BGer 9C_475/2017 | |||
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BGer 9C_475/2017 vom 11.07.2017 | |
9C_475/2017
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Urteil vom 11. Juli 2017 |
II. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
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Gerichtsschreiberin Keel Baumann.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.A.________,
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vertreten durch B.A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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vivacare AG,
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Weltpoststrasse 19, 3015 Bern,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Krankenversicherung,
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Beschwerde gegen den Entscheid
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des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern
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vom 31. Mai 2017.
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Nach Einsicht | |
in den Entscheid vom 31. Mai 2017, mit welchem das Verwaltungsgericht des Kantons Bern die von A.A.________ gegen den Einspracheentscheid vom 6. Februar 2017 erhobene Beschwerde abwies,
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in die von A.A.________ dagegen am 3. Juli 2017 (Poststempel) eingereichte Beschwerde,
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in Erwägung, | |
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
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dass die Beschwerde diesen inhaltlichen Mindestanforderungen offensichtlich nicht genügt, da der Beschwerdeführer die im kantonalen Verfahren vorgetragenen Rügen wiederholt, und seinen Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - unzutreffend (unhaltbar; willkürlich; BGE 140 V 22 E. 7.3.1 S. 39; 135 II 145 E. 8.1 S. 153) und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen (vgl. Art. 95 BGG),
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dass die Vorinstanz zum Ergebnis gelangte, das sich auf BGE 142 V 87 stützende Gesuch des A.A.________ um Rückerstattung von Prämien der am 3. September 2014 verstorbenen Versicherten C.A.________ für den Monat September 2014 in der Höhe von Fr. 462.19 (Prämienforderung für die Zeit vom 4. bis 30. September 2014) sei zu Recht abgelehnt worden, wobei sie zur Begründung anführte, die Voraussetzungen für ein wiedererwägungsweises Zurückkommen auf die Prämienerhebung seien nicht gegeben, weil diese dem damals gültig gewesenen Prinzip der Unteilbarkeit der Monatsprämie (SVR 2007 KV Nr. 3 S. 7, KV 72/05) entsprochen habe und damit nicht zweifellos unrichtig im wiedererwägungsrechtlichen Sinne sei,
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dass der Beschwerdeführer es unterlässt, sich mit diesen ausführlichen vorinstanzlichen Erwägungen auseinanderzusetzen, und sich darauf beschränkt, ihnen seine eigene Sichtweise, wonach eine Rückerstattung "infolge einer Rechtsänderung" gefordert werden könne, entgegenzuhalten,
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dass er damit noch immer nicht zur Kenntnis nehmen will, dass die in BGE 142 V 87 vorgenommene Praxisänderung eine zweifellose Unrichtigkeit der früheren Prämienerhebung nicht zu begründen vermag, weil für die Beurteilung der Frage der zweifellosen Unrichtigkeit (wie sie für eine Wiedererwägung im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG [neben der Erheblichkeit der Berichtigung] vorausgesetzt ist) von der bei Verfügungserlass gültig gewesenen Sach- und Rechtslage - einschliesslich der damaligen Rechtspraxis - auszugehen ist (BGE 140 V 77 E. 3.1 S. 79 f.; 125 V 383 E. 3 S. 389 f. mit Hinweisen),
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dass unter diesen Umständen im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
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dass der Beschwerdeführer nach Art. 66 Abs. 1 BGG in reduziertem Umfang kostenpflichtig wird,
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erkennt die Präsidentin: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 11. Juli 2017
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Pfiffner
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Die Gerichtsschreiberin: Keel Baumann
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