BGer 1B_175/2017 | |||
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BGer 1B_175/2017 vom 13.07.2017 | |
1B_175/2017
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Verfügung vom 13. Juli 2017 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Merkli, Präsident,
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Gerichtsschreiber Störi.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Amt der Region Oberwallis, Postfach 540, 3930 Visp,
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Bezirksgericht Brig, Stockalperschloss, Alte Simplonstrasse 28, 3900 Brig,
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B.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Philipp Matthias Bregy.
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Gegenstand
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Strafverfahren; Verfahrensvereinigung,
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Beschwerde gegen die Verfügung vom 29. März 2017 des Kantonsgerichts des Kantons Wallis, Strafkammer.
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Sachverhalt: |
A. | |
Am 15. Januar 2015 reichte B.________ gegen A.________ eine Strafanzeige wegen übler Nachrede etc. ein.
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Am 20. Juni 2016 stellte die Staatsanwaltschaft den Parteien die Anklageerhebung in Aussicht.
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Am 1. Juli 2016 reichte A.________ gegen B.________ eine Strafanzeige ein bzw. erhob Strafantrag und beantragte u.a., die beiden Strafverfahren zu vereinigen.
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Am 15. Juli 2016 teilte die Staatsanwaltschaft den Parteien mit, dass sie die Verfahren nicht vereinige.
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Nach Zeugeneinvernahmen vom 17. November 2016 beantragte A.________ erneut, die Verfahren zu vereinigen.
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Am 13. Dezember 2016 lehnte es die Staatsanwaltschaft wiederum ab, die Verfahren zu vereinigen und erhob gleichentags Anklage gegen A.________ beim Bezirksgericht Brig, Östlich-Raron und Goms.
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A.________ focht die Weigerung der Staatsanwaltschaft, die Verfahren zu vereinigen, beim Kantonsgericht Wallis an. Dieses wies die Beschwerde am 29. März 2017 ab.
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B. | |
Mit Beschwerde vom 28. April 2017 beantragt A.________, diesen Entscheid des Kantonsgerichts aufzuheben und die beiden Verfahren zu vereinigen oder eventuell die Sache an die Vorinstanz zu neuem Entscheid zurückzuweisen.
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C. | |
Das Bezirksgericht und das Kantonsgericht verzichten auf Vernehmlassung.
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Das Bezirksgericht reicht dem Bundesgericht das Protokoll der Vergleichsverhandlung vom 22. Mai 2017 ein, laut welchem u.a. B.________ seine Strafklage vom 15. Januar 2015 zurückzieht. Mit Entscheid vom 23. Mai 2017 stellte das Bezirksgericht das Strafverfahren gegen A.________ ein.
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Mit Eingabe vom 23. Mai 2017 teilt B.________ dem Bundesgericht mit, die Parteien hätten sich mittels gerichtlichen Vergleichs vom 22. Mai 2017 geeinigt, womit die Beschwerde bezüglich der Vereinigung der Verfahren gegenstandslos geworden sei. Er beantrage vorsorglich und grundsätzlich, die Beschwerde von A.________ abzuweisen bzw. sie als gegenstandslos abzuschreiben.
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Die Staatsanwaltschaft verzichtet auf Vernehmlassung.
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Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
1.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid über die Vereinigung zweier Strafverfahren. Dagegen ist die Beschwerde in Strafsachen grundsätzlich bzw. unter Vorbehalt der weiteren Sachurteilsvoraussetzungen zulässig (Art. 78 Abs. 1, Art. 80 BGG).
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1.2. Die Beschwerde, welche die Vereinigung der beiden Strafverfahren verlangt, ist mit der Einstellung eines der beiden Verfahren am 23. Mai 2017 gegenstandslos geworden.
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Erwägung 2 | |
Bei Entfallen des Rechtsschutzinteresses bzw. Gegenstandslosigkeit des Verfahrens entscheidet das Bundesgericht mit summarischer Begründung über die Prozesskosten aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes (Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 72 BZP). Bei der Beurteilung der Kosten- und Entschädigungsfolgen ist somit in erster Linie auf den mutmasslichen Ausgang des Prozesses abzustellen (vgl. BGE 125 V 373 E. 2a S. 374 zur Praxis zu Art. 135 des früheren Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1943 über die Organisation der Bundesrechtspflege [OG] in Verbindung mit Art. 40 OG und Art. 72 BZP). Dabei wird in erster Linie jene Partei kosten- und entschädigungspflichtig, die das gegenstandslos gewordene Verfahren veranlasst oder bei der die Gründe eingetreten sind, die zur Gegenstandslosigkeit des Verfahrens geführt haben (Urteil des Bundesgerichts 2C_201/2008 vom 14. Juli 2008 E. 2.3 mit Hinweisen).
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Vorliegend hat der Beschwerdeführer mit dem Abschluss des Vergleichs für die Gegenstandslosigkeit des Verfahrens gesorgt und es anschliessend unterlassen, die Beschwerde zurückzuziehen, was bei dieser Sachlage geboten gewesen wäre. Er wird damit kostenpflichtig. Eine Parteientschädigung an die Gegenpartei ist nicht geschuldet, da sie keinen wesentlichen Aufwand betrieb.
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Demnach verfügt der Präsident: | |
1. Das Verfahren wird als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, dem Bezirksgericht Brig, B.________ und dem Kantonsgericht des Kantons Wallis, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 13. Juli 2017
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Merkli
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Der Gerichtsschreiber: Störi
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