BGer 5A_519/2017 | |||
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BGer 5A_519/2017 vom 12.07.2017 | |
5A_519/2017
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Urteil vom 12. Juli 2017 |
II. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
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Gerichtsschreiber Zingg.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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B.________ AG,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Revision (Konkurseröffnung),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Einzelrichter für Beschwerden SchKG, vom 26. Juni 2017.
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Erwägungen: | |
1. Mit Entscheid vom 27. März 2017 eröffnete das Kreisgericht See-Gaster auf Begehren der Beschwerdegegnerin über die Beschwerdeführerin den Konkurs per 27. März 2017, 11.30 Uhr. Eine dagegen gerichtete Beschwerde der Beschwerdeführerin wies das Kantonsgericht St. Gallen mit Entscheid vom 19. Mai 2017 ab.
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Am 7. Juni 2017 reichte die Beschwerdeführerin beim Kantonsgericht ein Revisionsgesuch ein. Mit Entscheid vom 26. Juni 2017 wies das Kantonsgericht das Revisionsgesuch ab.
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Am 10. Juli 2017 ist die Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht gelangt.
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2. Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG hat die Beschwerde Anträge zu enthalten und nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die Begründung muss sachbezogen sein und sich auf den Streitgegenstand beziehen und beschränken; die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 140 III 115 E. 2 S. 116).
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3. Das Kantonsgericht hat festgehalten, die Beschwerdeführerin habe mit dem Revisionsbegehren ein Schreiben des Sozialamts U.________ vom 23. Mai 2014 eingereicht, worin ausgeführt werde, dass das Sozialamt U.________ die Prämien für die obligatorische Grundversicherung der Beschwerdeführerin übernehmen werde. Die Aufhebung der Konkurseröffnung setze jedoch voraus, dass der Schuldner durch Urkunden beweise, dass die Schuld einschliesslich Zinsen und Kosten inzwischen getilgt sei. Das genannte Schreiben beweise dies nicht. Die Voraussetzungen für eine Revision nach Art. 328 Abs. 1 lit. a ZPO seien deshalb nicht gegeben.
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Mit diesen Erwägungen setzt sich die Beschwerdeführerin nicht auseinander. Stattdessen stellt sie Anträge, die über den Verfahrensgegenstand hinausgehen, und holt zu einem Rundumschlag gegen verschiedene Personen und Institutionen aus.
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Die Beschwerde erweist sich damit als offensichtlich unzulässig bzw. sie enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Zudem ist sie rechtsmissbräuchlich. Darauf ist im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. a bis c BGG durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten.
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4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, war die Beschwerde von Anfang an aussichtslos. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist damit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das präsidierende Mitglied: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3. Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 12. Juli 2017
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Escher
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Der Gerichtsschreiber: Zingg
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