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Informationen zum Dokument  BGer 1C_371/2017  Materielle Begründung
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BGer 1C_371/2017 vom 12.07.2017
 
1C_371/2017
 
 
Urteil vom 12. Juli 2017
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Merkli, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Pfäffli.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Kantonspolizei Zürich,
 
Rechtsdienst, Kasernenstr. 29, Postfach, 8021 Zürich,
 
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich,
 
Rekursabteilung, Neumühlequai 10, Postfach, 8090 Zürich.
 
Gegenstand
 
Polizeidaten,
 
Beschwerde gegen die Verfügung vom 30. Mai 2017 des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3. Abteilung, Abteilungspräsident.
 
 
Erwägungen:
 
1. A.________ erhob mit Eingabe vom 25. Mai 2017 Beschwerde gegen den Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich vom 25. April 2017 und stellte dabei u.a. ein Fristerstreckungsgesuch, um ihre Beschwerde ergänzen zu können. Der Abteilungspräsident der 3. Abteilung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich wies mit Verfügung vom 30. Mai 2017 das Fristerstreckungsgesuch ab und forderte die Beschwerdeführerin auf, innert einer nicht erstreckbaren Nachfrist von 10 Tagen eine verbesserte Beschwerdeschrift im Sinne der Erwägungen einzureichen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten würde.
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2. A.________ führt mit Eingabe vom 8. Juli 2017 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 30. Mai 2017. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
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Erwägung 3
 
3.1. Bei der angefochtenen Verfügung des Verwaltungsgerichts handelt sich um einen Zwischenentscheid. Unter dem Vorbehalt der hier nicht gegebenen Fälle von Art. 92 BGG ist die Beschwerde gegen einen selbstständig eröffneten Zwischenentscheid nur zulässig, wenn dieser einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Die Eintretensvoraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG sollen das Bundesgericht entlasten; dieses soll sich möglichst nur einmal mit einer Sache befassen (BGE 135 II 30 E. 1.3.2 S. 34). Gegen einstweilen nicht anfechtbare Zwischenentscheide steht die Beschwerde daher erst im Anschluss an den Endentscheid offen (vgl. Art. 93 Abs. 3 BGG).
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3.2. Nach konstanter Rechtsprechung hat der Beschwerdeführer im Einzelnen darzulegen, inwiefern die Beschwerdevoraussetzungen nach Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllt sind, ansonsten auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist (BGE 137 III 324 E. 1.1; 136 IV 92 E. 4; je mit Hinweisen). Die Beschwerdeführerin behauptet zwar das Vorliegen der Eintretensvoraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG. Aus ihren nicht nachvollziehbaren Ausführungen ergibt sich indessen nicht ansatzweise, inwiefern ihr ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG entstehen sollte, der auch durch einen für sie günstigen späteren Entscheid nicht mehr behoben werden könnte. Im Weitern führt eine Gutheissung der vorliegenden Beschwerde offensichtlich nicht sofort zu einem Endentscheid. Da die Beschwerdevoraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG offensichtlich weder dargetan noch ersichtlich sind, ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten.
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4. Angesichts der Aussichtslosigkeit des Verfahrens ist dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht zu entsprechen (Art. 64 BGG). Indessen ist davon abzusehen, für das bundesgerichtliche Verfahren Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
 
3. Es werden keine Kosten erhoben.
 
4. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Kantonspolizei Zürich, der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, Abteilungspräsident, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 12. Juli 2017
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Merkli
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli
 
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