BGer 1B_286/2017 | |||
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BGer 1B_286/2017 vom 12.07.2017 | |
1B_286/2017
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Urteil vom 12. Juli 2017 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Merkli, Präsident,
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Gerichtsschreiber Bopp.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt.
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Gegenstand
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Strafverfahren; Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl,
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Beschwerde gegen den Entscheid vom 22. Mai 2017
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des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt,
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Einzelgericht.
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In Erwägung, | |
dass die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt eine Strafuntersuchung gegen A.________ wegen Urkundenfälschung führt;
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dass sie am 27. März 2017 einen Durchsuchungs- und Beschlag-nahmebefehl für die privaten Räumlichkeiten der Beschuldigten erliess und am 30. März 2017 an deren Wohnort verschiedene Unterlagen und Datenträger beschlagnahmte;
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dass A.________ hiergegen eine Beschwerde einreichte, welche durch das Einzelgericht des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt gemäss Entscheid vom 22. Mai 2017 abgewiesen worden ist;
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dass die Beschuldigte gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 10. Juli 2017 Beschwerde ans Bundesgericht führt, welches davon abgesehen hat, Stellungnahmen einzuholen;
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dass sie das zugrunde liegende Verfahren beanstandet und ausführt, unschuldig zu sein, weshalb es auch absurd sei, ihr Gerichtskosten aufzuerlegen;
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dass sie sich aber dabei mit der dem Entscheid zugrunde liegenden einlässlichen Begründung nicht im Einzelnen auseinandersetzt und nicht rechtsgenüglich darlegt, inwiefern diese bzw. der Entscheid selbst im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll;
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dass die Beschwerde somit den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 65 E. 1.3.1 mit Hinweisen) nicht zu genügen vermag, weshalb auf sie nicht einzutreten ist;
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dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;
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dass unter den gegebenen Umständen davon abgesehen werden kann, für das bundesgerichtliche Verfahren Kosten zu erheben;
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wird erkannt: |
1. | |
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. | |
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. | |
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 12. Juli 2017
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Merkli
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Der Gerichtsschreiber: Bopp
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