BGer 9C_151/2017 | |||
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BGer 9C_151/2017 vom 12.07.2017 | |
9C_151/2017
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Urteil vom 12. Juli 2017 |
II. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
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Bundesrichterin Moser-Szeless,
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nebenamtlicher Bundesrichter Weber,
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Gerichtsschreiberin Fleischanderl.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.A.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Hermann Just,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Ausgleichskasse Schreiner,
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Ifangstrasse 8, 8952 Schlieren,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Alters- und Hinterlassenenversicherung
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(Beitragspflicht),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden
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vom 17. Januar 2017.
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Sachverhalt: |
A. | |
A.a. A.A.________ führte im Jahr 2010 als Selbstständigerwerbender das Einzelunternehmen C.________ während seine Ehefrau B.A.________ ebenfalls in selbstständiger Erwerbstätigkeit den Gastronomiebetrieb D.________ leitete. Gleichzeitig waren die Eheleute Miteigentümer der Liegenschaft E.________ und je zur Hälfte an der einfachen Gesellschaft F.________ beteiligt.
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A.b. Während A.A.________ als Selbstständigerwerbender der Ausgleichskasse Schreiner angeschlossen ist, gehört seine Ehefrau der Ausgleichskasse des Kantons Graubünden an. Am 27. Januar 2014 meldete die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden ein Einkommen von A.A.________ aus selbstständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 344'848.- sowie ein im Betrieb investiertes Eigenkapital von Fr. 192'000.-; für die Ehefrau B.A.________ deklarierte sie einen Verlust aus selbstständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 323'636.- und ein im Betrieb investiertes Eigenkapital von Fr. 0.-. Die Ausgleichskasse Schreiner bezifferte die von A.A.________ für das Jahr 2010 zu leistenden persönlichen Beiträge daraufhin auf Fr. 36'479.40 (Verfügung vom 17. Februar 2014). Gegenüber B.A.________ stellte die Ausgleichskasse des Kantons Graubünden mit Verfügung vom 17. April 2014 fest, dass für 2010 keine Beiträge geschuldet seien. A.A.________ erhob gegen die Verfügung der Ausgleichskasse Schreiner vom 17. Februar 2014 Einsprache. Am 8. April 2014 stellte die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden der Ausgleichskasse Schreiner ein Rektifikat der AHV-Steuermeldung 2010 zu, in der für A.A.________ ein Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 344'848.- und ein im Betrieb investiertes Eigenkapital von nunmehr Fr. 1'476'000.- angegeben wurden. Mit Entscheid vom 7. Mai 2014 beschied die Ausgleichskasse Schreiner die Einsprache abschlägig, jedoch finde sie "auf Grund des neu zu berücksichtigenden Eigenkapitals eine entsprechende Berücksichtigung". Gleichentags wurde A.A.________ eine berichtigte Beitragsverfügung 2010 zugestellt, worin dessen Beiträge auf der Basis eines Einkommens von Fr. 344'848.- sowie eines investierten Eigenkapitals von Fr. 1'476'000.- auf Fr. 33'993.60 festgelegt wurden.
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Die gegen den Einspracheentscheid vom 7. Mai 2014 gerichtete Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit Entscheid vom 18. August 2015 ab. Diesen Entscheid und den Einspracheentscheid hob das Bundesgericht in der Folge mit der Feststellung auf, dass das Einspracheverfahren betreffend die Verfügung vom 17. Februar 2014 gegenstandslos geworden sei (Urteil 9C_827/2015 vom 2. März 2016).
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Gegen die berichtigte Beitragsverfügung vom 7. Mai 2014 wehrte sich A.A.________ ebenfalls einspracheweise. Mit Entscheid vom 22. April 2016 wies die Ausgleichskasse Schreiner die Rechtsvorkehr ab.
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B. Mit gegen den Einspracheentscheid vom 22. April 2016 erhobener Beschwerde liess A.A.________ beantragen, der angefochtene Einspracheentscheid und die Gegenstand des Entscheids bildende Verfügung der Ausgleichskasse Schreiner vom 7. Mai 2014 seien aufzuheben und das für die Bestimmung der AHV-Beiträge massgebende Erwerbseinkommen des Jahres 2010 sei auf Fr. 0.- festzusetzen. Das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden wies die Beschwerde ab (Entscheid vom 17. Januar 2017).
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C. A.A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und das Rechtsbegehren stellen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei das für die Bestimmung der AHV-Beiträge 2010 massgebende Erwerbseinkommen mit maximal Fr. 10'560.50 zu veranschlagen. Ferner sei dem Rechtsmittel die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
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Das Verwaltungsgericht und die Ausgleichskasse schliessen auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung. A.A.________ lässt eine weitere Eingabe einreichen.
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Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG) und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Eine Sachverhaltsfeststellung ist nicht schon dann offensichtlich unrichtig, wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn sie eindeutig und augenfällig unzutreffend ist (BGE 132 I 42 E. 3.1 S. 44). Es liegt noch keine offensichtliche Unrichtigkeit vor, nur weil eine andere Lösung ebenfalls in Betracht fällt, selbst wenn diese als die plausiblere erschiene (vgl. BGE 129 I 8 E. 2.1 S. 9; Urteil 9C_101/2015 vom 30. November 2015 E. 1.1). Diese Grundsätze gelten auch in Bezug auf die konkrete Beweiswürdigung (vgl. Urteile 9C_753/2015 vom 20. April 2016 E. 1 und 9C_999/2010 vom 14. Februar 2011 E. 1).
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1.2. Die Rüge des fehlerhaft festgestellten Sachverhalts bedarf einer qualifizierten Begründung (BGE 137 II 353 E. 5.1 S. 356). Es reicht nicht aus, in allgemeiner Form Kritik daran zu üben oder einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern. Die Rüge und ihre qualifizierte Begründung müssen in der Beschwerdeschrift selber enthalten sein. Der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten genügt nicht (Urteil 9C_779/2010 vom 30. September 2011 E. 1.1.2 mit Hinweisen, nicht publ. in: BGE 137 V 446, aber in: SVR 2012 BVG Nr. 11 S. 44). Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid geht das Bundesgericht nicht ein (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246; Urteil 9C_733/2014 vom 9. März 2015 E. 1.1.2).
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Erwägung 2 | |
2.1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 22. April 2016, mit welchem die AHV-Beiträge für das Jahr 2010 auf der Basis eines beitragspflichtigen Einkommens von Fr. 344'848.- und eines investierten Eigenkapitals von Fr. 1'476'000.- festgelegt wurden, bestätigt hat.
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2.2. Der Beschwerdeführer macht im letztinstanzlichen Verfahren ein massgebliches beitragspflichtiges Einkommen von maximal Fr. 10'560.50 geltend, wohingegen er im vorangegangenen kantonalen Prozess noch für einen diesbezüglichen Ansatz von Fr. 0.- votiert hatte. Diese Einschränkung des Streitgegenstandes - im Sinne von weniger ("minus") - ist zulässig (Ulrich Meyer/Johanna Dormann, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 62 zu Art. 99 BGG).
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3. Gemäss Art. 4 Abs. 1 AHVG schulden die erwerbstätigen Versicherten Beiträge auf dem aus einer unselbstständigen oder selbstständigen Erwerbstätigkeit fliessenden Einkommen. Nach Art. 9 Abs. 1 AHVG ist jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbstständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt, Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit. Als solches gelten alle in selbstständiger Stellung erzielten Einkünfte aus einem Handels-, Industrie-, Gewerbe-, Land- und Forstwirtschaftsbetrieb, aus einem freien Beruf sowie aus jeder anderen selbstständigen Erwerbstätigkeit, einschliesslich der Kapital- und Überführungsgewinne nach Art. 18 Abs. 2 DBG (SR 642.11) und der Gewinne aus der Veräusserung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken nach Art. 18 Abs. 4 DBG, mit Ausnahme der Einkünfte aus zu Geschäftsvermögen erklärten Beteiligungen nach Art. 18 Abs. 2 DBG (Art. 17 AHVV; Urteil 9C_965/2011 vom 19. Juli 2012 E. 3.2.1)
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Erwägung 4 | |
4.1. Die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden meldete der Beschwerdegegnerin am 8. April 2014 auf Grund der steuerlichen Einschätzung vom 5. Dezember 2013 für das Jahr 2010 ein Einkommen des Beschwerdeführers aus selbstständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 344'848.- bei einem im Betrieb investierten Eigenkapital von Fr. 1'476'000.-.
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4.2. Der Beschwerdeführer stellte sich in der Folge auf den Standpunkt, die von ihm und seiner Ehefrau 2010 in selbstständiger Erwerbstätigkeit betriebenen Unternehmen seien als gemeinsam geführte Kollektivgesellschaft zu betrachten. Das von ihm in dieser Zeitspanne erzielte Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 344'848.- sei deshalb mit dem von seiner Ehefrau erlittenen Verlust im Betrag von Fr. 323'636.- aus selbstständiger Erwerbstätigkeit zu verrechnen.
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Erwägung 5 | |
5.1. Die Vorinstanz ist in E. 4b ihres hier angefochtenen Entscheids auf Grund der Würdigung verschiedener Indizien zum Schluss gelangt, dass die behauptete "intern gelebte Einheit" in Form einer Kollektivgesellschaft, bestehend aus dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau, nicht ausgewiesen sei. Sie hat dies im Wesentlichen aus der Tatsache, dass die Einzelfirma des Beschwerdeführers im Handelsregister eingetragen war, den separat geführten Buchhaltungen sowie der Steuerveranlagung 2010 des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau vom 5. Dezember 2013 abgeleitet.
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5.2. Diese Feststellungen sind für das Bundesgericht - vorbehältlich offenkundiger Mängel - verbindlich (E. 1.1 und 1.2 hiervor; Urteil 4A_21/2011 vom 4. April 2011 E. 3.1, in: SJ 2011 I S 481). In der Beschwerde wird, wie die nachstehenden Erwägungen zeigen, nicht dargelegt, inwiefern die Schlussfolgerungen des kantonalen Gerichts rechtsfehlerhaft zustande gekommen oder willkürlich sein sollen.
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5.2.1. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz zum einen vor, sie verkenne, dass er und seine Frau nie behauptet hätten, es sei ihnen bekannt gewesen, rechtlich im Rahmen ihrer Einzelunternehmungen als Kollektivgesellschaft zu gelten. Gerade weil die Steuerveranlagung im Ergebnis nicht anders ausgesehen hätte, wenn die drei Betriebsteile korrekterweise als Kollektivgesellschaft behandelt worden wären, sei ihnen dies wohl nicht bewusst gewesen.
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Dem ist entgegenzuhalten, dass grundsätzliche Voraussetzung für das Bestehen einer Kollektivgesellschaft die rechtsgeschäftliche Vereinigung mehrerer Individuen zur Verfolgung eines beliebigen rechtlich erlaubten gemeinsamen Zwecks ist. Die gemeinsame Zweckverfolgung bildet dabei das eigentliche Fundament des Personengesellschaftsrechts (Carl Baudenbacher, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht II [Art. 530-964 OR inkl. Schlussbestimmungen], 5. Aufl. 2016, N. 15 und 28 zu Art. 552 OR). Vor diesem Hintergrund und angesichts des Umstands, dass selbst der Beschwerdeführer von drei verschiedenen, je unterschiedliche Zwecke verfolgenden Betriebsteilen ausgeht, ist eine gemeinsame Zielsetzung klar zu verneinen, woran auch eine "Verflechtung" der Unternehmen durch die gemeinsame Führung und den Einsatz der vorhandenen finanziellen Mittel "in den Betrieb je nach Bedarf" nichts ändert. Eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung kann der Vorinstanz jedenfalls nicht zur Last gelegt werden.
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5.2.2. Ferner verweist der Beschwerdeführer auf die am 4. Januar 2012 erfolgte Gründung der Gesellschaft G.________ AG. Diese übernahm als Sacheinlagen die Einzelunternehmen C.________ und D.________ sowie sämtliche Aktiven und Passiven der einfachen Gesellschaft F.________ gemäss Vertrag vom 22. Dezember 2011/ 4. Januar 2012 und Übernahmebilanz per 30. Juni 2011. Der Beschwerdeführer verkennt dabei jedoch, dass die 2011 in die Wege geleitete Umstrukturierung der bisherigen Einzelunternehmen für die Ermittlung der Höhe seines beitragspflichtigen Einkommens für das Jahr 2010 bereits auf Grund der zeitlichen Abfolge unbeachtlich ist. Soweit in diesem Zusammenhang auf den Handelsregisterauszug der G.________ AG Bezug genommen wird, ist dort unter den besonderen Tatbeständen nicht die Sacheinlage/-übernahme einer Kollektivgesellschaft vermerkt, sondern folgender Wortlaut:
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"Die Gesellschaft übernimmt bei der Gründung das Geschäft des im Handelsregister eingetragenen Einzelunternehmens "C.________" sowie das Geschäft des nicht im Handelsregister eingetragenen Einzelunternehmens "D.________, Inhaberin B.A.________" sowie sämtliche Aktiven und Passiven der unter der Bezeichnung "F.________" geführten einfachen Gesellschaft, bestehend aus A.A.________ und B.A.________ gemäss Vertrag vom 22.12.2011/04.01.2012 und Übernahmebilanz per 30.06.2011, wonach die übernommenen Aktiven insgesamt CHF 5'821'146.56 und die übernommenen Passiven (Fremdkapital) insgesamt CHF 4'914'119.00 betragen, wofür 800 Namenaktien zu CHF 1'000.00 ausgegeben und CHF 107'027.56 als Forderung gutgeschrieben werden."
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Selbst wenn das Handelsregisteramt des Kantons Graubünden keine Einzelbilanzen bei der Übernahme verlangt haben sollte, so ist doch aus dem (nach wie vor im Handelsregister einsehbaren) Text deutlich erkennbar, dass keine Kollektivgesellschaft übernommen worden war. Etwas Derartiges ergibt sich auch nicht aus dem Nachtrag zum Sacheinlage- und Sachübernahmevertrag vom 22. Dezember 2011/4. Januar 2012. Vielmehr ist in der betreffenden öffentlichen Urkunde ebenfalls von der Sachübernahme der Einzelfirma des Beschwerdeführers, seiner Ehefrau und der einfachen Gesellschaft "F.________" die Rede. Aus dem Umstand der später erfolgten steuerneutralen Umwandlung der Einzelfirmen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau in eine Aktiengesellschaft können sodann auch nicht gleichsam vorwirkend Rückschlüsse auf eine angeblich bereits zuvor in rechtlicher Hinsicht bestehende "Einheit" gezogen werden.
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5.2.3. Es ist überdies nicht ersichtlich, dass die Steuerveranlagung 2010 auf einem offenkundigen Irrtum basieren soll, wie der Beschwerdeführer geltend macht, indem sein Einkommen und dasjenige seiner Ehefrau gesondert aufgelistet worden waren. Vielmehr beruhte die Einschätzung auf den durch die Treuhand J.________ AG im Auftrag des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau für ihre Einzelfirmen sowie die einfache Gesellschaft "Haus Jäger" separat ausgefertigten Jahresrechnungen 2010. Diese Erfassung stimmt mit jener in den Jahren 2007 bis 2009 überein, waren doch auch damals die Einkünfte des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau - augenscheinlich entsprechend ihren eigenen Angaben - getrennt aufgeführt worden.
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5.2.4. Schliesslich wurde in der Einzelfirma des Beschwerdeführers sowohl im Jahresabschluss 2009 wie auch 2010 ein Verrechnungskonto "D.________" als Finanzanlage im Anlagevermögen erwähnt, während ein "Verrechnungskonto C.________" mit den gleichen Beträgen als Fremdkapital bei den Passiven der Einzelfirma der Ehefrau des Beschwerdeführers figuriert. Eine solche Verbuchung deutet ohne Weiteres darauf hin, dass die Eheleute weder bewusst noch unbewusst eine Kollektivgesellschaft betrieben. Sie haben sich vielmehr auch im Bereich des AHV-Beitragsrechts bei der Massgeblichkeit der von ihnen eingereichten - nach den Regeln des Handelsrechts erstellten - Jahresrechnungen behaften zu lassen (vgl. dazu BGE 141 II 83 E. 3.1 S. 85 mit Hinweisen). Demgegenüber kann nicht ausschlaggebend sein, dass der Beschwerdeführer die Erlöse des Betriebs seiner Ehefrau im Rahmen der Mehrwertsteuerabrechnung gegenüber der Eidgenössischen Steuerverwaltung offenbar ebenfalls deklariert hatte. Festzustellen ist jedoch bei jener Selbstdeklaration, dass nur der Beschwerdeführer und nicht auch seine Ehefrau namentlich genannt wird. Ebenso wenig vermögen die vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen in Form von Inseraten, Kurtaxenabrechnungen, Rechnungen, Visitenkarten und eines Briefkopfs die Erheblichkeit der vorgelegten Jahresrechnungen und die daraus abgeleitete Höhe der Beitragspflicht des Beschwerdeführers zu beeinflussen. Beim aufgelegten Dossier "Rechnungen Bau" fällt zudem auf, dass bei zwei Rechnungen der Name H.________ erscheint, obwohl H.________ bei der Einzelfirma des Beschwerdeführers gar nicht zeichnungsberechtigt war, sondern als Präsident des Verwaltungsrats der gemäss Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt vom 6. April 2006 seit 31. März 2006 im Handelsregister eingetragenen Hotel I.________ AG verzeichnet ist. Wenn der Beschwerdeführer und seine Ehefrau gegen aussen teilweise gemeinsam auftraten (wobei sie zusammen auch Miteigentümer der Liegenschaft E.________ waren und dafür auch einen eigenen Abschluss vorlegten), so ändert dies nichts daran, dass sie den Steuerbehörden separate Jahresrechnungen einreichten. Daher kann auch keineswegs von einer irrtümlichen Meldung der Steuerverwaltung des Kantons Graubünden vom 8. April 2014 ausgegangen werden.
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5.3. Auf Grund der im angefochtenen Entscheid in tatsächlicher Hinsicht getroffenen - für das Bundesgericht nach dem Dargelegten Bindungswirkung entfaltenden - Annahmen ist somit der von der Beschwerdegegnerin gefällte Einspracheentscheid vom 22. April 2016, der von einem in der massgebenden beitragspflichtigen Periode 2010 als Inhaber einer Einzelunternehmung auftretenden Beschwerdeführer ausgeht, als zutreffend zu bezeichnen.
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6. Mit dem Urteil in der Hauptsache wird das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos.
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7. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 12. Juli 2017
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Pfiffner
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Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl
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