vorinstanz, den von den Beschwerdeführerinnen angezeigten, auf den Vorfall vom 7. September 2014 zurückgehenden, Delikten (Tätlichkeiten, Drohung, Beschimpfung) liege ein überschaubarer Sachverhalt zugrunde und auch die am Tag des Vorfalls ausgestossenen Drohungen machten den Fall nicht komplex und erforderten für das Strafverfahren nicht den Beizug eines Anwalts. Bei dieser Sachlage durfte die Vorinstanz im Rahmen ihres Ermessens und ohne Bundesrecht zu verletzen einen Entschädigungsanspruch der Beschwerdeführerinnen verneinen.
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5.
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5.1. Das Verfahren ist in Bezug auf die Beschwerdeführerin 3 infolge Rückzugs der Beschwerde als erledigt abzuschreiben, wobei in Anwendung von Art. 66 Abs. 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist.
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5.2. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). Die Gerichtskosten sind den Beschwerdeführerinnen 1 und 2 je zur Hälfte aufzuerlegen, unter solidarischer Haftung für den ganzen Betrag (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG). Ihrer finanziellen Lage ist mit einer reduzierten Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). Dem Beschwerdegegner 2 ist keine Entschädigung zuzusprechen, da ihm im bundesgerichtlichen Verfahren keine Umtriebe entstanden sind.
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Das Verfahren betreffend die Beschwerdeführerin 3 wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
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2. Die Beschwerde der Beschwerdeführerinnen 1 und 2 wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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3. Die Gesuche der Beschwerdeführerinnen 1 und 2 um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung werden abgewiesen.
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4. Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.00 werden den Beschwerdeführerinnen 1 und 2 je zur Hälfte auferlegt, unter solidarischer Haftung für den ganzen Betrag.
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5. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 10. Juli 2017
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Denys
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Der Gerichtsschreiber: Faga
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